Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zum Personenkreis der Verpflichteten zählen z. B. vertraglich Verpflichtete (z.B. Leibgeding) der Erbe unterhaltspflichtige Angehörige Personen, welche die Bestattung nach den ordnungsrechtlichen Bestimmungen veranlassen mussten. Zur Finanzierung der Bestattungskosten ist zunächst der Nachlass des Verstorbenen einzusetzen. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit den Verpflichteten zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen. Kosten einer Bestattung können nur übernommen werden, wenn sie unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind. Hierbei wird der Aufwand für eine ortsübliche einfache Bestattung einschließlich aller öffentlich-rechtlichen Gebühren anerkannt. Nicht berücksichtigungsfähig sind z.B. Kosten für eine Todesanzeige, Sterbebilder oder Leichenschmaus. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt folgendes: Wenn die/der Verstorbene bis zum Tod Sozialhilfeleistungen erhalten hat, ist dieser Sozialhilfeträger auch für die Übernahme von Bestattungskosten zuständig. In allen anderen Fällen ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Die Stadt Memmingen ist damit nur dann zuständig, wenn sie für die/den Verstorbene(n) bis zum Tod Sozialhilfe gezahlt hat oder für Personen, die zu Lebzeiten keine Sozialhilfe erhalten haben, aber in Memmingen verstorben sind. Der Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten ist zeitnah, i.d.R. spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Sterbefall zu stellen. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an die oben genannten Ansprechpartner(innen). Sie werden dann ausführlich über das Antragsverfahren und die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen informiert.
Die deutschen Sprachkenntnisse von Ausländern, welche dauerhaft in Deutschland leben werden, werden inzwischen als eines der Hauptkriterien einer erfolgreichen Integration angesehen. Aus diesem Grund werden Integrationskurse angeboten. Eine Zulassung zu solch einem Sprachkurs können Ausländer, welche sich bereits längerfristig in Deutschland aufhalten, Deutsche oder Unionsbürger direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen. Ausländer, welche vor kurzem erst in das Bundesgebiet eingereist sind, erhalten einen Berechtigungsschein von dem zuständigen Ausländeramt ausgehändigt. Was ist ein Integrationskurs? Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag brauchen. Dazu gehören Kontakte zu Behörden, Gespräche mit Nachbarn und Arbeitskollegen, das Schreiben von Briefen und das Ausfüllen von Formularen. Der Orientierungskurs informiert Sie über das Leben in Deutschland und vermittelt Ihnen Wissen über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes. Ein allgemeiner Integrationskurs dauert 700 Unterrichtsstunden. Es gibt auch spezielle Integrationskurse zum Beispiel für Frauen, Eltern, Jugendliche sowie für Personen, die nicht richtig lesen und schreiben können. Diese Kurse dauern bis zu 1.000 Unterrichtsstunden. Wenn Sie besonders schnell lernen, können Sie einen Intensivkurs besuchen. Dieser dauert nur 430 Unterrichtsstunden. Welcher Kurs für Sie der richtige ist und mit welchem Kursabschnitt Sie beginnen sollten, stellt der Kursträger in einem Test vor Kursbeginn fest. Teilnahme am Abschlusstest Der Abschlusstest besteht aus einem Sprachtest und dem Test zum Orientierungskurs. Wenn Sie im Sprachtest ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen und den Test zum Orientierungskurs bestehen, haben Sie den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen und erhalten das „Zertifikat Integrationskurs“. Wenn Sie nicht erfolgreich waren, erhalten Sie nur eine Bescheinigung über das erreichte Ergebnis. Die Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Vorteile durch die Teilnahme am Integrationskurs Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Land kommen, das nicht zur Europäischen Union gehört, müssen einige Voraussetzungen erfüllen, wenn sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten wollen. Unter anderem müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses sind diese Voraussetzungen erfüllt. Außerdem können Sie dann gegebenenfalls früher eingebürgert werden. Darüber hinaus erleichtern die in den Integrationskursen erworbenen Deutschkenntnisse den Alltag in Deutschland und erhöhen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ordnungsgemäße Kursteilnahme Damit Sie das Ziel des Integrationskurses erreichen, sollten Sie ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen. Das bedeutet, dass Sie den Unterricht regelmäßig besuchen und