Beim Bürgeramt der Stadt Memmingen stehen Ihnen ab sofort eine ganze Reihe von Dienstleistungen interaktiv zur Verfügung. Viele Behördengänge können Sie dadurch bequem, einfach und schnell von zu Hause aus erledigen. Wir haben dadurch quasi 24 Stunden, "rund-um-die-Uhr" für Sie geöffnet. Eine Spezialsoftware ist nicht nötig, eine gewöhnlicher Internetzugang reicht aus. Die Bedienung ist bequem und einfach. Die Datenübertragung der Online-Vorgänge ist mit einer entsprechenden Verschlüsselungstechnik geschützt und kann von uns medienbruchfrei verarbeitet werden. Eventuell anfallende Gebühren können Sie per Lastschrift bezahlen. Allerdings ist Ihr persönlicher Besuch bei gewissen Verwaltungsvorgängen aus rechtlichen Gründen noch immer notwendig. Mit unseren neuen Online Diensten bleibt Ihnen aber für viele Dienstleistungen schon jetzt der Gang in die Behörde erspart. Das Ergebnis ist praktizierte Bürgernähe durch Zeitersparnis. Wir arbeiten ständig daran, unser Online-Angebot für Sie zu erweitern. Wir freuen uns, dass Sie die neuen Online Dienste nutzen.
Sport und Erholung im Stadtwald Ob wandern, joggen oder sich nach einem stressigen Arbeitstag erholen, der Wald ist für alles und jeden ein passender Ort. Hierfür baut und unterhält das städtische Forstamt ein großes Wanderwegenetz rund um Memmingen, das komplett kostenlos ist und jedem frei zur Verfügung steht. Auch Reiter und Radfahrer sind uns sehr willkommen - einschränkend muss aber hinzugefügt werden, dass das Reiten wie auch das Radfahren im Wald nur auf Straßen und geeigneten (befestigten) Wegen zulässig ist. Insbesondere die Trimmpfadstrecke und sonstige schmale Fußwege sind weder für das Reiten noch für das Radfahren (auch nicht für Mountain-Bikes) freigegeben; Außerdem ist auf dem Bahnradweg nach Kronburg das Reiten verboten. Zudem wurden im Memminger Stadtwald zwei Nordic-Walking-Strecken ausgewiesen und markiert, sowie ein Trimmpfad mit ca. 2500 m Länge und 13 Trimm-Stationen erbaut. Hinweise: Zur Reduzierung der Störungen für Wild und Jagdausübung wird gebeten, die befestigten Wege nicht zu verlassen und die späten Abendstunden in der Dämmerung zu meiden. Art. 25 Abs. 2 Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Karte der Wanderwege um Memmingen Nordic-Walking Trimmpfad
Das Stadtplanungsamt führt erste, kostenlose und unverbindliche Bauberatungen für Grundstückseigentümer und Vorhabenträger durch, sofern das Grundstück bzw. Bauvorhaben innerhalb des Stadtgebiets von Memmingen liegt. Wenn Sie einen Neubau, Umbau oder eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage planen, berät Sie das Stadtplanungsamt gern. Wir empfehlen hierzu, vorab telefonisch oder per Mail einen Besprechungstermin mit dem für Ihr Stadtgebiet zuständigen Mitarbeiter zu vereinbaren. Bei der Terminvereinbarung geben Sie bitte die Lage Ihres Vorhabens (Adresse oder Flurstück) an und beschreiben kurz die geplante Maßnahme. Ein erster, skizzenhafter Lageplan ist immer hilfreich, aber nicht zwingend notwendig. Möchten Sie sich vorab selbst über das Baurecht auf Ihrem Grundstück informieren, finden Sie alle rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Memmingen unter: https://maps.memmingen.de Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Stadtplanungsamt nur eine erste verwaltungsinterne und unverbindliche Einschätzung Ihres Vorhabens vornehmen kann. Eine fundierte Beurteilung ist erst nach Antragseingang und nach Beteiligung, Rückmeldung und Auswertung der Stellungnahmen aller betroffenen Fachstellen möglich. Die finale bauplanungsrechtliche Beurteilung ist in der Regel dem Bausenat vorbehalten. Weitere Informationen für eine nachhaltige Bauweise, eine Sanierung oder weitere bauliche Maßnahmen im Bereich Klimaschutz.
Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Gründe für die Verhinderung der Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts können u.a. sein: Tod der Eltern, Ruhen des Sorgerechts (z.B. Koma nach Unfall), gerichtlicher Sorgeentzug wegen Kindeswohlgefährdung (z.B. sex. Missbrauch, Drogenmissbrauch) oder rechtliche Verhinderung (z.B. Minderjährigkeit der Eltern). Bezieht sich der Sorgerechtsentzug nur auf bestimmte Teile des Sorgerechts, wird die Vormundschaft als (Amts-/Ergänzungs-)Pflegschaft bezeichnet. Die Vormundschaft tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten. Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Grundsätzlich soll dies als Ehrenamt von einer dem Kind nahe stehenden Einzelperson ausgeübt werden. Eine Vormundschaft wird i.d.R. vom Familiengericht angeordnet, vom Vormundschaftsgericht überwacht und kann Beratung und Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Kann keiner der Verwandten o.ä. diese Vormundschaft ausüben, übernimmt ein Mitarbeiter des Jugendamtes diese Aufgabe: Man spricht dann von der Amtsvormundschaft. Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und für das Vermögen des Mündels sorgen (§ 1793 BGB). Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, zum Beispiel das Recht der Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheits- und Vermögenssorge (§ 1909 BGB). Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern. Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften: Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist (§ 1791 c BGB). Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren. Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) und die Ergänzungspflegschaft wird durch eine Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im Kinder- und Jugendhilferecht begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen. Amtsvormundschaft und Ergänzungspflegschaft unterstehen der gerichtlichen Aufsicht und müssen dem zuständigen Gericht regelmäßig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mündel berichten. Sind Angelegenheiten für eine volljährige Person zu besorgen, spricht man nicht mehr von Vormundschaft sondern von Betreuung. SGB VIII
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen. Wer ist anspruchsberechtigt? Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII können Personen erhalten, die weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel handelt es sich um Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder eine Altersrente vor Vollendung der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze beziehen. Ein Anspruch besteht nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und auch keine Hilfe von dritter Seite beansprucht werden kann. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler, sowie Kinder und Jugendliche Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur in folgenden Fällen gewährt: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen sowie Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Da die Anspruchsvoraussetzungen vielfach von sehr individuellen Gegebenheiten abhängig und die Besonderheiten jeden Einzelfalls zu beachten sind, empfiehlt es sich, sich vom zuständigen Sozialhilfesachbearbeiter nach vorheriger - am einfachsten telefonischen - Terminvereinbarung beraten zu lassen. Dabei erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Rahmen der Antragstellung beigebracht werden müssen. Hilfebeginn ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage (i.d.R. erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt und daraufhin eingeleitetes förmliches Antragsverfahren). Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Internetseite des Bezirk Schwaben
Bislang waren die Regelungen zur Altersrente im deutschen Recht an der Vollendung des 65. Lebensjahres ausgerichtet. Nunmehr spricht das Rentenrecht von der ‚Regelaltersgrenze’. Diese Regelaltersgrenze wird, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947, schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt zunächst in Monats- später dann in Zweimonatsschritten und wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Eine Rentenzahlung erfolgt niemals automatisch; auch nicht beim Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze. Der zwingend erforderliche Rentenantrag sollte ca. 3 Monate vor dem beabsichtigten oder gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Beim Versicherungsamt der Stadt Memmingen erfolgt die Antragsaufnahme rechnergestützt mit dem von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellten Programm ‚eAntrag’. Hierbei wird anhand Ihrer Angaben und Unterlagen ein vollständiger Antrag erstellt und anschließend auf elektronischem Weg an den zuständigen Rententräger übermittelt. Ergänzend erhalten Sie eine schriftliche Antragsbestätigung. Außer der Regelaltersrente gibt es aber auch vorgezogene Altersrenten: Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit* oder nach Altersteilzeit* Altersrente für Frauen* *diese Rentenart kann nur noch von Versicherten beansprucht werden, welche vor dem 01.01.1952 geboren wurden! Sie erhalten bei uns Auskunft darüber, welche persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart vorliegen müssen und welche Mindestversicherungszeit (sog. Wartezeit) erfüllt sein muss. Anhand der Rentenunterlagen wird die Auskunft individuell auf Ihren Einzelfall erteilt.
