Das Programmangebot der Volkshochschulen umfasst Veranstaltungen in den Bereichen Gesellschaft - Grundbildung Beruf und EDV Sprachen Gesundheit Kultur Grundbildung Das Kursangebot der vhs Memmingen Die Volkshochschulen in Deutschland sind als kommunale Zentren für Weiterbildung, Bildung und Kultur elementare Bestandteile für eine positive Entwicklung des Gemeinlebens. Erwachsenenbildung hat somit einen gesellschaftlichen Auftrag zu erfüllen; deshalb kann das Bildungsangebot nicht dem Zufall überlassen werden. Weiterbildung ist nicht allein eine private Angelegenheit; sie ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge. Deshalb muss es öffentliche Weiterbildungszentren geben, die diese Gemeinschaftsaufgabe erfüllen. 1974 wurde in Bayern die Erwachsenenbildung als öffentliche Aufgabe erkannt und damit gesetzlich verankert. In der Gesetzesnovelle vom 31.07.2018 wurde die Erwachsenenbildung nochmals gestärkt und schärfer profiliert. Wesentliche Änderungen waren u. a.: Erhöhung der Fördermittel und Planungssicherheit für Erwachsenenbildungseinrichtungen Anpassungen im Bereich der Anrechenbarkeit, u. a. aufgrund veränderter (digitaler) Bildungsformate Änderungen im Katalog der förderfähigen Inhalte Vereinfachung der Verwaltung Stärkung von leistungsfähigen Strukturen Die Volkshochschule nimmt die Aufgaben und Funktionen eines Gemeinwesens orientierten Weiterbildungszentrums wahr. Ihre bildungspolitische Zielsetzung liegt darin, den Erwachsenen in der modernen Gesellschaft die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen, die Offenheit für neue Erkenntnisse und die Fähigkeit zur selbstkritischen Überprüfung in Verantwortung für die soziale und interkulturelle Lebenswelt und die natürliche Umwelt zu vermitteln. Dem Prinzip der Offenheit folgen auch die institutionellen Bedingungen der Arbeit der Volkshochschule. Die Beteiligung ist weder an eine Mitgliedschaft noch an eine bestimmte Gesinnung oder an formale Schulabschlüsse gebunden. Den unterschiedlichen Bedürfnissen und Zielen ihrer Teilnehmer/innen kommt die Volkshochschule mit unterschiedlichen Angebotsformen und Methoden der Unterrichtsgestaltung entgegen. Sie ist in besonderem Maße daran interessiert, auch diejenigen zur Teilnahme anzuregen, die aufgrund ihrer Lern- und Lebenserfahrung nur schwer für Bildungsaktivitäten zu gewinnen sind. Die Volkshochschule leistet so im Rahmen der vielfältigen kommunalen Kultur- und Bildungsaktivitäten ihren Beitrag für die soziale, geistige und kulturelle Entfaltung ihrer Bürger/innen. Sie vermittelt den verschiedenen Bevölkerungsgruppen lebensnotwendige Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein aktives und verständiges Zusammenleben innerhalb des Gemeinwesens ermöglichen und fördern. Die Volkshochschule Memmingen mit ihren Außenstellen Babenhausen, Bad Grönenbach/Wolfertschwenden, Buxheim, Erkheim, Legau/Illerwinkel und Markt Rettenbach ist kommunal organisiert. www.vhs-memmingen.de
Seit dem 01.01.1999 gilt in der BRD eines neues Fahrerlaubnisrecht. Basierend auf die EU-Führerscheinrichtlinie wurde europaweit eine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnisse für LKW und Lastzüge eingeführt. Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn ein Gesundheitscheck und ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen werden kann.Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 für LKW und Lastzüge dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der neuen Klasse C oder CE mehr führen, sofern diese die Fahrberechtigung aus der früheren Klasse 3 übersteigt. Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, müssen Ihre Fahrerlaubnis mit dem 50. Geburtstag verlängern lassen, wenn sie Fahrzeugkombinationen führen, die aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse bestehen, soweit die zulässige Gesamtsmasse des Zuges mehr als 12.000 kg beträgt, ein Anhänger mitgeführt wird, dessen zulässiges Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges übersteigt. Inhaber der Klasse C/CE, die Ihren Führerschein nach dem 01.01.1999 erworben haben, müssen alle 5 Jahre (unabhängig vom Alter) ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen. Das genaue Ablaufdatum ist in der Spalte 12 auf der Rückseite des Führerscheins vermerkt. Für alle Verlängerungsanträge gilt, dass sie rechtzeitig ca. 