Neuerteilung unbefristete Reisegewerbekarte 250,00 € Neuerteilung einer befristeten Reisegewerbekarte 100,00 € für das erste Jahr und 60,00 € für jedes weitere Jahr Erweiterung oder Änderung der Reisegewerbekarte 40,00 € Ersatzausfertigung einer verloren gegangenen Reisegewerbekarte 40,00 € Änderung der Adresse in der Reisegewerbekarte ist kostenfrei
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen: Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung, Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist. Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers. Der Antrag ist bei dem zuständigen Amt der Gemeinde zu stellen. Für juristische Personen ist dies das Ordnungs- und Gewerbeamt der Stadt Memmingen, für natürliche Personen das Einwohnermeldeamt. Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt). Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren. 13,00 Euro Identifikationsnachweis Bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht §§ 149 ff. Gewerbeordnung (GewO)
Einzelauskunft 15,00 € Sammelauskunft 15,00 € für die erste und 7,50 € für jede weitere Auskunft
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO). Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige: An- und Verkauf von a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung; b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern; c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen; d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe; Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien); Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften; Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften; Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO). Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt. Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert. Anmeldung Einzelperson 40,00 € Anmeldung Firma 40,00 € Anmeldung einer GbR pro Gesellschafter 40,00 € Personalausweis oder Reisepass (Kopie) Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen) Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt Ausländer: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung (z.B. Amtliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder gleichwertige Urkunde sowie Gewerbezentralregisterauszug des Heimatstaates) § 14 Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Empfangsbescheinigung § 38 Gewerbeordnung (GewO) Überwachungsbedürftige Gewerbe § 55c Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG). Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis). Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG). Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Gaststättenerlaubnis: 50 bis 600 EUR vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR Führungszeugnis für Behörden vom Antragsteller; bei juristischen Personen von den vertretungsberechtigten Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Behörden vom Antragsteller; bei juristischen Personen von den vertretungsberechtigten Personen Bei Unternehmen die im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: beglaubigte Abschrift der Eintragung Grundrissplan der für den Betrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume (2-fach) Lageplan des Betriebes Miet- oder Pachtvertrag Unterrichtungsnachweis für Gaststätten einer Industrie- und Handelskammer Bescheinigung des Gesundheitsamtes/beauftragten Arztes nach § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz §§ 2 ff. Gaststättengesetz (GastG) Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Terminanfrage per E-Mail an gesundheitsamt@memmingen.de oder telefonisch unter 08331/ 850-940 Zur endgültigen Terminbestätigung und Erstellung der Bescheinigung über die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung benötigt das Gesundheitsamt folgende Daten bis spätestens Montag 08:00 Uhr vor der Belehrung per E-Mail: Nachname Vorname Geburtsdatum PLZ Wohnort Straße und Hausnummer Telefonnummer Die Belehrung findet im Vortragsraum des MeWo-Parks, Buxacher Str. 16 in Memmingen statt. Eingang direkt links neben der Bäckerei Brommler. Die maximale Teilnehmerzahl ist auf 35 Personen pro Veranstaltung begrenzt. Bitte planen Sie für die Belehrung an sich sowie die Anmeldung und Bezahlung vor Ort einen Zeitraum von 08:45 Uhr bis 09:45 Uhr ein. Die Termine für die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG finden Sie unter Formulare/Downloads. Kosten: 16,00 € pro Person in bar Personalausweis oder Pass mitbringen
Sie sind schwanger - aber niemand soll davon erfahren? Wir beraten Sie auch zur „vertraulichen Geburt“, bei der Sie Ihr Kind medizinisch sicher und vertraulich zur Welt bringen können. Sie werden von einer Beraterin, die an die gesetzliche Schweigepflicht gebunden ist, auf Wunsch beraten und begleitet: vor sowie nach der Geburt. 24-Stunden Hilfehotline: Telefon: (08 00) 4 04 00 20 Hilfetelefon Schwangere in Not, rund um die Uhr, in 18 Sprachen: https://www.hilfetelefon-schwangere.de/ https://www.schwanger-in-bayern.de/kein-kind/vertrauliche-geburt/index.php
Wir bieten Veranstaltungen zu den Themen Sexualität, Liebe und Freundschaft für Schulklassen (ab Klassenstufe 6), Eltern, Lehrkräfte, Erzieher und Erzieherinnen und interessierte Gruppen an. Auf Anfrage bieten wir auch außerhalb der Schule Aufklärung an, zum Beispiel für Jugendgruppen oder in Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedarfen bzw. mit Behinderung. Wir bieten eine sinnvolle Ergänzung zu der Aufklärung im Biologieunterricht oder dem Elternhaus an. Hierbei können die Kinder und Jugendlichen offene Fragen klären oder auch über falsche Vorstellungen bezüglich Sexualität reden, die sie vielleicht über Social Media oder im Internet vermittelt bekommen. Beispielhafte Inhalte für Workshops können sein: Gefühle und ihre Ausdrucksweise Körperliche Entwicklung und Veränderungen in der Pubertät Körperliche Vorgänge im Zusammenhang mit Sexualität Liebe, Sexualität und Empfängnis Schwangerschaft und Geburt Umgang mit Verhütungsmitteln und Hygiene Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten Sexuelle Identität und sexuelle Orientierung Achtsame Haltung gegenüber sich selbst und anderen Ich-Stärkung und Mut zum „Nein“-Sagen, um sexuellem Missbrauch vorzubeugen Eine Auswahl unserer Angebote in der Sexuellen Bildung finden sie im Präventionswegweiser . Falls kein passendes Projekt dabei sein sollte, kontaktieren Sie uns gerne – wir erarbeiten individuell einen für die Zielgruppe passenden Workshop. Wir verleihen auf Anfrage auch Informationsmaterialien, Fachliteratur und Materialien zur Durchführung von Sexualpädagogischen Veranstaltungen (z.B. Grundschulkoffer oder Kindergartenbox ) https://www.loveline.de/ https://www.liebesleben.de/