am Abschlusstest teilnehmen sollten. Die ordnungsgemäße Kursteilnahme ist für Sie auch wichtig, wenn Sie Fahrtkosten erhalten oder später Unterrichtsstunden des Sprachkurses wiederholen wollen. Ihr Kursträger bestätigt Ihnen die ordnungsgemäße Teilnahme schriftlich, wenn Sie dies wünschen. Sollten Sie zu einem Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie den Integrationskurs regelmäßig und ordnungsgemäß besuchen, da andernfalls das Ausländeramt oder ggf. das Jobcenter Sanktionen verhängen kann, z.B. Bußgeld oder Zwangsgeld. Der Wechsel des Kursträgers ist grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts möglich. Kosten des Integrationskurses Sie müssen einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,29 Euro pro Unterrichtsstunde (Stand 04/2024) an den Kursträger bezahlen. Dieser Kostenbeitrag ist vor Beginn eines jeden Kursabschnittes von 100 Unterrichtsstunden und vor dem Orientierungskurs zu bezahlen. Wenn Sie im Unterricht fehlen, kann Ihnen der Kostenbeitrag für die versäumten Stunden nicht zurückgezahlt werden. Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, muss diejenige Person den Kostenbeitrag bezahlen, die verpflichtet ist, für Ihren Unterhalt zu sorgen. Sie können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder Ihnen die Zahlung wegen Ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt. Die Befreiung vom Kostenbeitrag müssen Sie schriftlich bei der Regionalstelle des Bundesamtes beantragen, die für Sie zuständig ist. Weitere Informationen zum Thema Integrationskurs erhalten Sie direkt bei den Sprachkursträgern (Liste bei Formulare), beim Ausländeramt oder Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Weiterführende Informationen: www.bamf.de
In der Regel dürfen nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind. Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen. Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt. Bei der Stadt Memmingen können Sie Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader beantragen. Gewerbliche Erlaubnisse können Sie bei der Regierung von Schwaben - Gewerbeaufsichtsamt - beantragen. Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel: Zuverlässigkeit Persönliche (und körperliche) Eignung Fachkunde Mindestalter von 21 Lebensjahren (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis Erlaubnis nach § 27 SprengG: 180,00 € Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: 120,00 € Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung) Nachweis der Fachkunde Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) § 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Böllerschützen, Vorder- und Wiederlader
Haus- und Wohnungseigentümer können für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe Voraussetzung). Die Möglichkeit, einen Dienstleistungserbringer zu beauftragen, gilt allerdings nicht für die auch künftig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt werden: die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden, die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass des Feuerstättenbescheides, die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind. Alle Haushalte erhalten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Bezirksschornsteinfegermeister einen so genannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden. Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die Behörde setzt anschließend mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid die fehlenden Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen unter Fristsetzung fest. Werden die Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge nicht vorgenommen, hat die Behörde eine Ersatzvornahme in die Wege zu leiten, durch die weitere Kosten entstehen. Die Bezirke werden jeweils befristet für sieben Jahre an so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen vergeben. Diese gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben (siehe oben) auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen. Voraussetzung: Bei der Beauftragung eines Betriebs ist zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk oder Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. Ausländische Schornsteinfeger müssen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Absicht ihres Tätigwerdens in Deutschland der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Wollen Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, können sie sich grundsätzlich anhand des Schornsteinfegerregisters informieren, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Das Schornsteinfegerregister wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links") veröffentlicht. Es ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegetätigkeiten, sondern eine reine Informationsquelle. Eigentümer, die keinen Internetzugang haben, sollten bei ihrer Handwerkskammer nachfragen, bevor sie einen Dienstleistungserbringer beauftragen, ob der betreffende Betrieb in dem Register gelistet ist. Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zulasten der Eigentümer. Für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Aufgaben – v.a. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid – wurde eine staatliche Gebührenordnung erlassen (Anlage 3 zu § 6 KÜO). Alle übrigen Preise für Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar. Für die behördlichen Anordnungen werden Gebühren gemäß dem Bayerischen Kostenverzeichnis erhoben. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) Übersicht der Schornsteinfegerbetriebe und der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Die Jugendgerichtshilfe wird immer dann tätig, wenn gegen einen Jugendlichen (14 – 17 Jahre) oder einen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) ein Strafverfahren wegen einer Straftat eingeleitet wurde. Die Jugendgerichtshilfe informiert und begleitet Jugendliche und Heranwachsende sowie deren Erziehungsberechtige während des gesamten gerichtlichen Verfahrens. Die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist in erster Linie: junge Menschen im Verfahren zu unterstützen und zu informieren abzuklären, ob Fragen oder Problemlagen da sind und Hilfe anzubieten. Die Jugendgerichtshilfe kann dann auch entsprechende Hilfemaßnahmen vermitteln. gegenüber dem Jugendgericht/der Staatsanwaltschaft eine sozialpädagogische Stellungnahme und Empfehlung abzugeben. Die Jugendgerichtshilfe hat im Strafverfahren eine neutrale Rolle. Sie versucht durch ihren Bericht, pädagogische Gesichtspunkte und ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Menschen in das Verfahren einzubringen, um möglichst passgenaue, individuelle Maßnahmen zu ermöglichen. Die Mitwirkung hierbei ist freiwillig. Da die Maßnahmen des Jugendgerichts vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken sollen, unterbreitet die Jugendgerichtshilfe dem Gericht entsprechende Maßnahmenvorschläge. Die Vorschläge der Jugendgerichtshilfe sind Empfehlungen. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Jugendgericht. Als Maßnahmen sieht das Jugendgerichtsgesetz vor: Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Hilfen zur Erziehung) Zuchtmittel (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest) Jugendstrafe = Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) Mögliche Weisungen und Auflagen sind beispielsweise Arbeitsauflagen, verpflichtende Beratungsgespräche, Teilnahme am Trainingskurs für erstauffällige Drogenkonsumenten (T.e.D.-Kurs ), Teilnahme am sozialen Trainingskurs, Geldstrafen, Betreuungsweisungen und die Teilnahme an einer Entziehungskur. Möglichkeit des Täter-Opfer Ausgleichs Bei Straftaten mit Geschädigten wird ein Täter-Opfer-Ausgleich angeregt. Dieser soll auf freiwilliger Basis eine Aussprache und Wiedergutmachung zwischen Täter und Opfer ermöglichen. § 52 SGB VIII i.V.m. §§ 38 und 50 JGG Informationen zur Ableistung von Sozialstunden/sozialen Diensten/Arbeitsleistungen
Eine Hilfe für Alleinerziehende Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind den üblichen Unterhalt vom anderen Elternteil nicht oder nicht vollständig erhält. Dann müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Mit dem Unterhaltsvorschuss geht das Jugendamt in Vorleistung und kümmert sich dann um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)? Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen: das Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland das Kind lebt mit einem alleinerziehenden Elternteil zusammen der andere Elternteil zahlt keinen, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: das Kind erhält keine SGB II-Leistungen oder fällt durch die UVG-Gewährung aus dem SGB II-Leistungsbezug bei SGB II-Leistungsbezug erzielt der alleinerziehende Elternteil ein Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 € Wie hoch sind die UVG-Leistungen? Die Leistungshöhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Hiervon wird das ganze Kindergeld für ein Kind (derzeit 259 EUR) abgezogen. Somit ergeben sich ab 01.01.2026 folgende Unterhaltsvorschussbeträge: für Kinder von 0 bis 5 Jahre mtl. 227,00 € für Kinder von 6 bis 11 Jahre mtl. 299,00 € für Kinder von 12 bis 17 Jahre mtl. 394,00 € Erhält ein Kind Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge, eigenes Einkommen (wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird), so vermindern sich die obengenannten Beträge entsprechend. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden mit nachstehendem Antragsformular, sowie ggf. der Anlage hierzu, beantragt. Die zur Antragstellung benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. SGB VIII UhVorschG
