www.diakonie-memmingen.de Bezirks- und Geschäftsstelle Geschäftsführung, Planung, Organisation und Verwaltung der Dienste und Einrichtungen; Vermittlung von Hilfe und Beratung, Mutterkuren, Mutter-Kind-Kuren Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag: 09:00 - 14:00 Uhr Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen absolute Verschwiegenheit wird zugesichert Familienpflegestation Einsatzleitung in Kooperation mit dem Kath. Familienpflegewerk Tel. 08394/430 Kirchliche Allgemeine Sozialarbeit Soziale Beratung Vermittlung von Hilfen und Diensten Angebote für Kirchengemeinden Offene Angebote Ehrenamtliche Mitarbeit Tel. 08331/9913218 Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung Memmingen
Grundsatz In Bayern regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG), wann Verkaufsstellen schließen müssen. In der Regel dürfen Verkaufsstellen werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist die Ladenöffnung grundsätzlich ganztags verboten. Gesetzliche Ausnahmen Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Personenbahnhöfe des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs, Flughäfen) oder bestimmte Waren (Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Konditor- und Bäckerwaren, Milcherzeugnisse) bezogen sind. Diese Ausnahmen müssen ladenschlussrechtlich nicht weiter beantragt werden, sondern ergeben sich unmittelbar aus dem Bayerischen Ladenschlussgesetz. Ausnahmen durch Rechtsverordnungen der Gemeinden Darüber hinaus können die Gemeinden durch Rechtsverordnung aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sowie unabhängig von einem Anlass bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Nächte an Werktagen jeweils von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr festsetzen. In Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten können die Gemeinden eine touristische Sonn- und Feiertagsöffnung an bis zu 40 Tagen pro Jahr zum Verkauf von Tourismusbedarf erlauben. An diesen Tagen darf dann jeweils bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 20 Uhr geöffnet werden. Auch diese Ausnahmen müssen ladenschlussrechtlich nicht weiter beantragt werden, sondern ergeben sich unmittelbar aus der jeweiligen gemeindlichen Rechtsverordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Ladenschlussgesetz. Individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen Zusätzlich zu den gemeindeweiten verkaufsoffenen Nächten an Werktagen können Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle pro Kalenderjahr bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag". Einzelfallbezogene Ausnahmen im öffentlichen Interesse Befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten können vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) nur in den engen Grenzen des Art. 8 Abs. 1 BayLadSchlG in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat- und Individualinteresse oder zu einem bloßen wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen notwendig macht. Zudem können die Regierungen nach Art. 8 Abs. 2 BayLadSchlG in Einzelfällen befristete Ausnahmen mit abweichenden Öffnungszeiten bewilligen, wenn es die Befriedigung der an einzelnen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert – insbesondere bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, ist das StMAS zuständig. Ausnahmeersuchen haben das erforderliche öffentliche Interesse hinreichend begründet darzulegen. Ferner ist der zeitliche und örtliche Umfang der gewünschten Ausnahme darzustellen (z. B. anhand eines Veranstaltungsprogramms und eines Straßenplanauszugs). Grundsätzlich ist das Ausnahmeersuchen durch die jeweilige Kommune bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein Ausnahmeersuchen eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessensgemeinschaft kann in der Regel ein öffentliches Interesse nicht begründen. Die abschließende Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Ausnahmebewilligung besteht, obliegt alleine der bewilligenden Behörde. Einzelfallbezogene Ausnahmen der Gemeinden Bei örtlichen Veranstaltungen können die Gemeinden zur Versorgung der Besucher nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 BayLadSchlG in engem Umfang befristet den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch oder von leicht verderblichen Waren (z. B anderenfalls verderbendes Frischobst) erlauben, wenn dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist. Die Gemeinden können nach Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayLadSchlG in Einzelfällen im Rahmen von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen, gemeindeweiten verkaufsoffenen Nächten an Werktagen oder eines touristischen Sonn- und Feiertagsverkaufs einen Verkauf auf Groß- und Wochenmärkten zulassen. Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)
Kontakt Stadtmuseum Stadtmuseum im Hermansbau Zangmeisterstr. 8 (Eingang Hermansgasse) 87700 Memmingen Tel.: 08331/850-1430 Fax: 08331/850-244 Öffnungszeiten: Öffnung ab März 2026 Dienstag bis Sonntag 11 - 17 Uhr. Feiertage 11 - 17 Uhr Der Eintritt ist frei! Leben in der Reichsstadt Memmingen Eingang zur Dauerausstellung (li) Kinderfest der Mädchenschule in Memmingen, 1790 (re) Damenkleid aus Kattun (li), Blick in die Ausstellungsräume (mi), Königskette der Memminger Fischerkönige von 1900–2000 (re) Zunftschrein der Schmiede, 1613 (li) Folterstuhl, 1750 (re) Zurück Weiter Mit dem Schaubereich "Leben in der Reichsstadt Memmingen" wird den Besucherinnen und Besuchern des Stadtmuseums eine erlebnishafte Begegnung mit der Geschichte ermöglicht. Memmingen und seine Reichsstadtgeschichte sind dabei keineswegs nur als Heimatgeschichte von Bedeutung. Reichsstädtisches Leben war über viele Jahrhunderte hinweg die Keimzelle für weitreichende Entwicklungen der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Welt. Die Darstellung der Memminger Begebenheiten kann damit auch als Beispiel für viele andere Städte und Regionen im alten Reich verstanden werden. Anschaulich und lebendig sind in der südlichen Zimmerflucht des prächtigen Rokokobaus die Besonderheiten der reichsstädtischen Jahrhunderte dargestellt und zusätzlich der Versuch unternommen, den persönlichen Lebenszyklus eines Reichsstädters oder einer Reichsstädterin von der Geburt bis zum Tod zu visualisieren. Behandelt sind Bereiche wie Schule und Beruf, aber auch die vielen wirtschaftlichen und sozialen Aspekte und die kulturellen und künstlerischen Leistungen in Musik und Theater, die das Leben der Stadtbewohner charakterisierten. Ein mehr chronologisch geordneter Blick erläutert zudem die ereignisgeschichtlichen Schwerpunkte Stadtentstehung und Stadtrechtsentwicklung, Reformation und Bauernkrieg, Dreißigjähriger Krieg sowie die Aufhebung der Reichsfreiheit im Jahre 1802/03. Von entscheidender Bedeutung für das Verstehen der Vergangenheit ist die Thematik des Religiösen bzw. Konfessionellen. Zwischen evangelischer Glaubenslehre und der Minderheitenrolle der Katholiken bewegte sich über Jahrhunderte hinweg das Leben in der Stadt. Die bestimmende Rolle der geistlichen und weltlichen Obrigkeit schließt ab mit den Themen Gerichtsbarkeit, Almosen- und Spitalwesen. Museen im Antonierhaus Kontakt Stadtmuseum Stadtmuseum im Hermansbau Zangmeisterstr. 8 (Eingang Hermansgasse) 87700 Memmingen Tel.: 08331/850-1430 Fax: 08331/850-244 Öffnungszeiten: Öffnung ab März 2026 Dienstag bis Sonntag 11 - 17 Uhr. Feiertage 11 - 17 Uhr Der Eintritt ist frei!
