Das Schulverwaltungsamt/Schülerbeförderung der Stadt Memmingen ist zuständig für Schüler, die in Memmingen einschl. den Stadtteilen wohnen. Auswärtige Schüler erkundigen sich bitte bei ihrem zuständigen Landratsamt. Kostenfreie Schülerbeförderung wird gewährt: Schüler/innen bis Klasse 4 ab 2 km Schulweg Schüler/innen Klassen 5 bis 10 ab 3 km Schulweg Schüler/innen ab Klasse 11 erhalten eine Erstattung der notwendigen Fahrkosten über einen Erstattungsantrag, der bis spätestens 31.10. nach Ende des Schuljahres eingereicht werden muß. Hier sind 320 € pro Schüler*in und Schuljahr oder 490 € pro Familie und Schuljahr selbst zu tragen (Familienbelastungsgrenze). Erhält ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld entfällt die Familienbelastungsgrenze. Entsprechendes gilt auch bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld. Die Beförderungskosten werden nur zur nächstgelegenen Schule und mit dem günstigsten Tarif erstattet. Bis 10. Klasse über Erfassungsbogen bei den Schulen Ab 11. Klasse über Erstattungsanträge, die beim Schulverwaltungsamt/Schülerbeförderung, Ratzengraben 4 b, 87700 Memmingen, 3. Stock/Zimmer 305, abgeholt werden können. Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im Sozialgesetzbuch VIII („Kinder- und Jugendhilfegesetz“) beschriebenen Leistungen in Ergänzung der sozialpädagogischen Grundlagen des Sozialen Beratungsdienstes rechtlich und finanziell verwaltungsmäßig umzusetzen. Grundsätzlich können für folgende Jugendhilfeleistungen Kosten vom örtlichen Träger der Jugendhilfe – Stadt Memmingen - übernommen werden: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Förderung von Kindern in Tagespflege Hilfen zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogischer Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung, Intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe Betreuung und Versorgung in Notsituationen Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder Selbst beschaffte Leistungen – d.h. ohne Genehmigung/Leistungsbescheid des Jugendamtes in Anspruch genommene Hilfen - sind nicht übernahmefähig. Bei bestimmten Hilfeformen wird die Kostenbeteiligung der Eltern, des Kindes oder eines anderen Sozialleistungsträgers geprüft. Bei ambulanten Leistungen der Jugendhilfe, insb. der Sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft, werden keine Kostenbeiträge erhoben. Ist bei teilstationären oder stationären Hilfen ein Kostenbeitrag einzuheben, orientiert sich dieser an der jeweiligen Einkommenshöhe. Insbesondere im Niedriglohnbereich stehen Zahlungen daher oftmals kaum oder gar nicht an. Leistungs- und Kostenfestsetzungsbescheide sind als Verwaltungsakte rechtsmittelfähig. SGB VIII
Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine vorherige behördliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Sobald Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben, Ihre Waffe jemandem überlassen oder Ihre Waffe durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils bearbeiten, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren. Ggf. können für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte bzw. die Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte Gebühren anfallen. Eintragung: 15,00 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe Austragung: 10 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe Waffenbesitzkarte Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief (sofern die Waffe beim Händler erworben wird, legen Sie zum Antrag zusätzlich den Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief in Kopie bei) § 10 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) § 13 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) § 14 Waffengeset (WaffG) § 34 Waffengesetz (WaffG) § 37a Waffengesetz (WaffG)
Am 12.12.2022 wurde das vom Freistaat Bayern im Rahmen der Richtlinien zum Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050 (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR) unter dem Förderkennzeichen RvS- SG55.1-8704.6-3/16/14 geförderte Klimaschutzkonzept in der finalen Version dem Stadtrat vorgestellt und die Verwaltung zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Konzept beauftragt. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum aktuellen Umsetzungsstand und das Konzept zum Herunterladen. Im März 2023 fand als Projektstart eine verwaltungsinterne Besprechung statt, in der die Zuständigkeit der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen auf jeweils ein Amt verteilt wurde. Zur Bearbeitung, Organisation und Erfolgskontrolle der Maßnahmen wird das Projekttool Planio verwendet. Für jede Maßnahme wurde ein Zieldatum gesetzt, an dem die Maßnahme abgeschlossen sein soll. Der Stand der Umsetzung des Konzeptes wird regelmäßig im Plenum vorgestellt (spätestens alle drei Monate). Fragen und Anregungen zu einzelnen Maßnahmen oder zum Konzept allgemein stellen Sie gerne an umweltamt@memmingen.de. Bereits umgesetzte Maßnahmen (Stand 10.2024) Anzahl umgesetzer Maßnahmen: 16 Den aktuellen Umsetzungsstand des Klimaschutzkonzeptes 2040 finden Sie unter Stadt Memmingen: Klimaschutzkonzept 2040 Die Gesamtübersicht der Maßnahmen finden Sie zum Download auf dieser Seite unter Dokumenten.
