Eltern sind ihren Kindern zu monatlichem Unterhalt verpflichtet. Zum 1. Januar 2026 änderten sich die Mindestunterhaltsbeträge. Entsprechend änderten sich bei Unterhaltsfestsetzungen, die sich auf den Mindestunterhalt beziehen, die Zahlbeträge. Die Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) wurde angepasst. Diese Tabelle dient allen Gerichten als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, wobei immer die Angemessenheit im Einzelfall zu beachten ist! Eine Informationsbroschüre erhalten Sie gerne auf Anfrage bei unseren Sachbearbeitern. Die wichtigsten Regelungen im Überblick Mindestunterhalt: Minderjährige Kinder können einen sogenannten Mindestunterhalt (früher Regelbetrag oder auch "Alimente" genannt) von ihren Eltern fordern. Auf diesen Mindestunterhalt hat jedes Kind einen grundsätzlichen Anspruch. Glaubt der/die Unterhaltspflichtige, ihn nicht zahlen zu können, hat er zu beweisen, dass er ohne eigenes Verschulden ein so geringes Einkommen hat, dass er nicht den Mindestunterhalt leisten kann. Die Mindestzahlbeträge ("100%-Sätze") lauten nach Abzug des Kindergeldanteils ab 01.01.2026: 356,50 EUR (0-5 Jahre) 428,50 EUR (6-11 Jahre) 523,50 EUR (12-17 Jahre) Mangelfall: Kann der/die Unterhaltspflichtige belegen, dass er/sie unverschuldet zu wenig Geld hat, wird das nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche auf alle vorrangig Berechtigten verteilt (Mangelfall).Dabei gibt es eine Rangfolge, was bedeutet, dass bei solch beengten Verhältnissen bestimmte Berechtigte vor anderen Berechtigten Unterhalt bekommen: 1. Rang: minderjährige Kinder und sog. hauseigene, volljährige Schulkinder 2. Rang: Elternteile, die Kinder betreuen, und Ehegatten bei Ehen von langer Dauer. Beratungsanspruch für Alleinerziehende bei Ihrem Jugendamt Alleinerziehende Elternteile haben bezüglich des Kindesunterhalts einen Beratungsanspruch bei ihrem örtlichen Jugendamt. Soweit bereits eine Beistandschaft bei Ihrem Jugendamt besteht, wird dort alles Notwendige veranlasst. In den übrigen Fällen kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein. §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Unterstützung und Begleitung durch den Verfahrenslotsen Seit 01.01.2024 haben die Jugendämter den gesetzlichen Auftrag (§ 10b Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII) zur Beratung, Unterstützung und Begleitung bei der Geltendmachung von Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung durch einen Verfahrenslotsen. Das Angebot richtet sich an junge Menschen, ihre Eltern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten. Für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich bei geistiger und/oder körperlicher Behinderung sowie für Leistungen der Frühförderung der Bezirk Schwaben vorrangig zuständig. Für Leistungen der Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt. Der Verfahrenslotse unterstützt die Leistungsberechtigten im Antragsverfahren unabhängig. Er führt jedoch keine Rechtsberatung durch.
Manche/r von Ihnen hat sich selbst an das Ausfüllen der Vordrucke gewagt und benötigt noch eine Bestätigung der Personalien oder eine Beglaubigung von Unterlagen zur Vorlage bei der Rentenversicherung - auch dann sind Sie bei uns richtig! Wichtig: eine kritische Durchsicht des ausgefüllten Antrags ist erfahrungsgemäß langwieriger und zeitintensiver, als wenn das Ausfüllen gleich gemeinsam mit uns erledigt wird! Eine Beglaubigung kann natürlich nur bei Vorliegen des Originaldokumentes vorgenommen werden und dient auch nur zur Vorlage bei der Sozialversicherung (ein selbst gefertigte Kopie mitzubringen ist nicht erforderlich). Ihre Personalien können wir anhand von gültigen Personalausweisen, Reisepässen oder sonstigen öffentlichen Urkunden bestätigen. Diese zweckgebundenen Beglaubigungen sind, wie alle unsere Dienstleistungen, gebührenfrei.