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre. Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten: Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht. Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall. Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist üblicherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes. Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen: Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein. Sie haben an der Heckscheibe Ihres Taxis ein gelbes Ordnungsnummernschild anzubringen; die Ordnungsnummer vergibt die Genehmigungsbehörde. Die Farbgebung für Taxen (hellelfenbein) ist in Bayern vorgeschrieben, § 26 BOKraft. Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen. Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen. Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers. Rahmengebühr für die Genehmigung: 100,00 - 1.465 EUR Es sind folgende Unterlagen für die Taxigenehmigung erforderlich: Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z. B.: Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften) Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate): Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung: von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate) Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate) Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen. Nachweis der fachlichen Eignung: Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen: Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Fahreignungsregiester Nachweise der fachlichen Eignung Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag) Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Im Veranstaltungskalender des Memminger Monats können Termine jeglicher Art kostenfrei veröffentlicht werden. Dazu benötigen wir Ihre Meldung bis spätestens 5. eines jeden Vormonats. Typische Beispiele hierfür sind: Konzerte, Theater- oder Tanzvorstellungen, Kabarett, Vorträge,Lesungen, Ausstellungen, Flohmärkte, Berg-, Rad- und Wandertouren, Sportevents und alles wofür Interessenten herzlich eingeladen sind. Nicht berücksichtigt werden können vereinsinterne Veranstaltungen, Kurse, Seminare, Workshops u. ä. Eine Meldung sollte beinhalten: Veranstalter, Datum, Uhrzeit, Ort (Gebäude/Anschrift), Titel, Kurzbeschreibung (sollte wichtige Informationen wie Eintritt, Vorverkauf, ggf. Kontaktdaten beinhalten). Finden Termine außerhalb von Memmingen statt, können nur kulturelle Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Entscheidung, ob die Hinweise auch im Memminger Monat erscheinen, liegt beim Herausgeber, dem Memminger MedienCentrum. Alle gemeldeten Termine finden Sie außerdem im Veranstaltungskalender .
Messe mit ca. 40 Ausstellern rund um das Thema Hochzeit
24.07.2026: Zum Ferienbeginn eröffnet die letzte Ausstellung in der MEWO Kunsthalle, bevor es über den Sommer etwas ruhiger wird. Dafür verspricht der Termin ein besonderes Live-Erlebnis. Im Rahmen der Eröffnung der Ausstellung "Schatten der Vergangenheit" (1. August 2026 bis 22. November 2026) findet eine Performance statt, die Tanz und Bildende Kunst verbindet. Das gesamte Projekt wurde von Beverley Onyangunga, Filip Anić und Kennedy Muntanga konzipiert und setzt sich mit der kolonialen Geschichte des Kongo-Freistaats und den bis heute spürbaren Folgen auseinander. Das Thema wiegt schwer, aber das Projekt verspricht den spannenden Blick dreier junger, internationaler Kunstschaffender in ihrer gemeinsamen Suche nach Ausdrucksformen jenseits der Sprache. Memmingen ist dabei die erste Station des sich weiterentwickelnden Projekts, das in der Folge auch in Großbritannien und Kroatien präsentiert wird. "Schatten der Vergangenheit" in der MEWO Kunsthalle in Memmingen ist der erste Teil des fortlaufenden Performance- und Ausstellungsprojektes "Shadows of the Free State", das von Beverley Onyangunga, Filip Anić und Kennedy Muntanga für Ausstellungsorte in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und in Kroatien entwickelt wurde. Thematischer Ausgangspunkt ist die koloniale Geschichte des Kongo-Freistaats – von 1885 bis 1908 ein formal unabhängiger Staat in Zentralafrika, der jedoch als Privatbesitz unter der absoluten Kontrolle des damaligen belgischen Königs Leopold II. stand. Die zu dieser Zeit begangenen Verbrechen resultierten schon früh in internationalen Protesten, doch die kolonialistische Ausbeutung von Menschen und Bodenschätzen setzt sich bis heute fort. Schatten dieser Vergangenheit verfolgen uns bis in die Gegenwart. Eventuell kann eine Auseinandersetzung mit dieser Geschichte dazu beitragen, unsere eigene Zeit besser zu verstehen und Verhaltensmuster zu begreifen. Doch Vergangenheit wird nicht allein durch Geschichtsschreibung erschlossen, teilweise überdauern auch Erfahrungen. So werden die Traumata der Opfer und Täter vererbt und