Das neue Einbürgerungsgesetz ist seit 27.06.2024 in Kraft! Wesentliche Punkte sind verkürzte Aufenthaltszeiten, die generelle Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit sowie Sonderregelungen für Angehörige der Gastarbeiter- und der DDR-Vertragsarbeitnehmergeneration. Nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland besteht die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben (Einbürgerung). Interessiert es Sie, ob Sie die Voraussetzungen auf Einbürgerung erfüllen? Wie hoch Ihre eigenen Chancen auf eine Einbürgerung sind, können Sie sofort unverbindlich, schnell und anonym online im BayernPortal beim 'Quick-Check' herausfinden. Der Quick-Check dauert nur etwa fünf Minuten. Ihre Daten werden nicht gespeichert oder analysiert. Bitte beachten Sie: Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chancen, eingebürgert zu werden. Nutzen Sie den Quick-Check! Nähere Informationen zur Einbürgerung (auch zum Verfahren, Kosten, etc.) finden Sie im BayernPortal unter folgenden Links: Bayernportal: Antrag auf Anspruchseinbürgerung Bayernportal: Antrag auf Einbürgerung im Rahmen des Ermessens Ebenso haben Sie dort jederzeit die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen. Wenn Sie die Einbürgerung „klassisch in Papierform“ beantragen möchten, finden Sie anbei ein Antragsformular als pdf. Drucken Sie dieses aus und reichen Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit allen notwendigen Unterlagen laut dem dazugehörigen Infoblatt bei uns ein. Wir empfehlen Ihnen, zur Antragstellung einen persönlichen Termin zu vereinbaren: Online-Terminvereinbarung
Grundsatz In Bayern regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG), wann Verkaufsstellen schließen müssen. In der Regel dürfen Verkaufsstellen werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist die Ladenöffnung grundsätzlich ganztags verboten. Gesetzliche Ausnahmen Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Personenbahnhöfe des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs, Flughäfen) oder bestimmte Waren (Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Konditor- und Bäckerwaren, Milcherzeugnisse) bezogen sind. Diese Ausnahmen müssen ladenschlussrechtlich nicht weiter beantragt werden, sondern ergeben sich unmittelbar aus dem Bayerischen Ladenschlussgesetz. Ausnahmen durch Rechtsverordnungen der Gemeinden Darüber hinaus können die Gemeinden durch Rechtsverordnung aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage sowie unabhängig von einem Anlass bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Nächte an Werktagen jeweils von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr festsetzen. In Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten können die Gemeinden eine touristische Sonn- und Feiertagsöffnung an bis zu 40 Tagen pro Jahr zum Verkauf von Tourismusbedarf erlauben. An diesen Tagen darf dann jeweils bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 20 Uhr geöffnet werden. Auch diese Ausnahmen müssen ladenschlussrechtlich nicht weiter beantragt werden, sondern ergeben sich unmittelbar aus der jeweiligen gemeindlichen Rechtsverordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Ladenschlussgesetz. Individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen Zusätzlich zu den gemeindeweiten verkaufsoffenen Nächten an Werktagen können Inhaberinnen und Inhaber einer Verkaufsstelle pro Kalenderjahr bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen von 20:00 Uhr bis höchstens 24:00 Uhr durchführen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Ladenöffnungszeiten; Anzeige einer individuellen verkaufsoffenen Nacht an einem Werktag". Einzelfallbezogene Ausnahmen im öffentlichen Interesse Befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten können vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) nur in den engen Grenzen des Art. 8 Abs. 1 BayLadSchlG in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat- und Individualinteresse oder zu einem bloßen wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen notwendig macht. Zudem können die Regierungen nach Art. 8 Abs. 2 BayLadSchlG in Einzelfällen befristete Ausnahmen mit abweichenden Öffnungszeiten bewilligen, wenn es die Befriedigung der an einzelnen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert – insbesondere bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, ist das StMAS zuständig. Ausnahmeersuchen haben das erforderliche öffentliche Interesse hinreichend begründet darzulegen. Ferner ist der zeitliche und örtliche Umfang der gewünschten Ausnahme darzustellen (z. B. anhand eines Veranstaltungsprogramms und eines Straßenplanauszugs). Grundsätzlich ist das Ausnahmeersuchen durch die jeweilige Kommune bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein Ausnahmeersuchen eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessensgemeinschaft kann in der Regel ein öffentliches Interesse nicht begründen. Die abschließende Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Ausnahmebewilligung besteht, obliegt alleine der bewilligenden Behörde. Einzelfallbezogene Ausnahmen der Gemeinden Bei örtlichen Veranstaltungen können die Gemeinden zur Versorgung der Besucher nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 BayLadSchlG in engem Umfang befristet den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch oder von leicht verderblichen Waren (z. B anderenfalls verderbendes Frischobst) erlauben, wenn dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist. Die Gemeinden können nach Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayLadSchlG in Einzelfällen im Rahmen von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen, gemeindeweiten verkaufsoffenen Nächten an Werktagen oder eines touristischen Sonn- und Feiertagsverkaufs einen Verkauf auf Groß- und Wochenmärkten zulassen. Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG)
Die deutschen Sprachkenntnisse von Ausländern, welche dauerhaft in Deutschland leben werden, werden inzwischen als eines der Hauptkriterien einer erfolgreichen Integration angesehen. Aus diesem Grund werden Integrationskurse angeboten. Eine Zulassung zu solch einem Sprachkurs können Ausländer, welche sich bereits längerfristig in Deutschland aufhalten, Deutsche oder Unionsbürger direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragen. Ausländer, welche vor kurzem erst in das Bundesgebiet eingereist sind, erhalten einen Berechtigungsschein von dem zuständigen Ausländeramt ausgehändigt. Was ist ein Integrationskurs? Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag brauchen. Dazu gehören Kontakte zu Behörden, Gespräche mit Nachbarn und Arbeitskollegen, das Schreiben von Briefen und das Ausfüllen von Formularen. Der Orientierungskurs informiert Sie über das Leben in Deutschland und vermittelt Ihnen Wissen über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes. Ein allgemeiner Integrationskurs dauert 700 Unterrichtsstunden. Es gibt auch spezielle Integrationskurse zum Beispiel für Frauen, Eltern, Jugendliche sowie für Personen, die nicht richtig lesen und schreiben können. Diese Kurse dauern bis zu 1.000 Unterrichtsstunden. Wenn Sie besonders schnell lernen, können Sie einen Intensivkurs besuchen. Dieser dauert nur 430 Unterrichtsstunden. Welcher Kurs für Sie der richtige ist und mit welchem Kursabschnitt Sie beginnen sollten, stellt der Kursträger in einem Test vor Kursbeginn fest. Teilnahme am Abschlusstest Der Abschlusstest besteht aus einem Sprachtest und dem Test zum Orientierungskurs. Wenn Sie im Sprachtest ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen und den Test zum Orientierungskurs bestehen, haben Sie den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen und erhalten das „Zertifikat Integrationskurs“. Wenn Sie nicht erfolgreich waren, erhalten Sie nur eine Bescheinigung über das erreichte Ergebnis. Die Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos. Vorteile durch die Teilnahme am Integrationskurs Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Land kommen, das nicht zur Europäischen Union gehört, müssen einige Voraussetzungen erfüllen, wenn sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten wollen. Unter anderem müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses sind diese Voraussetzungen erfüllt. Außerdem können Sie dann gegebenenfalls früher eingebürgert werden. Darüber hinaus erleichtern die in den Integrationskursen erworbenen Deutschkenntnisse den Alltag in Deutschland und erhöhen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ordnungsgemäße Kursteilnahme Damit Sie das Ziel des Integrationskurses erreichen, sollten Sie ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen. Das bedeutet, dass Sie den Unterricht regelmäßig besuchen und am Abschlusstest teilnehmen sollten. Die ordnungsgemäße Kursteilnahme ist für Sie auch wichtig, wenn Sie Fahrtkosten erhalten oder später Unterrichtsstunden des Sprachkurses wiederholen wollen. Ihr Kursträger bestätigt Ihnen die ordnungsgemäße Teilnahme schriftlich, wenn Sie dies wünschen. Sollten Sie zu einem Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie den Integrationskurs regelmäßig und ordnungsgemäß besuchen, da andernfalls das Ausländeramt oder ggf. das Jobcenter Sanktionen verhängen kann, z.B. Bußgeld oder Zwangsgeld. Der Wechsel des Kursträgers ist grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts möglich. Kosten des Integrationskurses Sie müssen einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,29 Euro pro Unterrichtsstunde (Stand 04/2024) an den Kursträger bezahlen. Dieser Kostenbeitrag ist vor Beginn eines jeden Kursabschnittes von 100 Unterrichtsstunden und vor dem Orientierungskurs zu bezahlen. Wenn Sie im Unterricht fehlen, kann Ihnen der Kostenbeitrag für die versäumten Stunden nicht zurückgezahlt werden. Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, muss diejenige Person den Kostenbeitrag bezahlen, die verpflichtet ist, für Ihren Unterhalt zu sorgen. Sie können vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder Ihnen die Zahlung wegen Ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt. Die Befreiung vom Kostenbeitrag müssen Sie schriftlich bei der Regionalstelle des Bundesamtes beantragen, die für Sie zuständig ist. Weitere Informationen zum Thema Integrationskurs erhalten Sie direkt bei den Sprachkursträgern (Liste bei Formulare), beim Ausländeramt oder Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Weiterführende Informationen: www.bamf.de
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen: Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung, Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist. Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers. Der Antrag ist bei dem zuständigen Amt der Gemeinde zu stellen. Für juristische Personen ist dies das Ordnungs- und Gewerbeamt der Stadt Memmingen, für natürliche Personen das Einwohnermeldeamt. Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter. Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt). Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden. Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren. 13,00 Euro Identifikationsnachweis Bei gesetzlichem Vertreter zusätzlich Identifikationsnachweis des Betroffenen und Nachweis der Vertretungsmacht §§ 149 ff. Gewerbeordnung (GewO)