Der Antrag ist bei der Führerscheinstelle zustellen, dort ist auch die für den neuen Führerschein erforderliche Unterschrift von Ihnen persönlich zuleisten. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist, damit eine ausreichende Bearbeitungsfrist gewährleistet ist. Fahrerlaubnis auf Probe Wurde die Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit entzogen, gelten die Vorschriften für die Probezeit. Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme unabhängig von einer etwaigen Fahrerlaubnisbegutachtung zwingende Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Lag der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Alkoholverstoß zugrunde, so ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich. Besondere Anforderungen Die Stadt Memmingen muss prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Die Prüfung erstreckt sich auf die geistige und vor allem auch die charakterliche Eignung. Ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (MPU) ist in folgenden Fällen notwendig: wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederholte Straftaten (nicht nur im Straßenverkehr, insbesondere bei Rohheitsvergehen) wiederholten allgemeinen Verkehrsauffälligkeiten erstmalige Trunkenheitsfahrt ab 1,60 Promille schwerer körperlichen oder geistigen Gebrechen Vorliegen eines früheren negativen Fahreignungsgutachtens Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz Nächstgelegenen Begutachtungsstellen: Kempten : TÜV Süd Life Service GmbH Bodmannstraße 4 87435 Kempten 0831/5215410 Memmingen : TÜV Süd Life Service GmbH Haußmannstraße 4 87700 Memmingen 0831/5215411 Ulm : TÜV Süd Life Service GmbH Hirschstraße 22 89073 Ulm 0731/3793480 Augsburg : TÜV Süd Life Service GmbH Halderstraße 23 86150 Augsburg 0821/3432911 weitere amtlich anerkannte Begutachtungsstellen finden Sie unter: www.tuev-sued.de www.avus.de Nutzen Sie bereits die Sperrfrist? Erfahrungsgemäß ist es im Einzelfall notwendig, sich auf die Untersuchung entsprechend vorzubereiten. Insbesondere sollt man sich mit den zurückliegenden Verkehrsdelikten bzw. sonstigen Vergehen nochmals eingehend auseinandersetzen und sich die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusst machen. Die Begutachtungsstellen bieten dazu Beratungsgespräche an. Verkehrspsychologen zeigen Ihnen Wege und geben Empfehlungen zur Vorbereitung für die Begutachtung. Ist Ihre Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenkonsum entzogen worden, empfiehlt sich eine tiefergehende Auseinandersetzung mit Ihrer Alkohol- oder Drogenproblematik. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle. 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (vom Optiker) oder in besonderen Fällen ein augenärztliches Gutachten für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, AM und T ein augenärztliches Gutachten vom Augenarzt für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E ggfl. ein ärztliches Gutachten ein Führungszeugnis (bei der Bestätigung der persönlichen Daten im Einwohnermeldeamt beantragen)
Der Stadtrat hat am 19.11.2019 die Einrichtung eines Gestaltungsbeirats für die Stadt Memmingen zunächst befristet auf drei Jahre beschlossen. Der Gestaltungsbeirat unterstützt als unabhängiges Sachverständigengremium Stadtrat sowie Bauherrschaft und deren Planer. Er hat die Aufgabe, die ihm vorgelegten Vorhaben im Hinblick auf städtebauliche, architektonische und gestalterische Qualitäten zu überprüfen und zu beurteilen. Ziel ist zur Verbesserung des Stadtbildes beizutragen, die architektonische und städtebauliche Qualität auf einem hohen Standard zu sichern sowie Fehlentwicklungen zu verhindern. Der Beirat ist ein Forum, in dem Baukultur öffentlich diskutiert werden soll. Er soll Bewusstseinsbildung für anspruchsvollen Städtebau und Architektur bei Politik, Öffentlichkeit, Verwaltung, Architekten- und Bauherrschaft stärken und die Voraussetzung für ein lebenswertes bauliches Umfeld in Memmingen unterstützen. Der Beirat hat eine rein beratende Funktion. Er ist kein Entscheidungsorgan. Eine möglichst frühzeitige Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat soll zur Planungssicherheit während der Entwicklungs- und Planungsphase von Projekten beitragen. Nähere Informationen zum Gestaltungsbeirat und dem Ablauf der Sitzungen können der Geschäftsordnung (hier bitte Link zur pdf Geschäftsordnung einfügen) entnommen werden. Mitglieder Der Gestaltungsbeirat besteht aus vier Personen aus den Fachbereichen Architektur Städtebau Landschaftsplanung Die Berufung in den Gestaltungsbeirat erfolgt durch den 2. Senat auf Vorschlag der Geschäftsstelle. Eine Beiratsperiode dauert jeweils drei Jahre. Nach Ablauf jeder Beiratsperiode werden zwei externe Fachleute ausgewechselt. Darüber hinaus dauert die Berufung maximal 2 aufeinanderfolgende Perioden (max. 6 Jahre). Derzeitige Besetzung: Herr Dipl.-Arch. Werner Binotto - St. Gallen (CH) Architekturstudium in Wien und Düsseldorf 1986-2006 selbständiger Architekt in St. Gallen (CH) seit 2006 Kantonsbaumeister in St. Gallen (CH) Preisrichtertätigkeit bei div. Architektenwettbewerben seit 2017 Gestaltungsbeiratsmitglied in Hohenems bis 2019 Vorsitzender des Gestaltungsbeirats Kempten Herr Prof. Dipl.