Die Stadt Memmingen setzt sich dafür ein, das Älterwerden in unserer Stadt so angenehm wie möglich zu gestalten und eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen. Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu Themen wie Veranstaltungen, Wohnen, finanzieller Unterstützung, Pflege und Prävention. Zudem arbeitet die Stadt kontinuierlich daran, ein bedarfsgerechtes Angebot für Seniorinnen und Senioren zu schaffen, damit Sie ein unbeschwertes Leben im Alter genießen können. Weitere Informationen § 71 SGB XII Altenhilfe (1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken. (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht: 1. Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, 2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, 3. Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, 4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, 5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, 6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen. (3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen. (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind. (5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
Informationen zur erziehungsbeauftragten Person Für die erziehungsbeauftragte Person gilt Folgendes: Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein. Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Broschüre zum JuSchG). Ebenso ist sie dafür verantwortlich, dass z. B. weitere Bestimmungen des JuSchG, wie z. B. ein Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden. Eltern sollten daher genau überlegen, wem sie eine solche Beauftragung erteilen. Zweifel an der erziehungsbeauftragten Person können sich dann ergeben, wenn diese z. B. aufgrund ihres Verhaltens offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, den Erziehungsauftrag auszuführen. Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragte Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt. Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrags und der Beaufsichtigung dürften ebenso kaum möglich sein. Der volljährige Partner oder die volljährige Partnerin einer minderjährigen Person kann ebenfalls keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen, da in Beziehungen kein Autoritäts- sondern ein partnerschaftliches Verhältnis besteht, so dass notwendige, erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von (bloßen) Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten der minderjährigen Person. Auch hier kann in der Regel von dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Personen, die sich als Jugendleiter ausweisen, sind nur dann automatisch erziehungsbeauftragte Person, wenn sie genau in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Unternehmung machen oder eine Veranstaltung besuchen. In allen anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine einzelne Beauftragung durch die Eltern notwendig. Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. ein Elternteil bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek. Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Kontakt: Stadtjugendpflege: jugend@memmingen.de ; Tel.: 08331 / 850-419
Straßenverkehr/Schiene Lärm kann die Lebensqualität beeinträchtigen und sogar gesundheitliche Folgen verursachen. Der Straßenverkehr stellt in Deutschland eine der Hauptlärmquellen dar. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) gibt Grenzwerte vor, die für den Neubau oder bei wesentlichen Veränderungen von Straßen verbindlich sind: an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen tags: 57 dB(A) nachts: 47 dB(A) in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags: 59 dB(A) nachts: 49 dB(A) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags: 64 dB(A) nachts: 54 dB(A) in Gewerbegebieten tags: 69 dB(A) nachts: 59 dB(A) Einen Anspruch auf Lärmsanierung an bestehenden Straßen gibt es in Deutschland nicht. Lärmsanierung an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes kann als freiwillige Leistung gewährt werden, wenn folgende Auslösewerte überschritten werden: an Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten tags: 64 dB(A) nachts: 54 dB(A) in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten tags: 66 dB(A) nachts: 56 dB(A) in Gewerbegebieten tags: 72 dB(A) nachts: 62 dB(A) Im Lärmbelastungskataster des Bayerischen Landesamts für Umwelt können Sie prüfen, wie die Immissionswerte, die von Bundesfernstraßen verursacht werden, in Ihrer Gegend sind: https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_laerm_ftz/index.html?lang=de Mittagsruhe Eine Verordnung, die z.B. Haus- und Gartenarbeiten in der Mittagszeit untersagt, gibt es in Memmingen nicht. Gemäß der Maschinenlärmschutzverordnung dürfen in bestimmten Gebieten Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler in der Zeit von 07 – 09 Uhr, 13 – 15 Uhr und 17 – 20 Uhr nur betrieben werden, wenn das Gerät ein entsprechendes Umweltzeichen hat. https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/32._BImSchV.pdf Lärm von Kinder- und Jugendspieleeinrichtungen Für Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen und Kinderspieleinrichtungen sowie für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung im Freien, die überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung, dienen, gelten keine Grenz- oder Richtwerte für Geräuschimmissionen. Die Lärmimmissionen aus diesen Einrichtungen ist als sozialadäquat hinzunehmen. Geregelt ist dies in Bayern im Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtugen (KJG). 16. BImSchV 32. BImSchV BayKJG https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/ https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/ https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKJG
