Die am 23.08.2022 erlassene Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen erlaubt die zeitlich befristete Wiederinbetriebnahme alter Holzfeuerungsanlagen, die nicht mehr der Bundesimmissionsschutzverordnung entsprechen (1. BImSchV). Voraussetzung für diesen Notbetrieb aufgrund der Gasmangellage sind, dass eine Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird und die Anlage noch nicht abgebaut worden ist. Wenn Sie Ihre Holzfeuerungsanlage wieder in Betrieb nehmen möchten und die Voraussetzungen erfüllt sind, verwenden Sie bitte die Formulare, die Sie zum Download auf dieser Seite finden. Senden Sie das Formular an ihren Bezirksschornsteinfeger und in Kopie an umweltamt@memmingen.de. Bestätigen Sie außerdem, dass die Anlage noch nicht abgebaut wurde. Bestätigung, dass die Anlage noch nicht abgebaut wurde Formular an den Bezirksschornsteinfeger und in Kopie an umweltamt@memmingen.de
Bislang waren die Regelungen zur Altersrente im deutschen Recht an der Vollendung des 65. Lebensjahres ausgerichtet. Nunmehr spricht das Rentenrecht von der ‚Regelaltersgrenze’. Diese Regelaltersgrenze wird, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947, schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt zunächst in Monats- später dann in Zweimonatsschritten und wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Eine Rentenzahlung erfolgt niemals automatisch; auch nicht beim Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze. Der zwingend erforderliche Rentenantrag sollte ca. 3 Monate vor dem beabsichtigten oder gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Beim Versicherungsamt der Stadt Memmingen erfolgt die Antragsaufnahme rechnergestützt mit dem von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellten Programm ‚eAntrag’. Hierbei wird anhand Ihrer Angaben und Unterlagen ein vollständiger Antrag erstellt und anschließend auf elektronischem Weg an den zuständigen Rententräger übermittelt. Ergänzend erhalten Sie eine schriftliche Antragsbestätigung. Außer der Regelaltersrente gibt es aber auch vorgezogene Altersrenten: Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit* oder nach Altersteilzeit* Altersrente für Frauen* *diese Rentenart kann nur noch von Versicherten beansprucht werden, welche vor dem 01.01.1952 geboren wurden! Sie erhalten bei uns Auskunft darüber, welche persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart vorliegen müssen und welche Mindestversicherungszeit (sog. Wartezeit) erfüllt sein muss. Anhand der Rentenunterlagen wird die Auskunft individuell auf Ihren Einzelfall erteilt.
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen im Alter oder bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung. Wer ist anspruchsberechtigt? Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, welche die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze erreicht haben oder nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Altersgrenze für die nach dem 31.12.1946 geborenen Personen wird wie folgt erreicht: Geburtsjahrgang Erreichen der Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate ab 1964 67 Jahre Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Nur wenn deren Einkommen sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt ein Anspruch auf Grundsicherung. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Grundsicherungsleistung kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen (z.B. Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente usw.) gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Grundsicherungsleistung bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Grundsicherungsleistungen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gewährt, z.B. für Erstausstattungen für die Wohnung oder Bekleidung, sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen. Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Wichtiger Hinweis: Wenn die/der Betroffene in einer stationären Einrichtung lebt (Altenheim, Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte usw.) ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben. Nähere Auskünfte erteilt auch die dortige Beratungsstelle unter Tel Nr. 0821/3101-216 oder anlässlich der Außensprechstunden in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308). Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei den oben genannten Ansprechpartner(innen). Die im Rahmen der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sind individuell verschieden und werden bei der Antragsausgabe im Einzelnen benannt. Die Festsetzung der Grundsicherung erfolgt ab dem Antragsmonat für längstens 12 Monate. Internetseite des Bezirks Schwaben
Urheberrechtliche Genehmigung erforderlich Beschreibung: Gespalten; vorne in Gold ein halber, rot bewehrter schwarzer Adler am Spalt, hinten in Silber ein durchgehendes rotes Tatzenkreuz. Erklärung Das Memminger Stadtwappen führt das Kreuz als Zeichen des Marktfriedens; der (halbe) Adler ist das Symbol der freien Reichsstadt.
