Tuberkulose (Tbc) ist eine übertragbare, ansteckende Krankheit. Für Tuberkulose besteht eine gesetzliche Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz, eine Duldungspflicht für bestimmte Untersuchungen und die Pflicht zur Mitwirkung. Tuberkulose - Die Aufgaben des Gesundheitsamtes Für die Bekämpfung und Verhinderung der Weiterverbreitung ist es notwendig, dass möglichst alle Erkrankten mit einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose entdeckt und einer korrekten medikamentösen Behandlung zugeführt werden. Das Gesundheitsamt veranlasst Umgebungs- und Kontrolluntersuchungen, die sich unter Umständen auf mehrere Jahre ausdehnen können. In besonderen Fällen sind Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die vom Gesundheitsamt überwacht werden. Wir informieren Sie über unsere Aufgaben im Rahmen der Tuberkulosefürsorge, der notwendigen Maßnahmen beim Erkrankten und bei den Kontaktpersonen, sowie über die Durchführung von Röntgenaufnahmen und die erforderlichen Tests. Tuberkulose - Was ist Tuberkulose ? Tuberkulose ist eine übertragbare, ansteckende Krankheit. Sie gehört heute zu den gut behandelbaren, heilbaren Krankheiten. Erreger ist das Tuberkulosebakterium Mycobacterium tuberculosis. Die Ansteckung erfolgt über kleine erregerhaltige Tröpfchen die Erkrankte beim Husten, Niesen, Sprechen und Lachen ausscheiden. Werden sie eingeatmet, können sich die Bakterien in den Lungen ansiedeln. Über das Blut können die Bakterien verteilt werden und auch andere Organe des Körpers befallen (Nieren, Wirbelsäule, Gehirn, etc). Größte Gefahr einer Ansteckung besteht bei engem und häufigem Kontakt zu einem Erkrankten mit ansteckender (offener) Lungentuberkulose. Zu den engen Kontakten zählen besonders Familienmitglieder, Freunde und Arbeitskollegen. Das Risiko sich anzustecken hängt auch von der individuellen Empfindlichkeit ab. In vielen Fällen verhindert die körpereigene Abwehr die Vermehrung und Ausbreitung des Erregers im Organismus. Menschen erkranken an Tuberkulose meist auf Grund einer geschwächten Abwehrlage. Viele tuberkuloseinfizierte Personen entwickeln niemals eine Tuberkulosekrankheit. In diesen Menschen bleibt das Tuberkulosebakterium ein Leben lang inaktiv. Bei anderen Menschen, besonders Menschen mit beeinträchtigtem Immunsystem, kann der Erreger aktiv werden und schließlich eine Erkrankung verursachen.
Terminanfrage per E-Mail an gesundheitsamt@memmingen.de oder telefonisch unter 08331/ 850-940 Zur endgültigen Terminbestätigung und Erstellung der Bescheinigung über die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung benötigt das Gesundheitsamt folgende Daten bis spätestens Montag 08:00 Uhr vor der Belehrung per E-Mail: Nachname Vorname Geburtsdatum PLZ Wohnort Straße und Hausnummer Telefonnummer Die Belehrung findet im Vortragsraum des MeWo-Parks, Buxacher Str. 16 in Memmingen statt. Eingang direkt links neben der Bäckerei Brommler. Die maximale Teilnehmerzahl ist auf 35 Personen pro Veranstaltung begrenzt. Bitte planen Sie für die Belehrung an sich sowie die Anmeldung und Bezahlung vor Ort einen Zeitraum von 08:45 Uhr bis 09:45 Uhr ein. Die Termine für die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG finden Sie unter Formulare/Downloads. Kosten: 16,00 € pro Person in bar Personalausweis oder Pass mitbringen
Wir bieten Veranstaltungen zu den Themen Sexualität, Liebe und Freundschaft für Schulklassen (ab Klassenstufe 6), Eltern, Lehrkräfte, Erzieher und Erzieherinnen und interessierte Gruppen an. Auf Anfrage bieten wir auch außerhalb der Schule Aufklärung an, zum Beispiel für Jugendgruppen oder in Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedarfen bzw. mit Behinderung. Wir bieten eine sinnvolle Ergänzung zu der Aufklärung im Biologieunterricht oder dem Elternhaus an. Hierbei können die Kinder und Jugendlichen offene Fragen klären oder auch über falsche Vorstellungen bezüglich Sexualität reden, die sie vielleicht über Social Media oder im Internet vermittelt bekommen. Beispielhafte Inhalte für Workshops können sein: Gefühle und ihre Ausdrucksweise Körperliche Entwicklung und Veränderungen in der Pubertät Körperliche Vorgänge im Zusammenhang mit Sexualität Liebe, Sexualität und Empfängnis Schwangerschaft und Geburt Umgang mit Verhütungsmitteln und Hygiene Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten Sexuelle Identität und sexuelle Orientierung Achtsame Haltung gegenüber sich selbst und anderen Ich-Stärkung und Mut zum „Nein“-Sagen, um sexuellem Missbrauch vorzubeugen Eine Auswahl unserer Angebote in der Sexuellen Bildung finden sie im Präventionswegweiser . Falls kein passendes Projekt dabei sein sollte, kontaktieren Sie uns gerne – wir erarbeiten individuell einen für die Zielgruppe passenden Workshop. Wir verleihen auf Anfrage auch Informationsmaterialien, Fachliteratur und Materialien zur Durchführung von Sexualpädagogischen Veranstaltungen (z.B. Grundschulkoffer oder Kindergartenbox ) https://www.loveline.de/ https://www.liebesleben.de/
Menschen aus dem Stadtgebiet Memmingen können sich an die Sozialpädagoginnen des Gesundheitsamts wenden und eine Beratung nach dem Gesundheitsdienstgesetz (GDG) erhalten: in seelischen Konfliktsituationen und Lebenskrisen mit einer psychischen Erkrankung bei Suchtproblemen mit altersbedingten Beeinträchtigungen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankungen sowie deren Angehörige und sonstige Bezugspersonen. Die Beratung ist eine erste Orientierung, die zum einen die krankheitsbedingten Erfordernisse und Beeinträchtigungen ergründen kann und Hilfen zu vermitteln versucht. Sie will aber auch die vorhandenen Fähigkeiten und Erfahrungen jedes Einzelnen mit einbeziehen, so dass sich das weitere Hilfesystem besonders daran ausrichtet, was eigenständig erledigt werden kann oder mit fremder Hilfe für sich wirklich benötigt wird. Wir unterstützen Sie, geeignete Angebote, Einrichtungen und Stellen zu finden, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfe anbieten. Wir unterliegen der Schweigepflicht Wir beraten kostenlos Wir bieten kurzfristige Beratungstermine an In akuten Krisensituationen: https://www.krisendienste.bayern/schwaben/
Gesundheitsämter helfen mit das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit wie auch des Einzelnen vor den Gefahren der Infektionskrankheiten zu schützen. Meldepflichtige Krankheiten - Aktuelles Influenza - Grippeerkrankungen Influenzaaktivität Die Ergebnisse der virologischen Untersuchungen und die Meldungen gemäß Infektionsschutzgesetz werden täglich aktualisiert und mit Detailergebnissen für Deutschland (gesamt) und die AGI-Regionen (Länder) dargestellt. Aktuelles zur Influenza in Bayern erfahren Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Das LGL führt zur Überwachung der Influenzaaktivität Probenuntersuchungen aus dem niedergelassenen Bereich und aus Kliniken im Rahmen des Bayern Sentinel (BIS) durch. Meldepflichtige Krankheiten - Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dafür gibt es für viele Infektionskrankheiten eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Diese überprüfen und ergänzen die Meldungen, führen die erforderlichen Ermittlungen durch und veranlassen die notwendigen Maßnahmen. Daten der gemeldeten Fälle werden in anonymer Form an die zuständigen Landesstellen, in Bayern das LGL, und von dort zur bundesweiten Auswertung an das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin weitergeleitet. Weitere Informationen zum IfSG finden Sie auf den Seiten des RKI. Zur Meldung sind in erster Linie Ärzte und Laboratorien verpflichtet, aber auch Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten und Schulen etc.) und Krankenhäuser müssen bestimmte Meldepflichten beachten: Ärzte müssen namentlich je nach Krankheit den Krankheitsverdacht, die Erkrankung, bzw. den Tod an einer meldepflichtigen Krankheit mitteilen (Arztmeldung § 6, 8, 9 IfSG, (Meldeformular) Laboratorien müssen namentlich melden, wenn sie in Proben Krankheitserreger meldepflichtiger Erkrankungen nachweisen (Labormeldung § 7, 8, 9 IfSG, (Meldeformular). Einige Erregernachweise sind direkt an das RKI in Berlin zu melden (§ 7 Abs.3 IfSG) Gemeinschaftseinrichtungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich krankheits- und personenbezogene Angaben melden (§ 34 Abs. 6 IfSG) In Krankenhäusern gehäuft auftretende Infektionskrankheiten sind unverzüglich zu melden, wenn diese während eines Krankenhausaufenthaltes erworben wurden (§ 6 Abs. 3 IfSG) Meldepflichtige Krankheiten in Bayern - Online (nur für Ärzte) Mit dem LGL-Monitor Infektionsepidemiologie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erhalten Ärzte, auf der Basis der meldepflichtigen Krankheiten, einen wöchentlichen Überblick über das aktuelle infektionsepidemiologische Geschehen in Bayern. Meldepflichtige Krankheiten - Allgemeines Bei den meldepflichtigen Infektionskrankheiten stehen bundesweit Magen-Darm-Infektionen durch Noroviren, Bakterien aus den Gruppen Campylobacter und Salmonellen an vorderster Stelle. Aber auch bei seltenen Infektionen, wie beispielsweise den Masern oder der durch Meningokokken ausgelösten Hirnhautentzündung kann ein gehäuftes Auftreten möglich sein und damit das Einschreiten des örtlichen Gesundheitsamtes erforderlich machen. Grundsätzlich sind Schutzimpfungen nach wie vor die wichtigste, wirksamste und kostengünstigste Maßnahme in der Vorbeugung vieler Infektionskrankheiten. Allerdings stehen nicht für alle Infektionskrankheiten Schutzimpfungen zur Verfügung. Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000
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