Die Stadt Memmingen unterhält insgesamt 9 Schrebergartenanlagen mit insgesamt 331 Schrebergärten. Die Schrebergärten werden durch das Liegenschaftsamt vergeben. Wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Die Schrebergartenbewerber müssen ihren Wohnsitz in Memmingen haben. Die Pacht beträgt zwischen 0,14 € und 0,36 €. Die Anträge für die Verpachtung eines Schrebergartens sind formlos schriftlich an das Liegenschaftsamt zu stellen.
Für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines beim Vermieter erforderlich. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist, je nach Förderweg, an unterschiedliche Einkommensgrenzen aller Haushaltsangehöriger gebunden. Es werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 12,00 € bis 17,00 € zzgl. evtl. anfallender Auslagen erhoben. Antrag auf Erstellung der Wohnberechtigung (Formblatt WBS I) Einkommenserklärung des Antragstellers (Formblatt Stabau IIIa) Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Formblatt Stabau IIIb) Verdienstbescheinigung Diese Unterlagen werden vom Liegenschaftsamt ausgehändigt oder können unter Wohnberechtigungsschein; Beantragung - BayernPortal (freistaat.bayern) (linke Spalte: Formulare) heruntergeladen werden. Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
Als Erbbaurecht bezeichnet man das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichten zu dürfen. Als Gegenleistung erhebt der Grundstückseigentümer(Stadt Memmingen) Erbbauzinsen. Die Stadt Memmingen verwaltet ca. 1.000 Erbbaurechte. Für alle Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit Erbbaurechten getätigt werden(Kauf, Verkauf, Beleihung), empfiehlt es sich, zunächst Kontakt mit dem Liegenschaftsamt aufzunehmen.
Die Stadt Memmingen ist verpflichtet, ortsansässige Personen unterzubringen, die aus bestimmten Gründen ihre bisherige Wohnung verlieren und aus eigenen Anstrengungen keine Anschlussunterkunft finden. Die Gründe für den Verlust der Wohnung können vielfältig sein. Der häufigste Grund für die Obdachlosigkeit ist die Zwangsräumung durch den Vermieter, weil die monatliche Miete nicht oder nicht regelmäßig bezahlt wurde. Obdachlosigkeit kann aber beispielsweise auch durch einen Brandschaden an der eigenen Wohnung eintreten oder aber durch polizeilichen oder gerichtlichen Verweis aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Die Stadt hält eine Gemeinschaftsunterkunft im Erlenweg 10 mit derzeit 51 Wohnungen vor. Die Unterkünfte sind sehr einfach ausgestattet. Eine Möblierung wird nicht vorgehalten. Zwei Unterkünfte teilen sich jeweils eine Toilette. Waschmöglichkeiten gibt es in einem Gemeinschaftsbad. Das Warmwasser zum Duschen kann über einen Münzgasautomaten bezogen werden. Die Münzen sind bei den Stadtwerken in der Gaswerkstraße zu beziehen. Die Gemeinschaftsunterkunft wird derzeit nur mit männlichen Personen belegt. Für die Belegung wird eine Benutzungsgebühr von 2,90 €/qm monatlich erhoben. Weiter hält die Stadt Wohnungen in der Mozartstraße 7/9/11 für Zwecke der Obdachlosenunterbringung vor. Dort werden hauptsächlich Familien und weibliche Personen untergebracht. Die Benutzungsgebühr beträgt 3,50 €/qm (ohne Bad) und 4,50 €/qm (mit Bad).
Die Stadt Memmingen ist Eigentümerin von zahlreichen bebauten und unbebauten Grundstücken. Das Liegenschaftsamt ist Anlaufstelle für Kaufinteressenten von Wohnbau- und Gewerbegrundstücken, sowie für Grundstückseigentümer, die der Stadt Memmingen Flächen zum Kauf anbieten möchten.
Die Veranstaltung von Märkten ist grds. erlaubnisfrei möglich. Mit der Marktfestsetzung sind allerdings bestimmte Privilegien verbunden, z. B. in sonn- und feiertagsrechtlicher, ladenschlussrechtlicher, arbeitszeitrechtlicher, gewerbe- und gaststättenrechtlicher Hinsicht. Zu den gewerberechtlichen Privilegien zählt insbesondere die Reisegewerbekartenfreiheit für den Vertrieb von Waren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO. Für nicht festgesetzte Märkte gelten hingegen die allgemeinen Vorschriften. Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen (§ 69 Gewerbeordnung - GewO). Festgesetzt werden können nur märktegewerbliche Anbieter, nicht hingegen ein Flohmarkt von Privatpersonen. Die festsetzbaren Veranstaltungen werden im Folgenden näher beschrieben: Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 64 GewO). Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert (§ 65 GewO). Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 68 GewO). Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet (§ 67 GewO): 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet (§ 68 GewO). Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet (§ 69 GewO). Die Vorschrifen über die Marktfestsetzung finden auch auf Volksfeste Anwendung. Allerdings gilt für diese z.B. keine Privilegierung im Hinblick auf die Reisegewerbekarte. Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden (§ 60b GewO). Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer sowie Versteigerer unterliegen auch auf festgesetzten Märkten den Vorschriften über das stehende Gewerbe. Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen (§ 71 GewO). Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen. Es muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob der festzusetzende Markt mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR Führungszeugnis für Behörden Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) Teilnahmebestimmungen Lagepläne §§ 64 ff Gewerbeordnung (GewO) Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind: Neujahr Heilige Drei Könige (Epiphanias) Karfreitag Ostermontag der 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit Allerheiligen Erster Weihnachtstag Zweiter Weihnachtstag Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag. An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt), Treibjagden. Die Verbote gelten nicht für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind, für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind, für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden. Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt: Aschermittwoch Gründonnerstag Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.) Karsamstag Allerheiligen Volkstrauertag Totensonntag Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.) Heiliger Abend Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr. Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt: Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht. Die israelitischen Feiertage Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), Wochenfest (zwei Tage), Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), Neujahrsfest (zwei Tage), Versöhnungstag (ein Tag) sind wie folgt geschützt: Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge. Die bekenntniszugehörigen Schüler an Schulen aller Gattungen haben unterrichtsfrei! Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen. Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich daher mit der Stadt Memmingen in Verbindung.
Sie müssen eine Versammlung (Demonstration) im Sinne des Art. 8 Grundgesetz dann bei der Stadt Memmingen anzeigen, wenn sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen, sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc.. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll. Die Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe (Veröffentlichung des Versammlungszeitpunkts an Dritte) zu erfolgen. In der Anzeige sind gesetzlich anzugeben der Ort der Versammlung, der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung, das Versammlungsthema, der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Anschrift) sowie bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf. Darüber hinaus sind für einen sicheren Versammlungsablauf folgende Informationen von Bedeutung und sollten wenn möglich in der Anzeige mitgeteilt werden: Kundgebungsmittel, mitgeführte Gegenstände und Hilfsmittel, mitgeführte Fahrzeuge Die erwartete Teilnehmerzahl die erwarteten Redner Nähere Informationen können den angefügten Merkblätter entnommen werden. Art. 8 Grundgesetz