Der bisherige Aufenthaltstitel in Form von Sichtvermerken in Pässen wurde zum 01.09.2011 durch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ersetzt. Hierbei handelt es sich um ein gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen. Der eAT wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt: Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt-EU Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Blaue Karte-EU Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet. Ziel ist die europaweite Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel für alle Ausländer, die nicht Staatsbürger der Europäischen Union sind (Drittstaatsangehörige). Durch die Nutzung biometrischer Daten wird die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument erhöht sowie vor missbräuchlicher Nutzung geschützt. Es wird für jeden Drittstaatsangehörigen (auch für kleine Kinder) ein eigener eAT ausgestellt. Der Aufenthaltstitel wird weiterhin bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt. Hergestellt wird er jedoch zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin. Nach Herstellung durch die Bundesdruckerei wird der eAT an das Ausländeramt gesandt, wo er persönlich abgeholt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit derzeit zwischen 4 und 8 Wochen beträgt. Dies müssen Sie vor allem bei anstehenden Urlaubsreisen beachten. Eine rechtzeitige Vorsprache ist daher unerlässlich. Die Gültigkeit des eAT richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels bzw. der Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht und der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung des Ausländeramtes. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Nutzbarkeit des Kartenkörpers auf zehn Jahre, längstens jedoch auf die Gültigkeit des Reisepasses, begrenzt. Danach muss eine neue Karte ausgestellt werden. Durch die zentrale Herstellung verlängert sich die Bearbeitungszeit auf bis zu 8 Wochen. Die bisherigen Aufenthaltstitel, welche in den Reisepässen oder Passersatzpapieren eingetragen sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.08.2021! Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sprachen in den Informationsblättern und Informationsbroschüren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Funktionen im Einzelnen: Das biometrische Lichtbild wird auf dem Kartenkörper und im Chip gespeichert. Für alle Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr werden auf dem Chip des eAT außerdem zwei Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist das persönliche Erscheinen bei der Beantragung notwendig. Das digitale Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen (z.B. Polizei- und Ausländerbehörde) zugänglich. Die Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt. Dieses Zusatzblatt wird zusammen mit dem eAT ausgehändigt. Auf dem Kartenkörper wird der Hinweis „Siehe Zusatzblatt“ aufgedruckt. Bei Änderung der Nebenbestimmung müssen die Daten auf dem Chip geändert sowie ein neues Zusatzblatt ausgestellt werden. Mit der Online-Ausweisfunktion wird die Möglichkeit geschaffen, sich im Internet oder an Automaten sicher und eindeutig anzumelden und die Identität zu belegen. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Alters- oder Wohnortnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert. Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab einem Alter von 16 Jahren verwendet werden. Die Nutzung ist freiwillig. Bei der Nutzung der Online-Ausweisfunktion können biometrische Merkmale von Anbietern der Dienste nicht ausgelesen werden. Weitere Informationen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion finden Sie bei der Bundesdruckerei. Personen, deren Identität nicht eindeutig festgestellt wurde, können die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen. Der eAT ist für die qualifizierte elektronische Signatur (QES), auch Unterschriftsfunktion genannt, vorbereitet. Informationen hierzu finden Sie bei der Bundesnetzagentur. Die Aktivierung dieser Funktion kann nur durch den Karteninhaber selbst erfolgen. Die Gebühren für den elektronischen Aufenthaltstitel erfragen Sie bitte direkt beim Ausländeramt. Weiterführende Informationen: www.bundesdruckerei.de www.bamf.de