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer bzw. dem 50. Geburtstag bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Somit ist ausreichend Zeit gegeben, um einen ununterbrochenen Fortbestand der Fahrerlaubnis zu gewährleisten. Sie dürfen aber ab dem 50. Lebensjahr bzw. ab Ablauf der Geltungsdauer keine Fahrzeuge dieser Klasse fahren. Ist der Gesundheitscheck in Ordnung und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis um 5 Jahre verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins ohne Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 45,10 Euro Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins mit Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 80,10 Euro nur Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 36,00 Euro 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein ein augenärztliches Gutachten vom Augenarzt ein ärztliches Gutachten ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) bzw. Grundqualifikation nach dem BKrFQG ggf. ein Führungszeugnis (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E) ggf. betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten ab Vollendung 50. Lebensjahres (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E)
Für die Antragsstellung eines Gewerbezentralregisterauszuges für natürliche Personen ist das Bürgeramt zuständig, sofern Sie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Memmingen gemeldet sind. (Anträge für Auszüge aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen werden vom Gewerbeamt angenommen.) Das Gewerbezentralregister (GZR) erfasst nicht – wie oftmals angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland. Das GZR enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Ein Auszug aus dem Register kann z. B. von Behörden verlangt werden, wenn ein neues Gewerbe angemeldet wird. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) beinhaltet dann alle Entscheidungen, die im GZR über die antragstellende Person gespeichert sind. Die Übersendung der Auskunft ist nur an die antragstellende Person zulässig. Die Übersendung an eine von der antragstellenden Person mitgeteilte c/o Anschrift in Deutschland ist möglich Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung (z. B. eine Erlaubnis oder Genehmigung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung; für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO; für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO. In diesen Fällen sind die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und das Aktenzeichen der Behörde anzugeben. Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postweg. Der Inhalt des GZR ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). § 149 Abs. 2 GewO 13,00 EUR Folgende Antragsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung: Online beim Bundesamt für Justiz (BfJ): ab Vollendung des 16. Lebensjahrs und Personalausweis, eID-Karte oder elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (freischaltbar beim Bürgeramt) Ausweisapp und Kartenlesegerät (i.d.R. NFC-Funktion des Smartphones) Kreditkarte evtl. hochzuladende Bescheinigungen oder Dokumente Online-Antrag beim BfJ hier: www.fuehrungszeugnis.bund.de (URL gilt auch für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) Persönlich im Bürgeramt: ab Vollendung des 16. Lebensjahrs Personalausweis bzw. Reisepass mitbringen Verwendungszweck für den Gewerbezentralregisterauszug kennen und ggf. mitbringen ggf. Postadresse und Aktenzeichen bzw. Sachbearbeiter/in der anfordernden Behörde kennen und mitbringen Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Gewerbezentralregister/Gewerbezentralregister_node.html
Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Die Daten über Vorstrafen stammen aus dem Bundeszentralregister, das Führungszeugnis ist ein Auszug daraus. Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine von der antragstellenden Person mitgeteilte c/o Anschrift in Deutschland ist möglich. Ein zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragtes Führungszeugnis wird unmittelbar an die deutsche Behörde übersandt. Inhalt und Aussehen: Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) . Muster Führungszeugnis Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es? Als Privatführungszeugnis dient es zum Beispiel der Vorlage beim künftigen Arbeitgeber. Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich der Vorlage bei einer Behörde (z. B. zur Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Es wird der Behörde unmittelbar zugesandt. Im erweiterten Führungszeugnis werden bestimmte Verurteilungen aufgeführt, die insbesondere wegen der geringen Strafhöhe in einem regulären Führungszeugnis nicht enthalten wären. Dabei handelt es sich um Verurteilungen aufgrund von Straftatbeständen, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevant sind. Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein) oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält zusätzlich zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsstaats in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht 13,00 Euro Online beim Bundesamt für Justiz (BfJ): ab Vollendung des 16. Lebensjahrs und Personalausweis, eID-Karte oder elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (freischaltbar beim Bürgeramt) Ausweisapp und Kartenlesegerät (i.d.R. NFC-Funktion des Smartphones) ggf. Drucker in Spezialfällen Kreditkarte evtl. hochzuladende Bescheinigungen oder Dokumente Online-Antrag beim BfJ hier: www.fuehrungszeugnis.bund.de Weiterführende Links, Informationen: Mehr zum Online-Antrag sowie den notwendigen Nachweisen Broschüre Führungszeugnis online beantragen (PDF, 819KB, Datei ist barrierefrei) Persönlich im Bürgeramt: ab Vollendung des 14. Lebensjahrs Personalausweis bzw. Reisepass mitbringen Verwendungszweck für das Führungszeugnis kennen und ggf. mitbringen ggf. Postadresse und Aktenzeichen bzw. Sachbearbeiter/in der anfordernden Behörde kennen und mitbringen Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt
Ziel/Aufgabe In Zusammenarbeit mit öffentlicher und freier Jugendhilfe, medizinischen Einrichtungen, Ärzten Schulen und anderen Institutionen erhalten Kinder und Jugendliche, die sexuelle Übergriffe/Gewalt erlebt haben oder hiervon bedroht sind, schnell, unbürokratisch und koordinierend geeignete Hilfe. Die Fachstelle berät zu bestehenden und notwendigen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten/-angeboten, vermittelt und koordiniert diese und begleitet die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern. Zielgruppen 1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren die Opfer eines sexuellen Mißbrauchs oder Übergriffs sind oder waren, die konkret von einem sexuellen Mißbrauch oder Übergriff bedroht sind die als Beteiligte oder Täter in Zusammenhang mit einem sexuellen Mißbrauch oder Übergriff beratende Unterstützung benötigen 2. Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte die beratende und begleitende Unterstützung benötigen 3. Fachkräfte innerhalb der Jugendhilfe die mit konkreten Fällen von sex. Mißbrauch konfrontiert sind, die konkret mit möglichen Fällen von sex. Mißbrauch konfrontiert sind, die einen Bedarf an Fortbildung/Wissenstransfer zum Thema Sexueller Mißbrauch haben 4. Fachkräfte außerhalb der Jugendhilfe (insb. in Bereichen Schule, Medizin, Justiz) die mit konkreten Fällen von sex. Mißbrauch konfrontiert sind, die konkret mit möglichen Fällen von sex. Mißbrauch konfrontiert sind, die einen Bedarf an Fortbildung/Wissenstransfer zum Thema Sexueller Mißbrauch haben 5. Öffentlichkeit und Multiplikatoren Presse Ehrenamtliche Mitarbeiter innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe Angebote und Leistungen Das fachliche Angebot beinhaltet Krisenintervention Einzelfallberatung und –hilfe, Begleitung Soziale Gruppenarbeit innerhalb der Zielgruppe; anlaßbezogene Präventionsarbeit Beratung und Fortbildung von Fachleuten und Multiplikatoren Die Fachstelle ist als Teil der Jugendhilfe nicht Jugendamt insb. nicht im Sinne der §§ 8a, 42 und § 50 SGB VIII, insb. keine Meldestelle für Kindeswohlgefährdungen. Orientiert am situativen Bedarf bietet die Fachstelle folgende Leistungen unter den Gesichtspunkten freiwillige Beratung, Unterstützung, Begleitung , Netzwerkarbeit an: Mithilfe bei der Krisenintervention Erfassung der persönlichen Problemlage Erarbeitung eines Lösungsweges und Unterstützung des ausgewählten Handlungsansatzes Anbahnung/Intensivierung von und Motivation zu Kontakten zu Institutionen und Fachstellen, Abbau bestehender Hemmnisse, Vorurteile, Unkenntnisse Begleitung zu und Unterstützung bei Institutionen und Fachstellen mit notwendigen Leistungen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt –Sozialer Beratungsdienst- bei nicht abwendbarer -insb. akuter- Kindeswohlgefährdung im Rahmen des § 8a SGB VIII Zusammenarbeit /Koordination mit dem Jugendamt und der Städtischen Erziehungsberatungsstelle im Kontext Beratung, Therapie und Hilfe zur Erziehung Vernetzung mit Kooperationspartnern Öffentlichkeitsarbeit/Information und Herstellung der Zugänglichkeit Grundsätzlich ist eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern ist erforderlich und wird erreicht durch beratende Einzel- und Familiengespräche. Das Angebot steht Kindern und Jugendlichen gem. § 8 Abs. 2 und 3 SGB VIII auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten zu, solange dies aufgrund der Not- und Konfliktlage erforderlich ist und eine Einbindung der Personenberechtigten den Beratungs- und Schutzzweck vereiteln würde.
Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen erhält, kann sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen oder eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr beantragen. Die Befreiung bzw. Ermäßigung erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag. Für die Bearbeitung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ist der Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio mit Sitz in Köln zuständig. Das Sozialamt ist grundsätzlich nur beratend tätig und ist nur in bestimmten Fallkonstellationen (siehe unten) aktiv in das Antragsverfahren eingebunden. Die Bearbeitung der Anträge sowie die Entscheidung über eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung der Rundfunkgebühr erfolgt immer durch den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio. Folgende Personen können aus sozialen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragen: Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) oder Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII oder Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BaföG oder Empfänger von Berufsausbildungsförderung nach dem BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III und nicht bei den Eltern wohnen Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Die genaue Beschreibung der Personenkreise, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen können, finden Sie auf der Internetseite des Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio. Menschen, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Sollten diese Menschen eine der oben genannten Sozialleistungen erhalten, können sie auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Wer keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des monatlich zu entrichtenden Rundfunkbeitrages ist. Das Antragsformular auf Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht können Sie online über die Homepage des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio ausfüllen und anschließend ausdrucken. Dort erhalten Sie auch umfangreiche Informationen zu den Befreiungs- und Ermäßigungsvoraussetzungen. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular ist mit dem Nachweis über das Vorliegen einer Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvoraussetzung an folgende Adresse zu senden: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Vorliegen einer Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzung nachzuweisen. Zum einen besteht die Möglichkeit dem Befreiungsantrag eine von der leistungsgewährenden Behörde ausgestellte "Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio" im Original als Nachweis über den Sozialleistungsbezug beizufügen. Für diesen Fall ist eine Vorsprache im Sozialamt nicht mehr nötig. Alternativ haben Sie u.a. auch die Möglichkeit, die Nachweise, d.h. den Bescheid über die Bewilligung der maßgeblichen Sozialleistung oder den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" im Original im Sozialamt vorzulegen. Es wird dann unten im roten Bereich des Antragsformular bestätigt, dass das Originaldokument vorgelegen hat. Für diesen Fall reicht es aus, wenn Sie dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung der Rundfunkgebühr eine einfache Kopie des Bescheides über die Bewilligung der maßgeblichen Sozialleistung oder des Schwerbehindertenausweises beifügen. Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV genannten sozialen Leistung wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze um weniger als die monatlich zu entrichtende Rundfunkgebühr versagt wurde (sog. Härtefälle ), können die Vorlage der Befreiungsvoraussetzungen durch die Übersendung des entsprechenden Ablehnungsbescheides bzw. einer entsprechenden Bescheinigung der Behörde nachweisen. In der Regel gilt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages, solange die Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen. Homepage des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen im Alter oder bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung. Wer ist anspruchsberechtigt? Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, welche die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze erreicht haben oder nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Altersgrenze für die nach dem 31.12.1946 geborenen Personen wird wie folgt erreicht: Geburtsjahrgang Erreichen der Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate ab 1964 67 Jahre Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Nur wenn deren Einkommen sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt ein Anspruch auf Grundsicherung. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Grundsicherungsleistung kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen (z.B. Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente usw.) gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Grundsicherungsleistung bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Grundsicherungsleistungen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gewährt, z.B. für Erstausstattungen für die Wohnung oder Bekleidung, sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen. Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Wichtiger Hinweis: Wenn die/der Betroffene in einer stationären Einrichtung lebt (Altenheim, Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte usw.) ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben. Nähere Auskünfte erteilt auch die dortige Beratungsstelle unter Tel Nr. 0821/3101-216 oder anlässlich der Außensprechstunden in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308). Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei den oben genannten Ansprechpartner(innen). Die im Rahmen der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sind individuell verschieden und werden bei der Antragsausgabe im Einzelnen benannt. Die Festsetzung der Grundsicherung erfolgt ab dem Antragsmonat für längstens 12 Monate. Internetseite des Bezirks Schwaben