Kontakt Landesverband
Landesverband Südost
Fockensteinstraße 1
81539 München
Tel. 030 13001 5800
E-Mail lv-suedost@dguv.de
Besonderheiten bei einem Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Das Unternehmen meldet den Unfall. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Unfallanzeige.
Der Arzt oder die Ärztin schreibt einen eigens dafür vorgesehenen Bericht und leitet ihn an den Unfallversicherungsträger weiter.
Nach Arbeitsunfall Durchgangsarzt oder Durchgangsärztin aufsuchen!
Durchgangsärzte sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin ist erforderlich, wenn
- die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
oder - die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert,
oder - Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind,
oder - es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt oder von der Durchgangsärztin zur weiteren Behandlung an den Hausarzt oder die Hausärztin überwiesen. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt oder die Durchgangsärztin das Heilverfahren z.B. durch Wiedervorstellungstermine (Nachschau).
Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei einem entsprechenden Facharzt oder einer Fachärztin vorstellen oder werden dorthin überwiesen.
Alle Beschäftigten sind bei Arbeitsunfällen und auf dem Weg zur und von der Arbeit sowie bei Berufskrankheiten bei der Berufsgenossenschaft versichert. Sie übernimmt die Kosten und sorgt für die betroffenen Beschäftigten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (ärztliche Versorgung, Heilbehandlung, Rehabilitation). Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Berufsgenossenschaft des Zeitarbeitsunternehmens – in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft – für die Beschäftigten zuständig.
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