Die Stadt Memmingen nimmt nach Art. 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) wahr und ist somit die zuständige Erlaubnisbehörde. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Im Stadtgebiet befinden sich Baudenkmäler (Die komplette Bausubstanz, innen wie außen, steht unter Denkmalschutz) Das Denkmalensemble Altstadt (Bei Gebäuden innerhalb des Ensembles stehen alle Außenfassaden, einschließlich Dach und Dachstuhl unter Denkmalschutz) Bodendenkmäler Naturdenkmäler Das BLfD ist für die Feststellung der Denkmaleigenschaft zuständig und führt die öffentlich einsehbare Denkmalliste im sog. Denkmalatlas unter http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.php Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Denkmaleigenschaft nicht allein aus dem Listeneintrag, sondern auch aus der geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung eines Objektes ergeben kann. Dies bedeutet, dass auch nicht als Baudenkmäler gelistete Objekte, nachträglich noch als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen werden können. Eigentümer und andere dinglich Verfügungsberechtigte von Baudenkmälern haben die ihnen anvertrauten Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Für sämtliche Eingriffe, Veränderungen und Maßnahmen, etc. an oben genannten Denkmälern wird eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies gilt auch für baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben wie Fassadensanierungen, Fenstertausch oder ähnliches. Die entsprechenden Anträge können unter „Formulare“ im unteren Bereich dieser Seite heruntergeladen werden und sind ausgefüllt bei der UDB der Stadt Memmingen einzureichen. Es wird empfohlen, bzgl. der geplanten Maßnahmen frühzeitig mit der Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Memmingen (UDB) Kontakt aufzunehmen. Ist eine Maßnahme ohnehin baugenehmigungspflichtig, werden die denkmalschutzrechtlichen Belange in einem Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft. Im monatlichen Turnus finden sog. „Denkmalsprechtage“ mit dem für Memmingen zuständigen Gebietsreferenten des BLfD statt. Dabei besteht die Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen im Rahmen von Ortsterminen abzustimmen. Die Terminvereinbarung erfolgt über die UDB (siehe oben).
Strigel-Museum Das Strigel-Museum ist der Mal- und Bildhauerkunst der Memminger Künstlerfamilie Strigel gewidmet. Untergebracht in der einzigartigen Anlage des Memminger Antonierhauses, eines Antoniterhospitals aus dem 15. Jahrhundert, bietet das Museum die seltene Möglichkeit Kunstwerke der Spätgotik und Frührenaissance in zeitgenössischen Räumlichkeiten zu präsentieren. Neben dem Bildhauer Ivo Strigel ist vor allem der Maler Bernhard-Strigel als wichtiger Vertreter der alten Kunst am Übergang vom 15. zum 16. Jahrhundert bekannt. Der thematisch geordnete Rundgang durch das Museum würdigt den Memminger Maler und seine Künstlersippe nicht nur in ihrer kunsthistorischen Bedeutung, sondern beleuchtet auch deren gesellschaftliche Stellung und die Haltung zu den turbulenten religiösen Verhältnissen der Zeit. Ein Einblick in den Tätigkeitsbereich und die Arbeitsweise der Maler- und Bildhauerwerkstätten soll den Besucher in die spätmittelalterliche Berufswelt der Künstler einführen. Antoniter-Museum Die mit hohem Aufwand sanierte Vierflügelanlage des Memminger Antonierhauses wurde in der zweiten Hälfte des 15. Jh. vom Orden der Antoniter errichtet. Neben den Wohnräumen der Brüder war dort ursprünglich ein Hospital untergebracht. Der Orden hatte sich seit seinem Entstehen im 12. Jahrhundert der Behandlung einer speziellen Krankheit gewidmet, dem Mutterkornbrand. Die Erfolge in der Behandlung und Hospitalorganisation machten die Antoniter zum bekanntesten Spitalorden der mittelalterlichen Christenheit mit Niederlassungen in ganz Europa. Das Gebäude in Memmingen zählt zu den ältesten erhaltenen Anlagen des Ordens überhaupt und erlaubt in vielen Bereichen einen faszinierenden Einblick in die Baukultur des Spätmittelalters. Das Antoniter-Museum erläutert auf dem Wege der historischen Dokumentation das Wirken und Leben der Antoniter und ihre Verdienste in der Bekämpfung der bald "Antoniusfeuer" genannten Erkrankung. Neben der allgemeinen Ordensgeschichte stehen vor allem die Heilungsmethoden und das Funktionieren eines mittelalterlichen Spezialkrankenhauses im Vordergrund. Fundstücke aus den Ausgrabungen im Antonierhaus und vielfältige archivalische Quellen illustrieren das Alltagsleben der Kranken und der Geistlichen. Weitere Informationen