beeinflussen die Wahrnehmung und das Tun der nachfolgenden Generationen. Filip Anić, Shadows of the Free State (Skizze zur Performance), 2026 "Shadows of the Free State" versucht, sich diesem Thema auf künstlerische Weise zu nähern. Manipulierte Fotografien von Beverley Onyangunga und Zeichnungen von Filip Anić geben den Rahmen vor. Onyangunga ergänzt historische Schwarz-Weiß-Fotografien durch rotgefärbte Gliedmaßen und verdeutlicht damit die Brutalität des damaligen Regimes, das selbst kleinste Vergehen mit Amputation bestrafte. Anić zeichnet, was während der Performance geschieht, wie die Tänzer*innen Farbe auf die Leinwände übertragen und so ihre Spuren hinterlassen. Zentrum des Projekts ist jedoch die Performance – live am Eröffnungsabend und als Dokumente in der Ausstellung (bestehend aus einem Film und den bemalten Leinwänden), die von Kennedy Muntanga choreografiert wird. Beverley Onyangunga (* 1995 in London, UK) studierte Bildende Kunst am Chelsea College of Arts in London. Ihre multidisziplinäre Arbeit ist durch ihre kongolesische Herkunft und ihre britische Sozialisation geprägt. Sie lebt und arbeitet in London. Filip Anić (* 2001 in Osijek, HR) studiert derzeit in einem Masterstudiengang an der Academy of Arts and Culture in Osijek. Er lebt und arbeitet in Osijek. Kennedy Junior Muntanga (* in Ndola, ZM) zog als Kind nach Leeds (UK), wo er früh seine Tanzausbildung begann. 2019 schloss er sein Studium an der Rambert School of Ballet and Contemporary Dance in London ab und arbeitete seither als Tänzer und Choreograf für zahlreiche international bekannte Kompanien. Weitere Termine: Digitale Führung durch ›Schatten der Vergangenheit‹ Do, 17. September 2026, 19 Uhr. Anmeldung per E-Mail unter vermittlung(at)mewo-kunsthalle.de
Sie möchten Ihr Fahrzeug, welches derzeit außer Betrieb gesetzt ist, wieder auf Ihren Namen zulassen. Online Terminvereinbarung mit der KFZ-Zulassungstelle Zulassungsbescheinigung Teil 2 (nicht erforderlich wenn sich keine Änderung ergibt) Sollte diese bei einer Bank hinterlegt sein, und zur Wiederzulassung benötigt werden, muss das Dokument angefordert werden (bitte nehmen Sie 3 bis 4 Tage nach Anforderung telefonisch mit uns Kontakt auf und lassen sich den Eingang bestätigen) Zulassungsbescheinigung Teil 1 Nachweis über aktuelle Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung eVB-Code Personalausweis des Fahrzeughalters Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug und Ausweis des Vertretungsberechtigten (bei einer GbR: zusätzlich Verfügungsberechtigung) Vollmacht für den Beauftragten SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer Alte, entwertete Kennzeichen Achtung: bitte die silbernen Ringe entfernen, da nur noch Klebeplaketten verwendet werden.
Vorverkaufsstellen in Memmingen
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen im Alter oder bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung. Wer ist anspruchsberechtigt? Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, welche die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze erreicht haben oder nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Altersgrenze für die nach dem 31.12.1946 geborenen Personen wird wie folgt erreicht: Geburtsjahrgang Erreichen der Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate ab 1964 67 Jahre Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Nur wenn deren Einkommen sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt ein Anspruch auf Grundsicherung. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Grundsicherungsleistung kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen (z.B. Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente usw.) gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Grundsicherungsleistung bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Grundsicherungsleistungen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gewährt, z.B. für Erstausstattungen für die Wohnung oder Bekleidung, sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen. Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Wichtiger Hinweis: Wenn die/der Betroffene in einer stationären Einrichtung lebt (Altenheim, Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte usw.) ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben. Nähere Auskünfte erteilt auch die dortige Beratungsstelle unter Tel Nr. 0821/3101-216 oder anlässlich der Außensprechstunden in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308). Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei den oben genannten Ansprechpartner(innen). Die im Rahmen der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sind individuell verschieden und werden bei der Antragsausgabe im Einzelnen benannt. Die Festsetzung der Grundsicherung erfolgt ab dem Antragsmonat für längstens 12 Monate. Internetseite des Bezirks Schwaben