-Ing. Florian Burgstaller – München Architekturstudium an der TU München seit 1990 selbständiger Architekt in München 1998-2000 Lehrauftrag an der FH München seit 2001 Professur an der Hochschule Karlsruhe Studiendekan Zahlreiche Wettbewerbserfolge Preisrichtertätigkeit bei div. Architektur und Städtebauwettbewerben Frau Mag. Arch. Martina Hämmerle – Lustenau (A) Architekturstudium in Wien seit 1988 selbstständige Architektin in Lustenau (A) 2002-2005 Präsidentin der Zentralvereinigung der Architekten Vorarlbergs 2005-2012 Geschäftsführerin des Vorarlberger Architekturinstituts in Dornbirn 2009-2012 Mitglied im Beirat für Baukultur des Bundeskanzleramts in Wien Preisrichtertätigkeit bei diversen Architekturwettbewerben Gestaltungsbeiratsmitglied in Salzburg (A) und Landsberg am Lech Frau Katja Aufermann – München Landschaftsarchitekturstudium in Weihenstephan seit 1994 angestellte Landschaftsarchitektin seit 2009 selbstständige Landschaftsarchitektin in München seit 2017 Lehrauftrag an der FH-Weihenstephan Preisrichtertätigkeit bei diversen Architektur- u. Landschaftsarchitekturwettbewerben bis 2019 Gestaltungsbeiratsmitglied in Kempten Sitzungen Die Beiratssitzungen finden in der Regel fünfmal pro Jahr statt. Die Sitzungstermine werden mindestens ein Jahr im Voraus festgelegt und veröffentlicht. Folgende Sitzungen stehen für das Jahr 2021 fest: Dienstag, 02.03.2021 Dienstag, 11.05.2021 Dienstag, 06.07.2021 Dienstag, 05.10.2021 Dienstag, 14.12.2021
Informationen zur erziehungsbeauftragten Person Für die erziehungsbeauftragte Person gilt Folgendes: Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein. Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Broschüre zum JuSchG). Ebenso ist sie dafür verantwortlich, dass z. B. weitere Bestimmungen des JuSchG, wie z. B. ein Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden. Eltern sollten daher genau überlegen, wem sie eine solche Beauftragung erteilen. Zweifel an der erziehungsbeauftragten Person können sich dann ergeben, wenn diese z. B. aufgrund ihres Verhaltens offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, den Erziehungsauftrag auszuführen. Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragte Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt. Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrags und der Beaufsichtigung dürften ebenso kaum möglich sein. Der volljährige Partner oder die volljährige Partnerin einer minderjährigen Person kann ebenfalls keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen, da in Beziehungen kein Autoritäts- sondern ein partnerschaftliches Verhältnis besteht, so dass notwendige, erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von (bloßen) Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten der minderjährigen Person. Auch hier kann in der Regel von dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Personen, die sich als Jugendleiter ausweisen, sind nur dann automatisch erziehungsbeauftragte Person, wenn sie genau in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Unternehmung machen oder eine Veranstaltung besuchen. In allen anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine einzelne Beauftragung durch die Eltern notwendig. Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. ein Elternteil bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek. Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Kontakt: Stadtjugendpflege: jugend@memmingen.de ; Tel.: 08331 / 850-419
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen im Alter oder bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung. Wer ist anspruchsberechtigt? Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, welche die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze erreicht haben oder nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Altersgrenze für die nach dem 31.12.1946 geborenen Personen wird wie folgt erreicht: Geburtsjahrgang Erreichen der Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate ab 1964 67 Jahre Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Nur wenn deren Einkommen sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt ein Anspruch auf Grundsicherung. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Grundsicherungsleistung kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen (z.B. Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente usw.) gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Grundsicherungsleistung bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Grundsicherungsleistungen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gewährt, z.B. für Erstausstattungen für die Wohnung oder Bekleidung, sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen. Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Wichtiger Hinweis: Wenn die/der Betroffene in einer stationären Einrichtung lebt (Altenheim, Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte usw.) ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben. Nähere Auskünfte erteilt auch die dortige Beratungsstelle unter Tel Nr. 0821/3101-216 oder anlässlich der Außensprechstunden in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308). Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei den oben genannten Ansprechpartner(innen). Die im Rahmen der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sind individuell verschieden und werden bei der Antragsausgabe im Einzelnen benannt. Die Festsetzung der Grundsicherung erfolgt ab dem Antragsmonat für längstens 12 Monate. Internetseite des Bezirks Schwaben