Egal ob Sie andere Felgen, Räder, ein anderes Lenkrad oder ähnliches an Ihrem Auto verbauen und diese Änderungen vom Hersteller des Fahrzeuges nicht genehmigt sind, müssen diese in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen werden. Dies gilt auch für die Umrüstung des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem, einem Nachrüstkatalysator oder einer Gasanlage. Online Terminvereinbarung mit der KFZ-Zulassungstelle Zulassungsbescheinigung Teil 1 Gutachten des Sachverständigen über die technische Änderung Einbaubescheinigung der Partikelminderungsstufe Zulassungsbescheinigung Teil 2 (nur erforderlich bei Leistungsänderung, Einbau Gasanlage, Änderung Farbe, Änderung Fahrzeugart) Sollte diese bei einer Bank / Leasinggesellschaft hinterlegt sein, und benötigt werden, muss das Dokument angefordert werden (Nachfrage über Eingang Bankbrief nach ca. 3 Tagen)
Sie möchten ein außerbetriebgesetztes Fahrzeug überführen. Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Zuteilung maximal 5 Tage (nur innerhalb Deutschlands!) gültig und darf nur für ein Fahrzeug verwendet werden. Die Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen kann nur von der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde (Nachweis durch Kaufvertrag, Rechnung oder der Fahrzeugpapiere) erfolgen. Online Terminvereinbarung mit der KFZ-Zulassungstelle Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers bei Firmen zusätzlich: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug eVB-Code für Kurzzeitkennzeichen Vollmacht für den Beauftragten Zulassungsbescheinigungen Teil 1 +2 (Kopien werden anerkannt) Gültige Hauptuntersuchung (TÜV Bericht) Ohne Hauptuntersuchung wird die Fahrt auf die Durchführung der Hauptuntersuchung im Stadtgebiet Memmingen / angrenzender Landkreis beschränkt.
Pflegekinder sind Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können. Die Gründe dafür sind vielseitig und reichen vom vorübergehenden Ausfall wegen Krankheit bis hin zu hoch belasteten, instabilen Familiensituationen. Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes erfüllt Aufgaben rund um den Bereich der Betreuung von Pflegekindern in Pflegefamilien. Die Betreuung kann sowohl für einen bestimmten Zeitraum erfolgen als auch auf Dauer. Zu den Aufgaben des Pflegekinderdienstes gehören: Information und Gewinnung geeigneter Pflegeeltern (natürlich auch unter Umständen Einzelpersonen und nicht verheiratete Paare) Vorbereitung und Überprüfung von Pflegestellenbewerbern Qualifizierung von Pflegeeltern Anbahnung, Vermittlung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien Beratung und Begleitung von Pflegeeltern Unterstützung bei Umgangskontakten Hilfe und Beratung der Herkunftsfamilie Erstellung des Hilfeplans Führen von Einzelgesprächen und Kontakten mit dem Pflegekind Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht Durchführung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Pflegekindes sind: Eine positive Grundeinstellung zum Leben Engagement und Freude am Umgang mit Kindern Belastbarkeit und Einfühlungsvermögen Gelassenheit und Geduld Flexibilität Toleranz und Offenheit gegenüber ungewöhnlichen Verhaltensweisen von Kindern und Erwachsenen Reflektion des eigenen Erziehungsverhaltens Gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse Genügend Platz Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Herkunftsfamilie Ein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragung medizinische Stellungnahme des Hausarztes Keine Voraussetzungen sind eine bestimmte berufliche Tätigkeit oder Qualifikation eine bestimmte Form der Partnerschaft/Ehe seitens der Pflegeperson(-en) Um für möglichst viele Kinder und Jugendliche eine geeignete Familie finden zu können, freuen wir uns über viele Bewerberinnen und Bewerber, die sich dieser wichtigen Aufgaben stellen möchten. Wir würden uns freuen, Sie in einem ersten, unverbindlichen, persönlichen Gespräch kennenzulernen und Ihre individuellen Fragen beantworten zu können. SGB VIII
Sind Arbeiten auf öffentlichem Grund nötig, ist ein Antrag auf Straßenaufbruch bei der Stadt Memmingen zu stellen. Vor Zustimmung ist ein Rahmenvertrag oder eine Gewährleistungsbürgschaft zu leisten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Antrag in 2-facher Ausfertigung und mit Lageplan (2-fach) mindestens 10 Werktage vor Beginn der Arbeiten per Post, oder per E-Mail an tiefbauamt@memmingen.de und strassenverkehr@memmingen.de alle Unterlagen 1-fach , beim Tiefbauamt einzureichen. Die Aufgrabung ist in roter Farbe zu kennzeichnen. Der Antrag wird nach Zustimmung an das Straßenverkehrsamt weitergeleitet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erlässt eine gebührenpflichtige Anordnung, wie der Verkehr zu regeln und die Baustelle zu sichern ist. Sämtliche Aufbrüche werden bis zur Wiederherstellung bzw. Bis zur Gewährleistungsabnahme überwacht.