Das deutsche Namensrecht kennt den Grundsatz der Namensfreiheit nicht. Weder Vornamen noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt, dass ein anderer Name klangvoller wäre oder dass der Namensträger z.B. von seiner Umgebung mit einem anderen Vornamen gerufen wird, ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Wichtige Gründe nimmt der Gesetzgeber zum Beispiel bei Namen an, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Eine Namensänderung ist auch bei Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Namens in der Regel gerechtfertigt, wenn sie zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Namensträgers führen. Ebenso können Vornamen, die das Geschlecht des Namensträgers nicht eindeutig erkennen lassen, geändert werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Wunsch besteht, im Anschluss an eine Einbürgerung den Namen ändern zu lassen, weil er die ausländische Herkunft im besonderen Maße erkennen lässt und der Eingebürgerte im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen legt. Eine behördliche Namensänderung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn das Ziel durch eine namensrechtliche Erklärung (siehe dort) erreicht werden kann. Das Standesamt Memmingen ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Memmingen haben. Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, muss im Einzelfall in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung. Je nach Verwaltungsaufwand im Verfahren beträgt die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens zwischen 50 Euro und 1.500 Euro, für die Änderung eines Vornamens zwischen 25 Euro und 500 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird eine Gebühr in Höhe von 10-50% der o.g. Gebühren erhoben.
Sie haben Schwierigkeiten mit den von der Rentenversicherung übersandten Vordrucken (Kontenklärung) und/oder Anschreiben (Anhörung / Bescheid)? Fast jede/r Versicherte erhält im Laufe ihres/seines Lebens mindestens einmal Post von der gesetzlichen Rentenversicherung. Meist fordert der Träger zu einer Kontenklärung auf und fragt hierbei nach Zeiträumen in ihrem Leben, zu welchen die Rentenversicherung noch keine Meldungen oder sonstige Angaben besitzt. Dies hat nichts mit Neugier zu tun sondern soll ihr Rentenkonto auf einen richtigen und vollständigen Stand bringen. Umgekehrt werden im übersandten Versicherungsverlauf die Zeiträume und Tatbestände dargestellt, welche der Rentenversicherung durch Meldungen übermittelt wurden. Auch hier sollten Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben prüfen. Bitte bedenken Sie, dass auch Beiträge und Zeiten in einem ausländischen Sozialversicherungssystem Ansprüche im deutschen Rechtsbereich ergänzen oder sogar schaffen können. Es ist also sinnvoll und notwendig auch diese Tatsachen in geeigneter Form gegenüber der Rentenversicherung nachzuweisen! Umfangreich und unter Umständen schwierig sind Kontenklärungen mit Zeiten im Beitrittsgebiet (ehem. DDR) und für deutsche Staatsangehörige, die aus früheren Siedlungsgebieten in Osteuropa und Staaten der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) (sog. Fremdrentengesetz) stammen. Zeiten in denen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen können dennoch einen Wert für die spätere Rente haben oder zumindest die Voraussetzungen für eine spätere Rentenzahlung begünstigen oder schaffen. Solche Zeiten (z.B. Schulbesuch, Kindererziehung usw.) können aber nur durch Ihre eigene Erklärung geltend gemacht werden - keinesfalls werden diese Tatbestände automatisch in das Rentenkonto eingebucht! Vordrucke und Formulare sollen Verwaltungsabläufe erleichtern und beschleunigen. In ihrer kompakten Form bedienen sie sich jedoch meist einer Fachsprache, die oftmals als "Beamtendeutsch" missverstanden wird. Gerne erläutern wir ihnen die Begriffe und Bezeichnungen aus dem Sozialrecht im persönlichen Gespräch. Ebenso können wir Ihnen den Versicherungsverlauf erläutern und geben Ihnen Tipps und Hinweise, wo und wie ggf. noch fehlende Unterlagen beschafft werden könnten. Egal ob Sie nun ein einfaches Anschreiben, eine Anhörung oder gar einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten: wenn Sie Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Doch ohne Ihr Zutun können wir leider nicht helfen, denn niemand kennt Ihr Arbeits- und Versicherungsleben besser, als Sie selbst!