Für die Antragsstellung eines Gewerbezentralregisterauszuges für natürliche Personen ist das Bürgeramt zuständig, sofern Sie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Memmingen gemeldet sind. (Anträge für Auszüge aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen werden vom Gewerbeamt angenommen.) Das Gewerbezentralregister (GZR) erfasst nicht – wie oftmals angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland. Das GZR enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Ein Auszug aus dem Register kann z. B. von Behörden verlangt werden, wenn ein neues Gewerbe angemeldet wird. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) beinhaltet dann alle Entscheidungen, die im GZR über die antragstellende Person gespeichert sind. Die Übersendung der Auskunft ist nur an die antragstellende Person zulässig. Die Übersendung an eine von der antragstellenden Person mitgeteilte c/o Anschrift in Deutschland ist möglich Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung (z. B. eine Erlaubnis oder Genehmigung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung; für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO; für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO. In diesen Fällen sind die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und das Aktenzeichen der Behörde anzugeben. Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postweg. Der Inhalt des GZR ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). § 149 Abs. 2 GewO 13,00 EUR Folgende Antragsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung: Online beim Bundesamt für Justiz (BfJ): ab Vollendung des 16. Lebensjahrs und Personalausweis, eID-Karte oder elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (freischaltbar beim Bürgeramt) Ausweisapp und Kartenlesegerät (i.d.R. NFC-Funktion des Smartphones) Kreditkarte evtl. hochzuladende Bescheinigungen oder Dokumente Online-Antrag beim BfJ hier: www.fuehrungszeugnis.bund.de (URL gilt auch für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) Persönlich im Bürgeramt: ab Vollendung des 16. Lebensjahrs Personalausweis bzw. Reisepass mitbringen Verwendungszweck für den Gewerbezentralregisterauszug kennen und ggf. mitbringen ggf. Postadresse und Aktenzeichen bzw. Sachbearbeiter/in der anfordernden Behörde kennen und mitbringen Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Gewerbezentralregister/Gewerbezentralregister_node.html
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen. Wer ist anspruchsberechtigt? Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII können Personen erhalten, die weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel handelt es sich um Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder eine Altersrente vor Vollendung der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze beziehen. Ein Anspruch besteht nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und auch keine Hilfe von dritter Seite beansprucht werden kann. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler, sowie Kinder und Jugendliche Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur in folgenden Fällen gewährt: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen sowie Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Da die Anspruchsvoraussetzungen vielfach von sehr individuellen Gegebenheiten abhängig und die Besonderheiten jeden Einzelfalls zu beachten sind, empfiehlt es sich, sich vom zuständigen Sozialhilfesachbearbeiter nach vorheriger - am einfachsten telefonischen - Terminvereinbarung beraten zu lassen. Dabei erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Rahmen der Antragstellung beigebracht werden müssen. Hilfebeginn ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage (i.d.R. erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt und daraufhin eingeleitetes förmliches Antragsverfahren). Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Internetseite des Bezirk Schwaben
Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind: Neujahr Heilige Drei Könige (Epiphanias) Karfreitag Ostermontag der 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit Allerheiligen Erster Weihnachtstag Zweiter Weihnachtstag Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag. An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt), Treibjagden. Die Verbote gelten nicht für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind, für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind, für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden. Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt: Aschermittwoch Gründonnerstag Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.) Karsamstag Allerheiligen Volkstrauertag Totensonntag Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.) Heiliger Abend Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr. Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt: Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht. Die israelitischen Feiertage Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), Wochenfest (zwei Tage), Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), Neujahrsfest (zwei Tage), Versöhnungstag (ein Tag) sind wie folgt geschützt: Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge. Die bekenntniszugehörigen Schüler an Schulen aller Gattungen haben unterrichtsfrei! Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen. Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich daher mit der Stadt Memmingen in Verbindung.