Im Falle, dass Ihr altes Kennzeichen unbrauchbar oder defekt ist, können Ihre Kennzeichen mit neuen Plaketten bestempelt werden. Online Terminvereinbarung mit der KFZ-Zulassungstelle alte Kennzeichen (mit Plaketten) Zulassungsbescheinigung Teil 1 und evtl. Nachweis der Hauptuntersuchung
Zum 1. Januar 2021 wird eine eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) eingeführt. Mit der neuen Chipkarte können sich Unionsbürgerinnen und -bürger sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen. Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe. Die eID-Karte kann nur für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ausgestellt werden. Namensänderung Ändert sich der Name während der Gültigkeit der eID-Karte, müssen Sie diese neu beantragen. Verlust Den Verlust/Diebstahl eine eID-Karte müssen Sie der Passbehörde unverzüglich melden. Bearbeitungszeit Die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer eID-Karte bei der Bundesdruckerei in Berlin beträgt ca. 4 Wochen (siehe Pass / Personalausweis - Statusabfrage) Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht möglich. Direktversand des Dokuments nach Hause Auf Wunsch kann Ihnen das Dokument an die Adresse der Hauptwohnung zugestellt werden. Beachten Sie bitte die Informationen unseres Merkblatts. Aushändigung Bei der Beantragung erhalten Sie eine Abholinformation mit vorgedruckter Vollmacht. Auf dieser erfahren Sie, wie der Bearbeitungsstand des Dokuments abzufragen ist. Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt Die Gebühren sind bereits bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu begleichen: 37,00 Euro Zuschlag Direktversand an die Adresse der Hauptwohnung 15,00 Euro Für die Antragstellung benötigen Sie: die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Ihren aktuellen und gültigen Reisepass bzw. Ihr aktuelles und gültiges Identitätsdokument ein Mindestalter von 16 Jahren Persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich
Die Stadtkasse stellt bei Geldspenden für städtische Einrichtungen nach erfolgtem Zahlungseingang Spendenbescheinigungen aus. Bescheinigungen über Sachspenden an städtische Einrichtungen werden vom jeweiligen Fachamt erteilt. Quittungen für Spenden an außerstädtische Einrichtungen (z.B. Vereine) werden von diesen Institutionen selbst erstellt.
Um einen Baukran, Baugerüst oder einen Bauschuttcontainer auf öffentlichen Flächen aufstellen zu können oder ein Materiallager einzurichten, benötigen Sie vor Beginn eine Sondernutzungserlaubnis für den Gebrauch der öffentlichen Fläche (Straße, Gehweg, Parkplatz). Der Antrag ist von der durchführenden Baufirma zu stellen.
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO). Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige: An- und Verkauf von a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung; b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern; c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen; d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe; Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien); Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften; Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften; Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO). Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt. Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert. Anmeldung Einzelperson 40,00 € Anmeldung Firma 40,00 € Anmeldung einer GbR pro Gesellschafter 40,00 € Personalausweis oder Reisepass (Kopie) Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen) Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt Ausländer: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung (z.B. Amtliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder gleichwertige Urkunde sowie Gewerbezentralregisterauszug des Heimatstaates) § 14 Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Empfangsbescheinigung § 38 Gewerbeordnung (GewO) Überwachungsbedürftige Gewerbe § 55c Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)