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Zahlungen von Ihrem Girokonto abbuchen zu lassen. Dadurch ersparen Sie sich den Weg zur Bank und reduzieren den Verwaltungsaufwand bei der Stadt Memmingen. Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen werden vermieden, Erstattungen werden ohne zeitverzögernde Rückfragen auf Ihr Konto überwiesen.
Die Stadt Memmingen verstärkt ihre Bemühungen, Dienstleistungen und städtische Angebote sowohl im verwaltungsinternen Gebrauch als auch für Bürgerinnen und Bürger zu digitalisieren durch eine eigene Stelle der/des Beauftragten für Digitalisierung und eGovernment. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Maßnahmen, zum Digitalen Zwilling und weiteren Projekten finden Sie unter Smart & Digital .
Überwachung von Zahlungseingängen einschl. Vollstreckung von Gebühren für Mittagsverpflegung an Schulen Haben Sie Fragen zur Bezahlung oder Verbuchung Ihres Kostenbeitrages für die Mittagsverpflegung Ihres/Ihrer Kindes/Kinder oder zu einer evtl. Mahnung oder Vollstreckungsmaßnahme, so hilft Ihnen der zuständige Ansprechpartner gerne weiter. Die Festsetzung und Berechnung des Kostenbeitrages für die Mittagsverpflegung ist nicht Aufgabe der Stadtkasse. Wegen diesbezüglicher Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Schulverwaltungsamt.
Die Gleichstellungsbeauftragte: setzt sich für die Chancengleichheit von Frauen und Männern ein wirkt auf Veränderungen hin berät und unterstützt Kollegen und Kolleginnen in der Verwaltung berät, klärt Sachverhalte und unterstützt Bürgerinnen und Bürger initiiert Projekte und Maßnahmen arbeitet mit Ämtern, Beratungsstellen und Weiterbildungsträgern zusammen vernetzt Frauengruppen und Organisationen Alle Gespräche und Informationen werden vertraulich behandelt! Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGIG) vom 24.05.1996 www.mm-frauen.de
Unter dem Begriff Bauunterhalt ist die Gesamtheit baulicher Maßnahmen zur Instandhaltung des städtischen Gebäudebesitzes und der zugehörigen technischen Anlagen zu verstehen. Hierzu gehören unter anderem Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Werts, der Funktion und des Erscheinungsbilds bestehender Gebäude, sowie kleinere Umbaumaßnahmen zur Anpassung aktueller Nutzungen. Folgende städtische Immobilien werden u.a. vom Hochbauamt baulich betreut: Schulen und Turnhallen Kindergärten, -krippen, -horte Wohnungen und Wohnliegenschaften Hallen- und Freibad Stadion, Sportplätze und Freizeitsportanlagen Verwaltungsgebäude Feuerwehren Stadtmauer, Türme, Tore Eissporthalle Stadthalle Landestheater Schwaben Kreuzherrnkloster Stadtmuseum PIK Stadtgärtnerei mit Friedhof Gruppenklärwerk
Für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines beim Vermieter erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist, je nach Förderweg, an unterschiedliche Einkommensgrenzen aller Haushaltsangehöriger gebunden. Es werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 12,00 € bis 17,00 € zzgl. evtl. anfallender Auslagen erhoben. Antrag auf Erstellung der Wohnberechtigung (Formblatt WBS I) Einkommenserklärung des Antragstellers (Formblatt Stabau IIIa) Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Formblatt Stabau IIIb) Verdienstbescheinigung Diese Unterlagen werden vom Liegenschaftsamt ausgehändigt oder können unter Wohnberechtigungsschein; Beantragung - BayernPortal (freistaat.bayern) (linke Spalte: Formulare) heruntergeladen werden. Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)