Hausanschrift: Münchner Straße 38/40 87700 Memmingen Tel. 08331/8338833 Unsere integrativen Förderangebote: Migrationsspezifische Beratung für Kinder, Jugendliche und deren Familien Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund Unterstützung, Schulung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter Elternbildung Sprachförderung
Die Stadt Memmingen ist Anlagenbetreiber eines eigenen Gleisanschlusses. Diese beiden Gleise befinden sich im Bereich der Alpenstraße und bedienen örtliche Unternehmen, die auch für den Eisenbahnbetrieb zuständig sind. Für Bau und Unterhalt sind Mitarbeiter des Tiefbauamts zuständig.
Seit März 2021 hat Memmingen einen Integrationsbeirat. Er löst damit den ehemaligen Ausländerbeirat ab und knüpft an dessen gute Arbeit an. 12 Bürgerinnen und Bürger mit Migrationsgeschichte engagieren sich zusammen mit Oberbürgermeister, Stadtratsreferent für Integration und Stadträten aller Fraktionen für eine gemeinsame städtische Gesellschaft. Weitere Informationen
Klasse D, DE, D1, D1E, Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag erteilt. Den hierfür erforderlichen Vordruck erhalten Sie in der Führerscheinstelle, bzw. für den Busführerschein bei der Fahrschule. Der Antrag muss ausgefüllt beim Einwohnermeldeamt zur Bestätigung der persönlichen Daten und zur Beantragung eines Führungszeugnisses vorgelegt werden. Der Antrag muss dann unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen bei der Führerscheinstelle abgegeben werden. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist 3 bzw. 5 Jahre gültig. Er wird auf Antrag verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Gebühr für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 45,10 Euro und für eine Verlängerung beträgt 38,00 Euro. Klassen D, DE, D1, D1E Die erstmalige Erteilung bzw. Erweiterung für den Busführerschein kostet 45,10 Euro (ohne SZ 95) bzw. 81,10 Euro (mit SZ 95). Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Mindestalter liegt bei 21 Jahren (bei Krankenwagen 19 Jahre) Personalausweis oder Reisepass Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 2 Jahren (bei Krankenwagen 1 Jahr) innerhalb der letzten 5 Jahren Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nur für Krankenwagen) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (bei Ersterteilung und ab dem 60. Lj. erforderlich) augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Klassen D, DE, D1, D1E Ersterteilung mit Prüfung über eine Fahrschule 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe ggf. Nachweis über Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG Verlängerung 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) augenärztliches Gutachten ärztliches Gutachten Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (ab dem 50.Lj. erforderlich) ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) nach dem BKrFQG (Module)
Die Kanzlei ist die zentrale Posteingangs-, verteilungs- und Postausgangsstelle der Stadtverwaltung Memmingen. Hier erfolgt auch die Beschaffung und Ausgabe des gesamten Büromaterials für die städtischen Dienststellen und Ämter, Schulen und Kindergärten. Darüber hinaus beinhaltet sie die Telefonzentrale, in der die eingehenden Gespräche an die zuständigen Sachbearbeiter/-innen weitergeleitet werden.
Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**. * EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern ** EWR-Staaten: Norwegen, Island und Liechtenstein Sollte der Aufenthalt länger als drei Monate im Bundesgebiet vorgesehen sein, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: Sie arbeiten in Deutschland oder halten sich hier zur Suche nach einem Arbeitsplatz auf. Sie haben ausreichende finanzielle Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und ggf. für Ihre mitreisenden Familienangehörigen. Sie haben Familienangehörige mit über dreimonatigem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Sie haben sich mindestens fünf Jahre legal in Deutschland aufgehalten. Sie benötigen für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland keine Arbeitsgenehmigung. Ihre Familienangehörigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, benötigen jedoch für eine Erwerbstätigkeit einen deutschen Aufenthaltstitel. Auch ist Ihre Anmeldung notwendig. Staatsangehörige der Schweiz Für Staatsangehörige der Schweiz gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. Sie können bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationsseite „Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten“. Verlust der Freizügigkeit Unionsbürger und Personen, für welche die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU anwendbar sind, können unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren. Hierunter fallen vor allem Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Geregelt ist dies im § 6 FreizügG/EU (Freizügigkeitsgesetz/EU). Als Grundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet ist der § 2 FreizügG/EU anzuwenden. Dort sind die Tatbestandsmerkmale aufgeführt, welche das Recht auf Einreise und Aufenthalt begründen. Der Fortbestand dieser Voraussetzungen kann gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU aus gesondertem Anlass geprüft werden. Hierzu zählt z.B. der Bezug von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) kurz nach der Einreise oder länger als 6 Monate, wenn die erstmalige ununterbrochene Einreise in das Bundesgebiet innerhalb der letzten 5 Jahre stattfand. Unter Umständen kann der längerfristige Bezug von öffentlichen Leistungen wie SGB II oder SGB XII zum Verlust der Freizügigkeit führen, § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Der Verlust der Freizügigkeit kann die Ausreise aus dem Bundesgebiet zur Folge haben. Weiterführende Informationen: www.auswaertiges-amt.de www.gesetze-bayern.de
Sie müssen eine Versammlung (Demonstration) im Sinne des Art. 8 Grundgesetz dann bei der Stadt Memmingen anzeigen, wenn sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen, sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc.. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll. Die Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe (Veröffentlichung des Versammlungszeitpunkts an Dritte) zu erfolgen. In der Anzeige sind gesetzlich anzugeben der Ort der Versammlung, der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung, das Versammlungsthema, der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Anschrift) sowie bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf. Darüber hinaus sind für einen sicheren Versammlungsablauf folgende Informationen von Bedeutung und sollten wenn möglich in der Anzeige mitgeteilt werden: Kundgebungsmittel, mitgeführte Gegenstände und Hilfsmittel, mitgeführte Fahrzeuge Die erwartete Teilnehmerzahl die erwarteten Redner Nähere Informationen können den angefügten Merkblätter entnommen werden. Art. 8 Grundgesetz
Aufenthaltstitel Wollen Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben, gilt folgendes: Als Bürger eines Landes, das weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, müssen Sie beim Ausländeramt einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Aufenthaltstitel gilt als Nachweis, dass Sie berechtigt sind, in Deutschland zu leben und ggf. zu arbeiten. Es gibt hier befristete und unbefristete Aufenthaltstitel (siehe unten stehende Informationen). Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie auf der Seite „elektronischer Aufenthaltstitel“. Die Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, die selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Diese ist ebenfalls beim Ausländeramt zu beantragen. Sie müssen nur dann beim Ausländeramt vorsprechen, wenn Ihr Aufenthaltstitel oder Ihre Arbeitsgenehmigung abläuft, oder Sie einen neuen Pass erhalten haben. Die Aufenthaltstitel werden immer in Verbindung mit einem Pass / Passersatz erteilt. Somit ist für jedes neue Identitätsdokument ein neuer Aufenthaltstitel notwendig, entweder in Form der Neubeantragung oder der Übertragung. Welche Unterlagen im Einzelfall vorgelegt werden müssen, um einen Aufenthaltstitel erhalten zu können, muss direkt beim Ausländeramt erfragt werden. Immer notwendig sind ein biometrisches aktuelles Passfoto und der Reisepass / Passersatz. Auch ist generell die persönliche Vorsprache des Antragstellers bei Abgabe des Antrages notwendig, da biometrische Daten (Fingerabdruck) und die Unterschrift erforderlich sind. Befristete Aufenthaltstitel Sie wollen mit Ihrer Familie in Deutschland leben oder hier studieren bzw. arbeiten? Dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, welcher Sie berechtigt, sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei dem Ausländeramt zu beantragen, in dessen Bereich Sie sich dauerhaft aufhalten und angemeldet sind. Eine Aufenthaltserlaubnis wird zeitlich befristet erteilt, der Befristungszeitraum ist abhängig von Ihrem Aufenthaltsgrund. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls beim Ausländeramt zu beantragen. Bitte beachten Sie die rechtzeitige Beantragung, da Sie mit einer Bearbeitungszeit von in der Regel 4 bis 8 Wochen rechnen müssen. Unter anderem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können: Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis während des Gültigkeitszeitraums Ihres Visums, falls Sie visumpflichtig sind. Ansonsten muss der Aufenthaltstitel innerhalb der ersten 90 Tage ab Einreise beantragt werden. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein. Hierzu gehört auch die Vorlage eines gültigen Reisepasses / Passersatzes. Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein, einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Weitere notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte direkt beim Ausländeramt Unbefristete Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis Wenn Sie seit drei bzw. fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzen, können Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen, eine sogenannte Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und darf bis auf wenige Ausnahmefälle nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden, die Sie wie folgt nachweisen (Nachweise bitte im Original vorlegen): Sicherung des Lebensunterhaltes: Bei Arbeitnehmern: ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, welche beim Ausländeramt erhältlich ist Bei Selbständigen/Freiberuflichen: Gewinn nach Steuern (siehe hierzu Formular "Einkommensbescheinigung des Steuerberaters") Krankenversicherungsnachweis Gewerbeanmeldung, falls gewerberechtlich erforderlich Letzter Steuerbescheid Altersversorgung: Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder Nachweis eines Anspruches auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens. Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet. Ausreichender Wohnraum: Wohnraum muss ausreichend für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen vorhanden sein. Bitte legen Sie eine aktuelle Vermieterbescheinigung vor. Entsprechende Formblätter erhalten Sie beim Ausländeramt. Bei Wohneigentum bitte Kaufvertrag oder Grundbuchauszug vorlegen. Zudem ist ein Nachweis der aktuellen Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung; Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnung; Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentum, erforderlich. Sprachkenntnisse / Integrationskurse: Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese werden in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen. Ausnahme hiervon: Sie waren vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, in diesem Fall sind einfache Sprachkenntnisse ausreichend. Allgemeines: Die oben genannte Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden. Daueraufenthalt-EU: Hier müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie bei der Niederlassungserlaubnis. Zudem fordert das Ausländeramt beim Finanzamt eine Bestätigung an, wonach Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen. Mit dem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU haben Sie mehr Rechte als mit einer Niederlassungserlaubnis. Wer die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, hat einen Rechtsanspruch, sich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu begeben und dort einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.
In Memmingen lebten am 31.12.2024 10.621 ausländische Staatsangehörige aus 112 verschiedenen Staaten. Dies entsprach 23,07 % der Wohnbevölkerung der Stadt Memmingen. Das Ausländeramt der Stadt Memmingen ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie z.B. Fragen zur Arbeitsgenehmigung, zum Aufenthaltstitel oder einem Visum haben. Hier wird Ihnen gerne geholfen. Bei den nachfolgenden Dienstleistungen erhalten Sie weitere Informationen zu den Themen Aufenthaltsrecht, Asyl, Beschäftigung von Ausländern, Einreise, EU-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz und weitere. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Ausländeramt.
Die Pressestelle ist umfassender Dienstleister für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Memmingen. Die Mitarbeiterinnen der Pressestelle begleiten zahlreiche städtische Veranstaltungen und berichten in Wort und Bild. Sie beantworten in Zusammenarbeit mit den Fachämtern zahlreiche Medienanfragen, organisieren Pressekonferenzen und Pressegespräche zu aktuellen Themen und pflegen den Social-Media-Auftritt der Stadt Memmingen auf Instagram. Die städtische Öffentlichkeitsarbeit informiert Bürgerinnen und Bürger über aktuelle Themen und Veranstaltungen der Stadtverwaltung. Pressemitteilungen werden auf der Internetseite der Stadt Memmingen sowie über die städtischen Social-Media-Kanäle veröffentlicht und werden außerdem an die Medien zur Veröffentlichung weitergegeben.