Die städtische Hauptkasse befindet sich im Erdgeschoss des Welfenhauses, Zi.-Nr. 002. Dort können Sie Auszahlungen erhalten und Einzahlungen vornehmen. Sie können entweder mit Bargeld oder mit EC-Karte bezahlen. Sofern in verschiedenen Ämtern der Stadtverwaltung sog. Zahlstellen bestehen, können Sie die die vom jeweiligen Amt erbrachte Dienstleistung direkt vor Ort bezahlen. Zahlstellen bestehen beispielsweise im Einwohnermelde- und Passamt, Standesamt, Ausländeramt, Ordnungs- und Gewerbeamt, Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) und in der Tourist Information. Mit Ausnahme des Ordnungs- und Gewerbeamtes haben Sie in diesen Zahlstellen auch die Möglichkeit, mit EC-Karte zu bezahlen. In der städtischen Hauptkasse können Sie für das Hallenbad Zehnerkarten und für das Freibad Jahreskarten kaufen und ein Garderobenfach anmieten. Ferner erhalten Sie blaue Restmüllsäcke. Sperrmüllscheine sind in der Stadtkasse nicht mehr erhältlich. Es werden keine Berechtigungsscheine mehr benötigt. Der Sperrmüll kann direkt in der Spermüllannahmestelle bei der Fa. Dorr in der Anschützstraße (Wertstoff- und Problemmüllzentrum) angliefert werden. Die fällige Gebühr wird vor Ort bezahlt.
Ein Ausfuhrkennzeichen kann nur von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen (Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Antragstellers und Standort des Fahrzeuges in der Stadt Memmingen ist Voraussetzung). Online Terminvereinbarung mit der KFZ-Zulassungstelle Zulassungsbescheinigung Teil 2 Zulassungsbescheinigung Teil 1 Kennzeichen (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist) Gelbe und Grüne Versicherungsbestätigung für eine internationale Zulassung Personalausweis oder Reisepass im Original des künftigen Halters Bei Firmen: Gewerbeanmeldung (evtl. mit beglaubigter Übersetzung), sowie der Ausweis des Geschäftsführers im Original Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten, wenn dieser den Antrag stellt und Erklärung Empfangsberechtigung SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (innerhalb teilnehmender Staaten) Gültige Hauptuntersuchung (TÜV Bericht) (ohne gültige Hauptuntersuchung ist die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens nicht möglich!
Ausweispflichtig ist jeder Deutsche ab 16 Jahren! Auf Wunsch wird ein Personalausweis auch schon vorher ausgestellt. Das Passgesetz bestimmt, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, unabhängig vom Alter verpflichtet sind, ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass) mitzuführen. Beachten Sie bitte, dass das ausgestellte Ausweisdokument u. a. dann ungültig wird, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität der Person nicht mehr gegeben ist. Sie sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Neubeantragung unter Vorlage eines aktuellen biometrischen Passfotos veranlassen, um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise an der Grenze zu vermeiden. Alle weiteren Informationen rund um den Personalausweis (Fingerabdrücke, Chip-Daten, online-Ausweisfunktion, etc.) finden Sie unter www.personalausweisportal.de ! Einreisebestimmungen Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin. Namensänderung Ändert sich der Name während der Gültigkeit des Ausweisdokumentes, müssen Sie diesen neu beantragen. PIN Falls die gesetzte PIN vergessen wurde, können Bürgerinnen und Bürger ihren Online-Ausweis bei der für sie zuständigen Passbehörde kostenfrei aktivieren lassen oder eine neue PIN setzen. Dies ist nur persönlich möglich, um Terminvereinbarung wird gebeten Verlust Den Verlust/Diebstahl eines Ausweisdokumentes müssen Sie der Passbehörde unverzüglich melden. Bearbeitungszeit Die Zeitspanne zwischen Beantragung und Aushändigung des fertigen Dokuments ist abhängig von der Produktionsdauer bei der Bundesdruckerei in Berlin. Urlaubs- bzw. Ferienzeit, erhöhtes Antragsaufkommen oder sonstige organisatorische Gründe (Wartungsarbeiten, etc.) können dazu führen, dass mehrwöchigen Wartezeiten auf das Dokument in Kauf zu nehmen sind. Den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihres Dokuments können Sie der „Pass / Personalausweis – Statusabfrage“ entnehmen. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Ausstellung vor dem 24. Geburtstag 6 Jahre, ab dem 24. Geburtstag 10 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht möglich. Vorläufiger Personalausweis Die Antragstellung eines vorläufigen Personalausweises ist in Notfällen für maximal 3 Monate möglich. Direktversand des Dokuments nach Hause Auf Wunsch kann Ihnen das Dokument an die Adresse der Hauptwohnung zugestellt werden. Beachten Sie bitte die Informationen unseres Merkblatts. Aushändigung Bei der Beantragung erhalten Sie eine Abholinformation mit vorgedruckter Vollmacht. Auf dieser erfahren Sie, wie der Bearbeitungsstand des Dokuments abzufragen ist. Zum Abholen des neuen Personalausweises müssen Sie die bisherigen Dokumente zur Einziehung bzw. Entwertung mitbringen. Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt Die Gebühren sind bereits bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu begleichen Personalausweis: 46,00 Euro Personalausweis (unter 24 Jahre): 27,60 Euro vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro Passfotoaufnahme im Bürgeramt: 6,00 Euro erstmaliges Setzen der persönlichen, sechsstelligen PIN bei der Ausgabe oder nach Vollendung des 16.Lebensjahres: gebührenfrei nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen): gebührenfrei Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei Zuschlag Direktversand an die Adresse der Hauptwohnung: 15,00 Euro Für die Antragstellung benötigen Sie: Ihren bisherigen Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass sofern das bisherige Dokument nicht von Memmingen ausgestellt war bzw. Geburts-/Heiratsort nicht Memmingen ist Geburts-/Abstammungsurkunde Heiratsurkunde ein aktuelles biometrisches Passfoto Es sind nur noch zertifizierte digitale Passfotos möglich. Private Fotodienstleister laden die dort erstellten Passfotos in eine gesicherte Cloud. Sie erhalten nach der Aufnahme einen QR-Code, mit welchem wir Ihr Foto aus der Cloud abrufen können. Alternativ ist eine Aufnahme im Bürgeramt möglich. Zustimmung beider Eltern vor dem 16. Geburtstag (siehe Punkt Zustimmungserklärung) Größe und Augenfarbe persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich Zustimmungserklärung Die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises für Minderjährige unter 16 Jahren bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestellung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vorzulegen. Bei Erteilung der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) sind vorzulegen, Kopien sind ausreichend.
Wichtig: Die Stadt Memmingen ist in Schwerbehindertenangelegenheiten grundsätzlich nur beratend tätig und gibt die erforderlichen Antragsunterlagen aus. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) prüft auf Antrag: ob eine Behinderung vorliegt, welcher Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wird, und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale (sog. „Merkzeichen“) für Nachteilsausgleiche berücksichtigt werden. Ab einem GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales. Hier können Sie auch Antragsformulare herunterladen oder den Antrag online stellen. Die Antragsunterlagen senden Sie bitte an: Zentrum Bayern, Familie und Soziales Region Schwaben Scanstelle Regensburg 93044 Regensburg Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Sie haben Ihren Führerschein verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Der Antrag auf einen Ersatzführerschein muss bei der Führerscheinstelle persönlich gestellt werden. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Der Ersatzführerschein kostet 32,81 Euro (zzgl. 30,70 Euro für Eidesstattliche Versicherung) In dringenden Fällen kann der Ersatzführerschein, bei Antragsabgabe bis 12 Uhr, per Express angefordert werden. Dann ist der Führerschein innerhalb von 2 Tagen da (Zusatzkosten für die Expressanforderung 9,52 Euro). 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass evtl. Verlustanzeige von Polizei evtl. Eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins (kann beim Notar oder in der Führerscheinstelle abgegeben werden)
Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich wie folgt ergibt: I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss Vor 1953 19.01.2033 1953 – 1958 19.01.2022 1959 – 1964 19.01.2023 1965 – 1970 19.01.2024 1971 oder später 19.01.2025 II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss 1999 – 2001 19.01.2026 2002 – 2004 19.01.2027 2005 – 2007 19.01.2028 2008 19.01.2029 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012 - 18.01.2013 19.01.2033 Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der vorgenannten Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Ordnungswidrig handelt, wer bei Fahrten keinen oder einen ungültigen Führerschein mitführt (§ 24 Straßenverkehrsgesetz). Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle 32,81 Euro 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) aktueller Führerschein Personalausweis oder Reisepass Fahrerlaubnisklassen: Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) Schlüsselzahlen: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) der FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
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