Sie haben Schwierigkeiten mit den von der Rentenversicherung übersandten Vordrucken (Kontenklärung) und/oder Anschreiben (Anhörung / Bescheid)? Fast jede/r Versicherte erhält im Laufe ihres/seines Lebens mindestens einmal Post von der gesetzlichen Rentenversicherung. Meist fordert der Träger zu einer Kontenklärung auf und fragt hierbei nach Zeiträumen in ihrem Leben, zu welchen die Rentenversicherung noch keine Meldungen oder sonstige Angaben besitzt. Dies hat nichts mit Neugier zu tun sondern soll ihr Rentenkonto auf einen richtigen und vollständigen Stand bringen. Umgekehrt werden im übersandten Versicherungsverlauf die Zeiträume und Tatbestände dargestellt, welche der Rentenversicherung durch Meldungen übermittelt wurden. Auch hier sollten Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben prüfen. Bitte bedenken Sie, dass auch Beiträge und Zeiten in einem ausländischen Sozialversicherungssystem Ansprüche im deutschen Rechtsbereich ergänzen oder sogar schaffen können. Es ist also sinnvoll und notwendig auch diese Tatsachen in geeigneter Form gegenüber der Rentenversicherung nachzuweisen! Umfangreich und unter Umständen schwierig sind Kontenklärungen mit Zeiten im Beitrittsgebiet (ehem. DDR) und für deutsche Staatsangehörige, die aus früheren Siedlungsgebieten in Osteuropa und Staaten der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) (sog. Fremdrentengesetz) stammen. Zeiten in denen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen können dennoch einen Wert für die spätere Rente haben oder zumindest die Voraussetzungen für eine spätere Rentenzahlung begünstigen oder schaffen. Solche Zeiten (z.B. Schulbesuch, Kindererziehung usw.) können aber nur durch Ihre eigene Erklärung geltend gemacht werden - keinesfalls werden diese Tatbestände automatisch in das Rentenkonto eingebucht! Vordrucke und Formulare sollen Verwaltungsabläufe erleichtern und beschleunigen. In ihrer kompakten Form bedienen sie sich jedoch meist einer Fachsprache, die oftmals als "Beamtendeutsch" missverstanden wird. Gerne erläutern wir ihnen die Begriffe und Bezeichnungen aus dem Sozialrecht im persönlichen Gespräch. Ebenso können wir Ihnen den Versicherungsverlauf erläutern und geben Ihnen Tipps und Hinweise, wo und wie ggf. noch fehlende Unterlagen beschafft werden könnten. Egal ob Sie nun ein einfaches Anschreiben, eine Anhörung oder gar einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten: wenn Sie Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Doch ohne Ihr Zutun können wir leider nicht helfen, denn niemand kennt Ihr Arbeits- und Versicherungsleben besser, als Sie selbst!
Sämtliche Änderungsanzeigen und Anträge im Renten Service der Deutschen Post (z.B. neue Adresse, geänderte Bankverbindung usw.) können Sie gerne bei uns erledigen.
Sie haben Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt oder andere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und möchten wissen ob und wann Sie daraus einen Anspruch haben? Sehr wenige haben noch nie Post von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Vielleicht, weil die Beitragszeiten schon sehr weit zurück liegen (weil Sie heute z.B. Selbständige/r, Soldat/in, Beamtin/Beamter sind) oder rentenrechtliche Tatbestände nicht an den Träger übermittelt wurden. In diesem Fall sollten Sie sich so früh wie möglich mit allen noch zur Verfügung stehenden Unterlagen an uns wenden. Durch Zuwarten können unter Umständen Verluste eintreten.
Sie haben Post von Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung bekommen und wissen damit wenig anzufangen? Jede/r Versicherte soll frühzeitig über ihre/seine Ansprüche informiert sein. Deshalb gibt es mittlerweile die regelmäßigen Mitteilungen der Rentenversicherung in Form von "Renteninformation" und "Rentenauskunft". Diese machen aber nur Sinn, wenn die Daten auf einem geklärten Versicherungskonto (s.o.) beruhen. Gerne erläutern wir Ihnen die enthaltenen Zahlen und klären Sie über evtl. bestehende Ansprüche auf. Manchmal fehlt nicht mehr viel für einen, vielleicht auch vorzeitigen, Anspruch - bei uns können Sie Auskunft in dieser Sache erhalten. Da wir von der Rentenversicherung unabhängig arbeiten haben wir leider keinen direkten Zugriff auf die gespeicherten Daten - Sie sollten die übersandten Unterlagen also unbedingt vollständig mitbringen! Auch können wir Ihnen nicht seitenlange Probeberechnungen erstellen und überreichen - wir möchten, dass Sie das Prinzip verstehen und Ihre Rechte oder Gestaltungsmöglichkeiten eigenverantwortlich nutzen können. Natürlich unterstützen wir Sie bei den notwendigen Formalitäten.
Bislang waren die Regelungen zur Altersrente im deutschen Recht an der Vollendung des 65. Lebensjahres ausgerichtet. Nunmehr spricht das Rentenrecht von der ‚Regelaltersgrenze’. Diese Regelaltersgrenze wird, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947, schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt zunächst in Monats- später dann in Zweimonatsschritten und wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Eine Rentenzahlung erfolgt niemals automatisch; auch nicht beim Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze. Der zwingend erforderliche Rentenantrag sollte ca. 3 Monate vor dem beabsichtigten oder gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Beim Versicherungsamt der Stadt Memmingen erfolgt die Antragsaufnahme rechnergestützt mit dem von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellten Programm ‚eAntrag’. Hierbei wird anhand Ihrer Angaben und Unterlagen ein vollständiger Antrag erstellt und anschließend auf elektronischem Weg an den zuständigen Rententräger übermittelt. Ergänzend erhalten Sie eine schriftliche Antragsbestätigung. Außer der Regelaltersrente gibt es aber auch vorgezogene Altersrenten: Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit* oder nach Altersteilzeit* Altersrente für Frauen* *diese Rentenart kann nur noch von Versicherten beansprucht werden, welche vor dem 01.01.1952 geboren wurden! Sie erhalten bei uns Auskunft darüber, welche persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart vorliegen müssen und welche Mindestversicherungszeit (sog. Wartezeit) erfüllt sein muss. Anhand der Rentenunterlagen wird die Auskunft individuell auf Ihren Einzelfall erteilt.
Unabhängig vom Alter kann aus medizinischen Gründen ein Anspruch auf Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit entstehen. Hierbei kann der Beginn der Leistung nicht frei gewählt werden. Eine entscheidende Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch das Datum der Antragstellung. Es gibt u.a.: Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsminderung für ehemalige Landwirte Hinweis: Die hier genannten Renten haben die früheren Renten wegen "Berufsunfähigkeit" und "Erwerbsunfähigkeit" ersetzt und die Begriffe teilweise modifiziert. Dennoch muss auch jüngeren Versicherten bewusst sein, dass, nach wie vor, ein Anspruch auf Rente wegen Krankheit geltend gemacht werden kann.
Auch ein Sterbefall kann zu Ansprüchen aus der Rentenversicherung führen. Ein entsprechender Antrag sollte in zeitlicher Nähe zum Tod des Versicherten gestellt werden. Ansonsten kann es zu Leistungseinbußen kommen. Bei laufenden Renten kann der Antrag auf Vorschusszahlung für Witwen oder Witwer gegenüber dem Rentenservice der Deutschen Post ebenfalls bei uns erledigt werden. Es gibt u.a.: Witwenrente und Witwerrente (Halb- oder Voll-)Waisenrente Erziehungsrente Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten