Einreise nach Deutschland
EU- und EWR-Bürger und Bürgerinnen
EU-und EWR-Bürger und Bürgerinnen und deren Familienangehörige sind freizügigkeitsberechtigt. Das bedeutet, dass Sie berechtigt sind, sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen (FreizügG / EU) ermöglicht die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis.
Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige folgender Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Wer ist freizügigkeitsberechtigt?
- Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, die sich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen
- Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige)
- Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, die – ohne sich niederzulassen – als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind
- Unionsbürger oder Unionsbürgerinnen als Empfänger oder Empfängerinnen von Dienstleistungen, nicht erwerbstätige Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, die über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
- Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger oder die Unionsbürgerin begleiten oder zu ihm oder ihr nachziehen und sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
- Unionsbürger und Unionsbürgerinnen und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Hierzu ist ein fünfjähriger Aufenthalt erforderlich. Eine Daueraufenthaltsbescheinigung kann im Ausländersamt beantragt werden. Sie und Ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Die Wohnsitznahme im Bundesgebiet sowie jeder Wohnsitzwechsel ist beim Bürgerservice innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Sie benötigen keine gesonderte Arbeitserlaubnis. Sollten die Voraussetzungen zur Freizügigkeit nicht mehr vorliegen kann diese aberkannt werden und eine Ausweisung erfolgen!
Angehörige von EU-Bürgern benötigen jedoch für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Schengen-Raum einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte). Diese ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Weitere Informationen zum Thema Einreise
Arbeitsmigration
EU-Gleichbehandlungsstelle