Regelungen zum Arbeitsmarktzugang
Wenn Sie Arbeit suchen und EU- Bürger oder EU-Bürgerin sind, haben Sie aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Für Geflüchtete unterscheiden sich die Zugänge je nach Aufenthaltsstatus. Diese sind im Folgenden erklärt. Außerdem werde Sie hier beraten: Beratungsstellen.
Asylsuchender oder Asylsuchende mit Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung:
Solange Sie verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu leben, dürfen Sie nicht arbeiten. Danach entscheidet das Ausländeramt, ob Sie arbeiten dürfen. Sie müssen deshalb zunächst immer einen Antrag auf Beschäftigungszulassung beim Ausländeramt stellen.
Für die Entscheidung über die Beschäftigungszulassung sind folgende Voraussetzungen wichtig:
- Drei Monate nach Ihrer Meldung als Asylsuchender in Deutschland (mit Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung) haben Sie einen "nachrangigen" Zugang zum Arbeitsmarkt. Außerdem werden die Arbeitsbedingungen geprüft.
- Über die Arbeitserlaubnis bei einer betrieblichen Ausbildung entscheidet nur das Ausländeramt.
- Voraussetzung für die genannten Anträge ist immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie eine vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.
Geduldete:
- Bei einer Duldung entscheidet immer die Ausländerbehörde über die Arbeitserlaubnis. Das Ausländeramt kann gegen Sie ein generelles ausländerrechtliches Arbeitsverbot verhängen.
- Besteht kein solches Arbeitsverbot gegen Sie, haben Sie als Geduldeter ab dem 1.Tag der Duldung einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Ansonsten gelten die gleichen arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen wie oben.
- Voraussetzung für die genannten Anträge ist immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis:
- Wenn Sie durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigter oder Asylberechtigte, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter oder Schutzberechtigte anerkannt worden sind, erteilt Ihnen das Ausländeramt eine Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt Sie zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit und gewährt Ihnen damit auch vollen Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Für selbstständige Erwerbstätigkeit gelten andere Regeln!
Beschäftigungsduldung ab dem 01.01.2020
Ausreisepflichtige Ausländer und Ausländerinnen und ihre Ehegatten bzw. Ehefrauen erhalten künftig regelmäßig eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 31. Dezember 2022
- Identität geklärt
- Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten
- Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden seit mindestens 12 Monaten
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
- Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache
- Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (mit Ausnahme von Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können)
- Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
- Tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder
Die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer oder der Ausländerin lebenden minderjährigen ledigen Kinder erhalten ebenfalls eine Duldung für den gleichen Zeitraum.
Bundesministerium des Innern: Beschäftigungsduldung
Blaue Karte EU
Durch die Blaue Karte EU wird die Arbeitsmigration nach Deutschland für Hochqualifizierte Arbeitskräfte deutlich erleichtert.
Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige Personen, die einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erhalten.
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um eine bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzungen für die Erteilung sind:
- deutscher oder anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
- Vorlage eines Arbeitsvertrages oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebotes
- grundsätzlich Nachweis eines jährlichen Mindestbruttogehalts von 48.300 Euro,
Ausnahme: Bei Erteilung einer Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler und Naturwissenschaftlerinnen, Mathematiker und Mathematikerinnen und Ingenieure und Ingenieurinnen sowie an Ärzte und Ärztinnen und IT-Fachkräfte wird eine niedrigere Gehaltsgrenze von 43.759,80 Euro zu Grunde gelegt.
- Befristung auf höchstens vier Jahre bei erstmaliger Erteilung
Ausnahme: Bei kürzerem als vierjährigem Arbeitsvertrag wird die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate befristet.
Zuwanderung von Fachkräften
Qualifizierte Fachkräfte in Ausbildungsberufen können ohne weiteres eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland erhalten, wenn in der entsprechenden Branche ein Mangel besteht oder eine Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit einem Herkunftsstaat getroffen wurde.
Neben einem Arbeitsvertrag ist lediglich erforderlich, dass die Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Ausbildung festgestellt wird und das Gehalt dem von Deutschen entspricht. Eine feste Gehaltsgrenze gibt es nicht. Eine Vorrangprüfung erfolgt nicht.
Die Mangelberufe werden in einer "Positivliste" veröffentlicht. Die Positivliste enthält über 110 Berufe, insbesondere Gesundheits- und Pflegeberufe sowie Mechatronik- und Elektroberufe. Sie wird halbjährlich überprüft.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 01.03.2020
Am 1. März 2020 trat in Deutschland das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es soll die Einwanderung qualifizierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten erleichtern. Erforderlich ist in der Regel dabei die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung!
Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
What refugees need to know about working in Germany