Der Stadtrat hat am 19.11.2019 die Einrichtung eines Gestaltungsbeirats für die Stadt Memmingen zunächst befristet auf drei Jahre beschlossen. Der Gestaltungsbeirat unterstützt als unabhängiges Sachverständigengremium Stadtrat sowie Bauherrschaft und deren Planer. Er hat die Aufgabe, die ihm vorgelegten Vorhaben im Hinblick auf städtebauliche, architektonische und gestalterische Qualitäten zu überprüfen und zu beurteilen. Ziel ist zur Verbesserung des Stadtbildes beizutragen, die architektonische und städtebauliche Qualität auf einem hohen Standard zu sichern sowie Fehlentwicklungen zu verhindern. Der Beirat ist ein Forum, in dem Baukultur öffentlich diskutiert werden soll. Er soll Bewusstseinsbildung für anspruchsvollen Städtebau und Architektur bei Politik, Öffentlichkeit, Verwaltung, Architekten- und Bauherrschaft stärken und die Voraussetzung für ein lebenswertes bauliches Umfeld in Memmingen unterstützen. Der Beirat hat eine rein beratende Funktion. Er ist kein Entscheidungsorgan. Eine möglichst frühzeitige Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat soll zur Planungssicherheit während der Entwicklungs- und Planungsphase von Projekten beitragen. Nähere Informationen zum Gestaltungsbeirat und dem Ablauf der Sitzungen können der Geschäftsordnung (hier bitte Link zur pdf Geschäftsordnung einfügen) entnommen werden. Mitglieder Der Gestaltungsbeirat besteht aus vier Personen aus den Fachbereichen Architektur Städtebau Landschaftsplanung Die Berufung in den Gestaltungsbeirat erfolgt durch den 2. Senat auf Vorschlag der Geschäftsstelle. Eine Beiratsperiode dauert jeweils drei Jahre. Nach Ablauf jeder Beiratsperiode werden zwei externe Fachleute ausgewechselt. Darüber hinaus dauert die Berufung maximal 2 aufeinanderfolgende Perioden (max. 6 Jahre). Derzeitige Besetzung: Herr Dipl.-Arch. Werner Binotto - St. Gallen (CH) Architekturstudium in Wien und Düsseldorf 1986-2006 selbständiger Architekt in St. Gallen (CH) seit 2006 Kantonsbaumeister in St. Gallen (CH) Preisrichtertätigkeit bei div. Architektenwettbewerben seit 2017 Gestaltungsbeiratsmitglied in Hohenems bis 2019 Vorsitzender des Gestaltungsbeirats Kempten Herr Prof. Dipl.-Ing. Florian Burgstaller – München Architekturstudium an der TU München seit 1990 selbständiger Architekt in München 1998-2000 Lehrauftrag an der FH München seit 2001 Professur an der Hochschule Karlsruhe Studiendekan Zahlreiche Wettbewerbserfolge Preisrichtertätigkeit bei div. Architektur und Städtebauwettbewerben Frau Mag. Arch. Martina Hämmerle – Lustenau (A) Architekturstudium in Wien seit 1988 selbstständige Architektin in Lustenau (A) 2002-2005 Präsidentin der Zentralvereinigung der Architekten Vorarlbergs 2005-2012 Geschäftsführerin des Vorarlberger Architekturinstituts in Dornbirn 2009-2012 Mitglied im Beirat für Baukultur des Bundeskanzleramts in Wien Preisrichtertätigkeit bei diversen Architekturwettbewerben Gestaltungsbeiratsmitglied in Salzburg (A) und Landsberg am Lech Frau Katja Aufermann – München Landschaftsarchitekturstudium in Weihenstephan seit 1994 angestellte Landschaftsarchitektin seit 2009 selbstständige Landschaftsarchitektin in München seit 2017 Lehrauftrag an der FH-Weihenstephan Preisrichtertätigkeit bei diversen Architektur- u. Landschaftsarchitekturwettbewerben bis 2019 Gestaltungsbeiratsmitglied in Kempten Sitzungen Die Beiratssitzungen finden in der Regel fünfmal pro Jahr statt. Die Sitzungstermine werden mindestens ein Jahr im Voraus festgelegt und veröffentlicht. Folgende Sitzungen stehen für das Jahr 2021 fest: Dienstag, 02.03.2021 Dienstag, 11.05.2021 Dienstag, 06.07.2021 Dienstag, 05.10.2021 Dienstag, 14.12.2021
Haus- und Wohnungseigentümer können für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe Voraussetzung). Die Möglichkeit, einen Dienstleistungserbringer zu beauftragen, gilt allerdings nicht für die auch künftig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt werden: die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden, die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass des Feuerstättenbescheides, die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind. Alle Haushalte erhalten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Bezirksschornsteinfegermeister einen so genannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden. Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die Behörde setzt anschließend mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid die fehlenden Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen unter Fristsetzung fest. Werden die Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge nicht vorgenommen, hat die Behörde eine Ersatzvornahme in die Wege zu leiten, durch die weitere Kosten entstehen. Die Bezirke werden jeweils befristet für sieben Jahre an so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen vergeben. Diese gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben (siehe oben) auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen. Voraussetzung: Bei der Beauftragung eines Betriebs ist zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk oder Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. Ausländische Schornsteinfeger müssen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Absicht ihres Tätigwerdens in Deutschland der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Wollen Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, können sie sich grundsätzlich anhand des Schornsteinfegerregisters informieren, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Das Schornsteinfegerregister wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links") veröffentlicht. Es ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegetätigkeiten, sondern eine reine Informationsquelle. Eigentümer, die keinen Internetzugang haben, sollten bei ihrer Handwerkskammer nachfragen, bevor sie einen Dienstleistungserbringer beauftragen, ob der betreffende Betrieb in dem Register gelistet ist. Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zulasten der Eigentümer. Für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Aufgaben – v.a. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid – wurde eine staatliche Gebührenordnung erlassen (Anlage 3 zu § 6 KÜO). Alle übrigen Preise für Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar. Für die behördlichen Anordnungen werden Gebühren gemäß dem Bayerischen Kostenverzeichnis erhoben. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) Übersicht der Schornsteinfegerbetriebe und der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO). Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige: An- und Verkauf von a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung; b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern; c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen; d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe; Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien); Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften; Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften; Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO). Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt. Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert. Anmeldung Einzelperson 40,00 € Anmeldung Firma 40,00 € Anmeldung einer GbR pro Gesellschafter 40,00 € Personalausweis oder Reisepass (Kopie) Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen) Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt Ausländer: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung (z.B. Amtliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder gleichwertige Urkunde sowie Gewerbezentralregisterauszug des Heimatstaates) § 14 Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Empfangsbescheinigung § 38 Gewerbeordnung (GewO) Überwachungsbedürftige Gewerbe § 55c Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)