Der Stadtpark wurde als Parkanlage für die Landesgartenschau im Jahr 2000 in Memmingen neu angelegt und steht seit deren Ende Memminger Bürgern und Gästen als kleines Naherholungsgebiet zur Verfügung. Der Festplatz sowie die Seebühne kann für Öffentliche Veranstaltungen bei den Veranstaltungsstätten in Abstimmung mit dem Ordnungsamt angemietet werden. Nicht möglich sind Privatveranstaltungen, wie z. B. Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern. Die Kosten zur Anmietung des Festplatzes betragen je nach Art der Veranstaltung und des Veranstalters zwischen Festplatz von 96,00 € bis 468,00 € und Seebühne von 96,00 € bis 192,00 € zuzüglich Nebenkosten.
Der Wald der Stadt Memmingen gliedert sich in 3 Betriebsverbände, den Stadtwald, den Stiftungswald der Unterhospitalstiftung und den der Dreikönigskapellenstiftung. Laut Waldfunktionsplanung erfüllt der Stadtwald Memmingen neben der Nutzholzerzeugung zahlreiche zusätzliche Funktionen. Diese sind u.a.: Wald zur Erholung Landschaftsprägender Wald Wald mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz Lärmschutzwald Wald mit besonderen Wasserschutzfunktionen Nach festgelegten Forstwirtschaftsplänen werden die Wälder naturnah und als Dauerwald bewirtschaftet. Unsere heranwachsenden Waldbestände werden nach der Maßgabe „früh-mäßig-oft“, im Schnitt alle 5 Jahre durchforstet. Durch Borkenkäfer oder Sturm entstandene Freiflächen werden laufend mit Mischbaumarten aufgeforstet und wiederkehrend gepflegt. Im Rahmen der Nachhaltigkeit wird nur so viel Holz geerntet wie zuwächst, damit gewährleisten wir die dauernde Erhaltung unserer Wälder ebenso wie die Versorgung unserer Bevölkerung mit dem nachwachsenden, ökologisch wertvollen Rohstoff (Bauholz und Papierholz) und dem CO² neutralen Brennstoff Holz (Brennholz). Für die Waldbewirtschaftung und die Erholungssuchenden werden die Waldwege (Erholung im Wald) und Parkplätze angelegt und unterhalten.
Die Stadt Memmingen setzt sich dafür ein, das Älterwerden in unserer Stadt so angenehm wie möglich zu gestalten und eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen. Auf den weiteren Seiten finden Sie hilfreiche Informationen zu Themen wie Veranstaltungen, Wohnen, finanzieller Unterstützung, Pflege und Prävention. Zudem arbeitet die Stadt kontinuierlich daran, ein bedarfsgerechtes Angebot für Seniorinnen und Senioren zu schaffen, damit Sie ein unbeschwertes Leben im Alter genießen können. Weitere Informationen § 71 SGB XII Altenhilfe (1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken. (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht: 1. Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, 2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, 3. Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, 4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, 5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, 6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen. (3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen. (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind. (5) Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
Der Memminger Seniorenbeirat setzt sich für die Belange älterer Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt ein. Er dient dazu, die ältere Generation am gesellschaftlichen Leben mitwirken und teilhaben zu lassen. Dazu berät und unterstützt der Seniorenbeirat den Oberbürgermeister und den Stadtrat in Angelegenheiten, die Senioren betreffen. Dazu hat er die Möglichkeit Anträge im Stadtrat behandeln zu lassen. Schwerpunktmäßig soll sich der Seniorenbeirat um Seniorenbildung, Seniorenarbeit sowie Seniorenhilfe kümmern. Der Seniorenbeirat wird auch bei der Entwicklung eines seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes für die Stadt Memmingen beteiligt. Weitere Informationen
Was sind Elternbriefe? Die Elternbriefe sind Teil des Bayerischen Erziehungsratgebers (baer.bayern.de), ein Informationsangebot des Bayerischen Landesjugendamtes. Die einzelnen Briefe orientieren sich am jeweiligen Alter des Kindes und geben interessante Informationen zu alterstypischen Entwicklungen und Verhaltensweisen. Wo bekomme ich die Elternbriefe? Die Elternbriefe finden Sie unter https://www.baer.bayern.de/elternbriefe-medienbriefe/elternbriefe/ . Ein Postversand der Elternbriefe findet seitens des Stadtjugendamtes Memmingen nicht mehr statt. SGB VIII Elternbriefe online: https://www.elternimnetz.de/elternbriefe/
Die im Stadtarchiv verwahrten „Hausakten“ enthalten vielfältige Informationen über die Memminger Häuser vor 1945. Auch das Schriftgut von abgebrochenen Gebäuden wird im Archiv verwahrt und dient der baugeschichtlichen Dokumentation. Nach der Stadtarchiv-Gebührensatzung werden für die Vorlage von Archivgut 35 Euro in Rechnung gestellt.