Die Stadt Memmingen ist verpflichtet, ortsansässige Personen unterzubringen, die aus bestimmten Gründen ihre bisherige Wohnung verlieren und aus eigenen Anstrengungen keine Anschlussunterkunft finden. Die Gründe für den Verlust der Wohnung können vielfältig sein. Der häufigste Grund für die Obdachlosigkeit ist die Zwangsräumung durch den Vermieter, weil die monatliche Miete nicht oder nicht regelmäßig bezahlt wurde. Obdachlosigkeit kann aber beispielsweise auch durch einen Brandschaden an der eigenen Wohnung eintreten oder aber durch polizeilichen oder gerichtlichen Verweis aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Die Stadt hält eine Gemeinschaftsunterkunft im Erlenweg 10 mit derzeit 51 Wohnungen vor. Die Unterkünfte sind sehr einfach ausgestattet. Eine Möblierung wird nicht vorgehalten. Zwei Unterkünfte teilen sich jeweils eine Toilette. Waschmöglichkeiten gibt es in einem Gemeinschaftsbad. Das Warmwasser zum Duschen kann über einen Münzgasautomaten bezogen werden. Die Münzen sind bei den Stadtwerken in der Gaswerkstraße zu beziehen. Die Gemeinschaftsunterkunft wird derzeit nur mit männlichen Personen belegt. Für die Belegung wird eine Benutzungsgebühr von 2,90 €/qm monatlich erhoben. Weiter hält die Stadt Wohnungen in der Mozartstraße 7/9/11 für Zwecke der Obdachlosenunterbringung vor. Dort werden hauptsächlich Familien und weibliche Personen untergebracht. Die Benutzungsgebühr beträgt 3,50 €/qm (ohne Bad) und 4,50 €/qm (mit Bad).
Die Stadt Memmingen ist Eigentümerin von zahlreichen bebauten und unbebauten Grundstücken. Das Liegenschaftsamt ist Anlaufstelle für Kaufinteressenten von Wohnbau- und Gewerbegrundstücken, sowie für Grundstückseigentümer, die der Stadt Memmingen Flächen zum Kauf anbieten möchten.
Die Veranstaltung von Märkten ist grds. erlaubnisfrei möglich. Mit der Marktfestsetzung sind allerdings bestimmte Privilegien verbunden, z. B. in sonn- und feiertagsrechtlicher, ladenschlussrechtlicher, arbeitszeitrechtlicher, gewerbe- und gaststättenrechtlicher Hinsicht. Zu den gewerberechtlichen Privilegien zählt insbesondere die Reisegewerbekartenfreiheit für den Vertrieb von Waren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO. Für nicht festgesetzte Märkte gelten hingegen die allgemeinen Vorschriften. Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen (§ 69 Gewerbeordnung - GewO). Festgesetzt werden können nur märktegewerbliche Anbieter, nicht hingegen ein Flohmarkt von Privatpersonen. Die festsetzbaren Veranstaltungen werden im Folgenden näher beschrieben: Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 64 GewO). Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert (§ 65 GewO). Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 68 GewO). Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet (§ 67 GewO): 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet (§ 68 GewO). Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet (§ 69 GewO). Die Vorschrifen über die Marktfestsetzung finden auch auf Volksfeste Anwendung. Allerdings gilt für diese z.B. keine Privilegierung im Hinblick auf die Reisegewerbekarte. Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden (§ 60b GewO). Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer sowie Versteigerer unterliegen auch auf festgesetzten Märkten den Vorschriften über das stehende Gewerbe. Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen (§ 71 GewO). Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen. Es muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob der festzusetzende Markt mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR Führungszeugnis für Behörden Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) Teilnahmebestimmungen Lagepläne §§ 64 ff Gewerbeordnung (GewO) Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind: Neujahr Heilige Drei Könige (Epiphanias) Karfreitag Ostermontag der 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit Allerheiligen Erster Weihnachtstag Zweiter Weihnachtstag Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag. An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen, öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt), Treibjagden. Die Verbote gelten nicht für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind, für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind, für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden. Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt: Aschermittwoch Gründonnerstag Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.) Karsamstag Allerheiligen Volkstrauertag Totensonntag Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.) Heiliger Abend Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr. Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt: Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht. Die israelitischen Feiertage Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), Wochenfest (zwei Tage), Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage), Neujahrsfest (zwei Tage), Versöhnungstag (ein Tag) sind wie folgt geschützt: Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge. Die bekenntniszugehörigen Schüler an Schulen aller Gattungen haben unterrichtsfrei! Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen. Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich daher mit der Stadt Memmingen in Verbindung.
Waffen, z. B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Schießen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln, Handel treiben und Bearbeiten usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z. B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger. Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z. B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen. Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z. B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden. Sofern Sie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Die Stadt Memmingen steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig vor dem Erwerb von Waffen und Munition an uns. Nähere Informationen für einzelne waffenrechtliche Themen finden Sie unter den ähnlichen Dienstleistungen. Unter dem Punkt Formulare finden Sie einen Link zu einer Übersicht aller Online-Dienstleistungen der Waffenbehörde der Stadt Memmingen Waffenrechtliche Erlaubnisse sind wie auch andere staatliche Erlaubnisse gebührenpflichtig. Die einzelnen Gebühren können Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erfragen oder über die entsprechende Leistungsbeschreibung (siehe "Verwandte Themen") aufrufen. Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Sie müssen eine Versammlung (Demonstration) im Sinne des Art. 8 Grundgesetz dann bei der Stadt Memmingen anzeigen, wenn sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen, sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc.. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll. Die Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe (Veröffentlichung des Versammlungszeitpunkts an Dritte) zu erfolgen. In der Anzeige sind gesetzlich anzugeben der Ort der Versammlung, der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung, das Versammlungsthema, der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Anschrift) sowie bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf. Darüber hinaus sind für einen sicheren Versammlungsablauf folgende Informationen von Bedeutung und sollten wenn möglich in der Anzeige mitgeteilt werden: Kundgebungsmittel, mitgeführte Gegenstände und Hilfsmittel, mitgeführte Fahrzeuge Die erwartete Teilnehmerzahl die erwarteten Redner Nähere Informationen können den angefügten Merkblätter entnommen werden. Art. 8 Grundgesetz
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Stadt unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist. Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zum Schutz dieser Rechtsgüter kann die Stadt Memmingen Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden. Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
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