Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Stadt unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist. Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zum Schutz dieser Rechtsgüter kann die Stadt Memmingen Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden. Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Der Jagdschein und der Falknerjagdschein sind Urkunden mit der der Inhaber sein Recht zur Jagd nachweist. Sie werden von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein-, Dreijahres- oder Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Den Jagdschein kann lösen wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfalknerjagdschein erteilt werden; sie dürfen die Beizjagd aber nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Begleitperson ausüben. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit und Eignung Ein Jagdschein/Falknerjagdschein ist insbesondere dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt. Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht. Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat. Ausreichend ist neben der Falknerprüfung eine eingeschränkte Jägerprüfung, d. h. ohne Schießprüfung. Jagdhaftpflichtversicherung Die Erteilung des Jagdscheins/Falknerjagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig. Der Bewerber hat hierzu eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer bzw. die Gütigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss den beantragten Tages-, Einjahres- oder Dreijahresjagdschein vollständig umfassen. Jagdscheine: Tagesjagdschein 15,00 € Jahresjagdschein normal 60,00 € Jahresjagdschein ermäßigt 6,00 € 3-Jahresjagdschein normal 150,00 € 3-Jahresjagdschein ermäßigt 15,00 € Jugendjagdschein, einjährig 37,50 € Falknerscheine: Jahresfalknerschein 15,00 € 3-Jahresfalknerschein 40,00 € Neuantrag: Prüfungszeugnis staatl. Jägerprüfung Versicherungsbescheinigung über eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung 1 Passbild Verlängerung: Vorhandener Jagdschein Versicherungsbescheinigung über eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung Zu Beachten: Enthält der vorhandene Jagdschein keine Verlängerungsmöglichkeit mehr, ist zusätzlich ein Passbild erforderlich. § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) Art. 28 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) Die Jägerprüfung
In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt. Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich. Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt. Das Sachverständigengutachten kann über Hund erst erfolgen, wenn diese 18 Monate alt sind. Solange wird ein "vorläufiges Negativzeugnis" erteilt. Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit . Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt. Voraussetzung: Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen. Bei einem Hund der Kategorie II muss durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Besondere Hinweise: Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000, EUR geahndet werden. Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden. Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes. Hundesachverständigengutachten (Hunde der Kategorie II) Hundehalterhaftpflichtversicherung Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Art. 18, 37 und 37a Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) Art. 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern
Wer eine Apotheke führen möchte, sei es als Eigentümer, Pächter oder Verwalter, benötigt dazu eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden. Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch die zuständige Behörde erfolgt ist und diese bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde auch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden. Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis Apotheke mit Angaben, ab wann Sie welche Apotheke in welcher Eigenschaft (Eigentümer, Pächter, etc.) betreiben wollen Urkunden Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), ggf. Promotionsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie) Ärztliches Zeugnis Hierin muss ausdrücklich vermerkt sein, dass Sie körperlich und geistig zur Führung einer Apotheke geeignet, sowie frei von Suchterkrankungen sind Auszug aus dem Gewerbezentralregister Amtliches Führungszeugnis Personalausweis oder Reisepass Bestätigung der Apothekerkammer über die bei ihr gemeldeten Tätigkeiten und Stellungnahme zur Zuverlässigkeit Eidesstattliche Versicherung Damit versichern Sie, dass Sie keine Vereinbarung getroffen haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen und dass Sie den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf behördliches Verlangen auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorgelegt haben. Die eidesstattliche Versicherung ist am besten der Kreisverwaltungsbehörde gegenüber persönlich abzugeben Erklärung über das Betreiben anderer Apotheken Es ist schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreiben Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere Nachweis der pharmazeutischen Tätigkeit der letzten zwei Jahre vor Antragstellung Pläne Amtlicher Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe(nur notwendig bei Neuerrichtung einer Apotheke) Bauzeichnung der vorgesehenen Betriebsräume Der Verwendungszweck, sowie die jeweilige Größe (qm) der Räume ist anzugeben. Allerdings wird dies in der Regel nur bei neuerrichteten Apotheken benötigt Raumnachweis (Original oder beglaubigte Kopie) Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Apotheke (Original oder beglaubigte Kopie) als Eigentümer der Apotheke: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Testament als Pächter der Apotheke: Pachtvertrag Erklärung des Verpächters: Der Verpächter hat der Kreisverwaltungsbehörde schriftlich eine Erklärung über den Grund zur Verpachtung abzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG) als Verwalter der Apotheke: Verwaltungsvertrag Verordnung über die Zuständigkeiten der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Samenspenderregistergesetzes sowie des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB) § 1 Abs. 2, 2 und 6 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Waffen, z. B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Schießen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln, Handel treiben und Bearbeiten usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z. B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger. Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z. B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen. Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z. B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden. Sofern Sie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Die Stadt Memmingen steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig vor dem Erwerb von Waffen und Munition an uns. Nähere Informationen für einzelne waffenrechtliche Themen finden Sie unter den ähnlichen Dienstleistungen. Unter dem Punkt Formulare finden Sie einen Link zu einer Übersicht aller Online-Dienstleistungen der Waffenbehörde der Stadt Memmingen Waffenrechtliche Erlaubnisse sind wie auch andere staatliche Erlaubnisse gebührenpflichtig. Die einzelnen Gebühren können Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erfragen oder über die entsprechende Leistungsbeschreibung (siehe "Verwandte Themen") aufrufen. Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Ausführliche Informationen auf umwelt.memmingen.de .
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen und nicht gebündelter Bedarfsverkehr sind. Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint. Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten. Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen. Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen: Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht. Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln. Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben. Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt. Sie haben an der Heckscheibe Ihres Mietwagens ein blaues Ordnungsnummernschild anzubringen; die Ordnungsnummer vergibt die Genehmigungsbehörde. Rahmengebühr für die Genehmigung: 50,00 - 500,00 EUR Es sind folgende Unterlagen für die Mietwagengenehmigung erforderlich: Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z. B.: Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften) Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate): Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung: von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und für sich selbst, sofern Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate) Eigenkapitalbescheinigung und - falls erforderlich - Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate) Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen. Nachweis der fachlichen Eignung: Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen oder Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen: Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Fahreignungsregister Nachweise der fachlichen Eignung Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag) Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Haus- und Wohnungseigentümer können für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe Voraussetzung). Die Möglichkeit, einen Dienstleistungserbringer zu beauftragen, gilt allerdings nicht für die auch künftig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt werden: die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden, die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass des Feuerstättenbescheides, die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind. Alle Haushalte erhalten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Bezirksschornsteinfegermeister einen so genannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden. Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die Behörde setzt anschließend mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid die fehlenden Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen unter Fristsetzung fest. Werden die Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge nicht vorgenommen, hat die Behörde eine Ersatzvornahme in die Wege zu leiten, durch die weitere Kosten entstehen. Die Bezirke werden jeweils befristet für sieben Jahre an so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen vergeben. Diese gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben (siehe oben) auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen. Voraussetzung: Bei der Beauftragung eines Betriebs ist zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk oder Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. Ausländische Schornsteinfeger müssen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Absicht ihres Tätigwerdens in Deutschland der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Wollen Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, können sie sich grundsätzlich anhand des Schornsteinfegerregisters informieren, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Das Schornsteinfegerregister wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links") veröffentlicht. Es ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegetätigkeiten, sondern eine reine Informationsquelle. Eigentümer, die keinen Internetzugang haben, sollten bei ihrer Handwerkskammer nachfragen, bevor sie einen Dienstleistungserbringer beauftragen, ob der betreffende Betrieb in dem Register gelistet ist. Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zulasten der Eigentümer. Für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Aufgaben – v.a. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid – wurde eine staatliche Gebührenordnung erlassen (Anlage 3 zu § 6 KÜO). Alle übrigen Preise für Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar. Für die behördlichen Anordnungen werden Gebühren gemäß dem Bayerischen Kostenverzeichnis erhoben. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) Übersicht der Schornsteinfegerbetriebe und der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger