http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/memmingen Verbraucherberatung Memmingen
Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig. Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten). § 33d GewO betrifft Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt. Während die Aufstellung von Spielgeräten i.S.d. § 33c und § 33d GewO zusätzlich nach diesen Vorschriften erlaubnispflichtig ist, bedürfen die weiter in § 33i GewO genannten Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit keiner eigenständigen Erlaubnis. Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos umfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d § 33d GewO gespielt werden. Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume. Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen. Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 und Art. 10 AGGlüStV erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird. Die Erteilung setzt voraus, dass die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV 2021 (z.B. Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht, Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen usw.) zuwiderlaufen. Außerdem muss die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 sichergestellt sein. Die Spielhalle darf des Weiteren nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex mit anderen Spielhallen untergebracht sein (Verbot von Mehrfachkonzessionen) und muss von anderen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern bzw. 250 Metern (bei bestehenden Spielhallen bzw. solchen, für die der vollständige Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zum 30.06.2017 gestellt wurde) einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vom Mindestabstand möglich und können Spielhallen, die bereits dem 01.01.2020 bestanden haben, vom Verbot der Mehrfachkonzession und von den Regelungen zum Mindestabstand befreit werden. Der Gebührenrahmen für eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO liegt zwischen 150 bis 3.000 Euro (Tarif Nr. 5.III.5/10.1). Der Gebührenrahmen für eine Spielhallenerlaubnis nach § 24 GlüStV 2021 liegt zwischen 500 bis 50.000 Euro (Tarif Nr. 2.IV.1/3.1). Gewerbezentralregisterauszug Baugenehmigung Grundrissplan der Gesamtfläche Führungszeugnis für Behörden Sozialkonzept Werbekonzept Informationskonzept (Aufklärung über Suchtrisiken) Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV Darstellung/Erklärung, ob in dem Gebäude oder Gebäudekomplex noch andere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 500m/250m Luftlinie entfernt liegt § 33i Gewerbeordnung (GewO) Spielhallen und ähnliche Unternehmen § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) Art. 10 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
Integriertes Stadtentwicklungskonzept der Stadt Memmingen Seit Ende 2015 wurde für die Gesamtstadt ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) mit einem planerischen Zeithorizont bis 2030 erarbeitet. Mit den erarbeiteten Handlungsfeldern und dem Maßnahmenkonzept ist das ISEK ein Orientierungsrahmen für die langfristige Entwicklung der Gesamtstadt Memmingen. Das bedeutet, dass aus dem ISEK die zukünftigen Arbeitsschwerpunkte in Bezug auf perspektivische Stadtentwicklungen unter anderem auch im Rahmen der Städtebauförderung abgeleitet werden. Der Stadtrat hat am 08.Oktober 2018 den Abschlussbericht zum ISEK beschlossen. ISEK_Abschlussbereicht_Teil1.pdf ISEK_Abschlussbereicht_Teil2.pdf ISEK_Ziele.pdf ISEK_Ziele_Gesamtstadt.pdf ISEK_Ziele_Altstadt.pdf ISEK_Ziele_SozialeStadtOst.pdf ISEK_Ziele_Steinheim.pdf ISEK_Ziele_GewerbeNord.pdf ISEK_Ziele_Schlachthofareal.pdf ISEK_Ziele_Amendingen.pdf ISEK_Ziele_GewerbeSued.pdf ISEK Datenschutz-Grundverordnung
Begleitet leben - begleitet sterben Die Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie deren Angehörigen ist eine menschliche und religiöse Aufgabe und versetzt uns häufig an die Grenze der Sprache. Es fordert loszulassen, Abschied nehmen und Trauern zu lernen. Ziel der Einrichtung ist es, schwerstkranke und sterbende Bewohner auf ihrem Weg zu begleiten und Leiden zu lindern. Uns liegt es fern, die Sterbephase zu normieren oder zu standardisieren. Vielmehr liegt es uns am Herzen, einen verbindlichen Rahmen für ein menschenwürdiges, individuelles Sterben abzustecken. Humanität im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden bedeutet für uns, diesen Menschen den größtmöglichen Beistand, die notwendige Pflege, insbesondere aber ausreichende Schmerzfreiheit zu ermöglichen. Um dies zu ermöglichen bedarf es der Zusammenarbeit vieler Menschen im Bürgerstift, wobei vor allem unsere speziell auf die Bedürfnisse schwerstkranker und sterbender Menschen qualifizierten Palliativfachkräfte eine zentrale Rolle einnehmen. Darüber hinaus wirken alle, sowohl hauptberufliche, als auch ehrenamtliche Mitarbeiter, Ärzte, Therapeuten, Seelsorger an der Betreuung der Menschen in ihrer letzten Lebensphase mit. Professionelle Pflege allein ist jedoch nicht ausreichend um schwerstkranke und sterbende Menschen optimal zu begleiten. Hierzu bedarf es wesentlich mehr. Gerade in dieser Situation geht es um gelebte Solidarität zwischen Lebenden und Sterbenden. Wir möchten den gesamten Prozess – vor und nach dem Sterben – für alle Beteiligten verbessern und über den Tod hinaus Beistand und Hoffnung geben. Dadurch sollen Mitarbeiter und Angehörige gleichermaßen Trost und Verständnis erfahren. „Es geht nicht darum, dem Leben mehr Tage, sondern den Tagen mehr Leben zu geben." -Cicely Sauders, Begründerin der Hospizbewegung-
Kontakt Stadtmuseum Stadtmuseum im Hermansbau Zangmeisterstr. 8 (Eingang Hermansgasse) 87700 Memmingen Tel.: 08331/850-1430 Fax: 08331/850-244 Öffnungszeiten: Öffnung ab März 2026 Dienstag bis Sonntag 11 - 17 Uhr. Feiertage 11 - 17 Uhr Der Eintritt ist frei! Ausstellungen im Stadtmuseum Aktuelle Ausstellung und Veranstaltung Die aktuellen Ausstellungen und Veranstaltungen können Sie auf unserer externen Homepage Stadtmuseum Memmingen | Stadtmuseum Memmingen - (zeitmaschine-stadtmuseum-mm.de) ansehen. Frühere Ausstellungen: Ausstellungen von 2016 bis 2022 VerVolkt (16.05.2021 - 23.01.2022 Kann Spuren von Nazis enthalten! Auszeit mit Reinhard Blank 19.5.20 - 24.1.21 Auszeit mit Reinhard Blank 19.5.20 - 24.1.21 Veronika Düncer-Yagci "Würde und Idee" 19.5.20 - 15.11.20 Veronika Düncer-Yagci "Würde und Idee" 19.5.20 - 19.11.20 25 Jahre Frauengeschichtswerkstatt Memmingen e.V. (11.07. bis 03.11.2019) Memmingerinnen Fischertag der Film (19.05.2019 bis zum 30.06.2019) Eine Fotoausstellung 35 Jahre Memminger Fotoclub (28.04.2019 bis zum 30.06.2019) Alles im Blick Grober Unfug (11.11.2018 bis 27.01.2019) Klausentreiben – gezähmtes Brauchtum New York City (15.07. bis 04.11.2018) Fotografien seit dem 11. September 2001 Giuseppe Savini - Leder als Passion (29.04. bis 08.07.2018) Kunst & Handwerk aus Teramo Die Kufen brodeln, wir rodeln! 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