Wahlen sind das Herzstück unserer Demokratie. Ehrenamtliche Wahlhelfer ermöglichen die Unabhängigkeit der Wahl und leisten damit einen wertvollen Beitrag für die Demokratie. Die Arbeit von Wahlhelfern sei doch die beste Garantie gegen Wahlmanipulation, so der Bundesinnenminister. Viele Wahlhelfer sind sich einig: Bei Wahlen zu helfen ist Ehrensache. Und es mache einfach auch Spaß bei einem so wichtigen politischen Ereignis hautnah dabei zu sein. Je nach Wahl sind in der Stadt Memmingen bis über 400 Personen im Einsatz. Die Stadt Memmingen zahlt hierfür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 EUR. Nutzen Sie nachstehendes „Formular“ und seien auch Sie dabei. Bewerben Sie sich als Wahlhelfer!
Krisenintervention in akuten Konflikt- und Notsituationen Schutzmaßnahmen bei Gewalt-, Misshandlungs- oder Missbrauchssituationen Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft Sozialpädagogischer Familienhilfe Erziehung in einer Tagesgruppe Heilpädagogischer Tagespflege Vollzeitpflege Heimerziehung, sonst. betreuter Wohnform Intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts Familiengerichtliche Mitwirkung zur Regelung von Sorgerecht und Umgangsrecht Unter "Formulare" finden Sie ein Straßenverzeichnis, in dem dem aufgelistet ist welche/r unserer Mitarbeiter/innen für Sie zuständig ist. SGB VIII 12 Kinderwünsche an getrennt lebende Eltern
Die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" hat die Aufgabe, schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die in Not geraten sind, schnell und unbürokratisch zu helfen. Sie will damit auch zu einem besseren Schutz ungeborener Kinder beitragen. Die Schwangerschaft ist von der Vorfreude auf das Kind geprägt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Geburt eines Kindes von den Müttern und Familien erhebliche Umstellungen in der Lebensplanung verlangt und zahlreiche neue Belastungen mit sich bringen kann. Als finanzielle Hilfen bestehen deshalb eine Reihe gesetzlicher Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und Jugendhilfe, Sozialhilfe und Wohngeld. Reichen diese Hilfen im Einzelfall nicht aus, stellt die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" noch ergänzende Leistungen während der Schwangerschaft und danach zur Verfügung. Welche finanzielle Hilfe und Unterstützung ist möglich? Die Hilfen sind Beihilfen zu den Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt eines Kindes üblicherweise anfallen. Umstandskleidung und Wäsche für Schwangere Erstausstattung des Kindes Wohnungssuche und Einrichtung Weiterführung eines Haushalts Betreuung des Kindes Hilfen für Mutter-Kind-Erholung Der Antrag auf ein erstes Hilfegesuch kann während der Schwangerschaft in der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Gesundheitsamt an die Landesstiftung gestellt werden. Wurde der Erstantrag (Hilfegesuch) während der Schwangerschaft gestellt, ist bei Bedarf bis zum 3. Lebensjahr des Kindes ein weiteres Zusatzgesuch möglich. Die Leistungen der Landesstiftung setzen voraus, dass die werdende Mutter ... bereit ist, eine persönliche Beratung anzunehmen eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt ihre Hauptwohnung in Bayern hat sich infolge ihrer Schwangerschaft in einer Konfliktlage oder Notlage befindet in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, das heißt, das gesamte Nettoeinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Leistungen der Landesstiftung sind freiwillige Schenkungen. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Mutterpass Ausweis, Pass, oder Meldebescheinigung Einkommensnachweis der letzten drei Monate (z.B. Lohnabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, etc.) Bescheid von Kindergeld, Elterngeld, Landeserziehungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhalt, Rente, Betreuungsgeld etc. Mietvertrag mit Nebenkostenabrechnung der Wohnung (bei Eigentum: Hauslasten) Bankverbindung (IBAN, BIC) https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/ https://www.stmas.bayern.de/schutz-ungeborenes-leben/stiftung/index.php
Selbsthilfegruppen/Initiativen sind ein sehr wichtiger Baustein im sozialen Gefüge unserer Stadt. Die Angebote der Selbsthilfe basieren auf dem freiwilligen Zusammenschluss von Menschen, die selbst oder als Angehörige von einer schwierigen Lebenslage betroffen sind. Geprägt wird das Selbsthilfeprinzip durch selbstbestimmten und regelmäßigen Austausch. Ziel ist es die persönliche Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern und sich gegenseitig zu stärken und zu stützen. Selbsthilfe ist ein Bündnis Gleichbetroffener; es lebt von Eigeninitiative und Eigenverantwortung der Mitglieder. Auf Leitung durch externe, nichtbetroffene Fachkräfte wird verzichtet, weil dies dem Selbsthilfeprinzip widerspricht. Die Stadt Memmingen ist Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe unterstützenden Landkreise und kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Schwaben - ASLS Schwaben“. Im Rahmen einer Zweckvereinbarung mit der Stadt Augsburg steht deren Selbsthilfe Kontaktstelle Kempten/Allgäu Memminger Bürgern und Selbsthilfegruppen zu allen selbsthilferelevanten Frage zur Seite – bei Neugründung, in der Aufbauphase, bei der Planung von Gruppentreffen oder bei der Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu werden hier vorort gerne Außensprechstunden angeboten. Gleichzeitig unterstützt die Kontaktstelle im Rahmen des § 20 h SGB V Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe und deren finanzielle Förderung über den Runden Tisch Schwaben. Die Geschäftsstellen beraten, helfen beim Ausfüllen der Formulare, nehmen die Anträge entgegen und stehen im Kontakt zu den gesetzlichen Krankenkassen. Ihre Ansprechperson: Selbsthilfe-Kontaktstelle Kempten/Allgäu Frau Beyrer St.-Mang-Platz 11 87435 Kempten Tel. 0831-9606091 Fax 0831-9606092 shg.kempten@mnet-online.de Di-Do: 09.00 - 13.00 und 14.00 - 16.00 Uhr Telefonisch zusätzlich: Mo: 09.00 – 13.00 Uhr Nützliche Links und Verweise zu Rechtsgrundlagen, Fördermöglichkeiten und Beratung: Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen in Schwaben - Kontaktstelle Kempten/Allgäu Kontaktadressen, Informationen und Formulare der zuständigen Beratungsstelle Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Nützliche Informationen zu Selbsthilfe mit Verweisen auf verschiedene Internetangebote. Zentrum Bayern Familie und Soziales Information und Formulare zur Förderung von Eigeninitiative der Betroffenen bei der Durchführung von Selbsthilfemaßnahmen Runder Tisch Schwaben Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen und Ansprechpartner für alle Selbsthilfegruppen in Schwaben, die einen Antrag auf Selbsthilfegruppenförderung stellen möchten. Über die Höhe der Förderung entscheiden nach wie vor die gesetzlichen Krankenkassen. Informationen und Formulare http://www.seko-bayern.de/ SeKo Bayern (Selbsthilfekoordination Bayern) ist eine Einrichtung zur landesweiten Vernetzung und Unterstützung der Selbsthilfe im Gesundheits- und Sozialbereich. Sie hat zum Ziel, die Selbsthilfebewegung in Bayern zu stärken. http://www.lag-selbsthilfe-bayern.de/ Dachorganisation von derzeit 110 Selbsthilfeverbänden behinderter und chronisch kranker Menschen und ihren Angehörigen in Bayern, vertreten unsere Interessen in der Gesundheits- und Sozialpolitik sowie in der Politik für Menschen mit Behinderung. Eines der wichtigsten Ziele in unserer Arbeit ist somit die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. https://netzwerkfrauen-bayern.de/ Das „Netzwerk von und für Frauen und Mädchen mit Behinderung in Bayern“ist ein offener Zusammenschluss. Jedes Mädchen und jede Frau mit Behinderung kann Teil des Netzwerks sein! Austauschforum zu allen Lebensbereichen; Wir beraten einander nach dem Peer-Prinzip: Betroffene helfen Betroffenen. https://www.nakos.de/adressen/betroffene/ Die NAKOS unterstützt Menschen mit seltenen Erkrankungen und Problemen dabei, ein Austauschnetz, eine überregionale Selbsthilfegruppe oder ein Forum im Internet aufzubauen. Zu diesem Zweck bieten wir verschiedene Möglichkeiten, bundesweit nach Gleichbetroffenen zu suchen. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen Information und Formulare zur Förderung Download: Leitfaden zur Selbsthilfeförderung Der GKV-Spitzenverband hat in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Selbsthilfeförderung den "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" entwickelt. In diesem Leitfaden sind die Inhalte, Voraussetzungen und Verfahren zur Förderung von Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen verbindlich geregelt. Förderrichtlinien Selbsthilfegruppenförderung Bayern Merkblatt für Förderung von Selbsthilfegruppen des GKV Bayern Gesetzliche Grundlage für Krankenkassenförderung § 20 h SGB VIII
Im Rahmen der Sozialhilfe werden existenzsichernde Leistungen erbracht oder Bedarfe in bestimmten Lebenslagen finanziert, wenn die/der Betroffene nicht über genügend eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und die erforderlichen Leistungen auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern vorrangiger Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung) erhält. Die Sozialhilfe ist damit regelmäßig eine "nachrangige" Hilfe, d.h. bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Die Sozialhilfe setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Leistungen der Sozialhilfe dienen der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage. Sie werden daher im Allgemeinen nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe. Ausgenommen von existenzsichernden Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Personen im Alter ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sowie deren Angehörige. Sind sie hilfebedürftig, erhalten sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter . Ausgenommen sind weiterhin Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Stadt Memmingen ist nur für Personen zuständig, die im Stadtbereich wohnen. Für bestimmte Hilfearten gelten abweichende Zuständigkeitsregelungen. Im Rahmen der Sozialhilfe können nachfolgende Leistungen gewährt werden: Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen Die Leistungen der Sozialhilfe sind im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt und umfassen nachfolgende Bereiche: Hilfe zum Lebensunterhalt Anspruchsberechtigt sind Personen bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder Altersrente vor Vollendung der gesetzlichen Regelalterszeit beziehen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können und auch keine Hilfe von dritter Seite erhalten. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die erwerbsfähig oder nur teilweise erwerbsgemindert sind, sowie deren Angehörige. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hierfür ist das Jobcenter Memmingen , Lindentorstr. 22, 87700 Memmingen zuständig. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Grundsicherung nach dem SGB XII (siehe hierzu nachfolgende Ausführungen) Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Hilfe zum Lebensunterhalt". Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruchsberechtigt sind Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (mit oder ohne Rentenbezug, auch in der Werkstätte für behinderte Menschen Beschäftigte), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt, bleiben unberücksichtigt. Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Hilfen zur Gesundheit Anspruchsberechtigt sind Personen, die keinen vorrangigen Krankenversicherungsschutz haben und die anfallenden Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Die Leistungen entsprechen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und werden gewährt in Form von "vorbeugender Gesundheitshilfe", "Hilfe bei Krankheit", "Hilfe zur Familienplanung", "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" sowie "Hilfe bei Sterilisation". Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können entsprechende Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt werden. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Oftmals sind Hilfen in stationärer Form zu erbringen. Hierfür ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben in Augsburg zuständig. Hilfe in anderen Lebenslagen Die Sozialhilfe leistet auch Unterstützung in weiteren belastenden Lebenslagen, welche der Leistungsberechtigte nicht alleine bewältigen kann. Hierzu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Altenhilfe Finanzierung von Bestattungskosten für Angehörige Weitergehende Informationen bezüglich der letztgenannten Hilfeart finden Sie unter dem Anliegen "Bestattungskosten (Finanzierung)". Internetseite des Bezirk Schwaben
Haus- und Wohnungseigentümer können für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen, den sie mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen möchten. Der Betrieb muss handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt sein (siehe Voraussetzung). Die Möglichkeit, einen Dienstleistungserbringer zu beauftragen, gilt allerdings nicht für die auch künftig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt werden: die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die den Eigentümern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV obliegenden Pflichten eingehalten werden, die Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich der Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass des Feuerstättenbescheides, die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachgekommen sind. Alle Haushalte erhalten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vom Bezirksschornsteinfegermeister einen so genannten Feuerstättenbescheid. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die bis zur nächsten Feuerstättenschau durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten haben die Haus- und Wohnungseigentümer bei einem geeigneten Schornsteinfegerbetrieb selbst zu veranlassen. Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden. Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht durchgeführt bzw. der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die Behörde setzt anschließend mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid die fehlenden Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen unter Fristsetzung fest. Werden die Schornsteinfegerarbeiten auch in der Folge nicht vorgenommen, hat die Behörde eine Ersatzvornahme in die Wege zu leiten, durch die weitere Kosten entstehen. Die Bezirke werden jeweils befristet für sieben Jahre an so genannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/innen vergeben. Diese gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an und dürfen neben den ihnen übertragenen Aufgaben (siehe oben) auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen. Voraussetzung: Bei der Beauftragung eines Betriebs ist zu beachten, dass zur Ausübung von staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nur Betriebe berechtigt sind, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk oder Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. Ausländische Schornsteinfeger müssen nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Absicht ihres Tätigwerdens in Deutschland der Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung durch Unterlagen nachweisen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort des geplanten erstmaligen Tätigwerdens. Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, wenn die Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Wollen Hauseigentümer einen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland beauftragen, können sie sich grundsätzlich anhand des Schornsteinfegerregisters informieren, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Das Schornsteinfegerregister wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf deren Internetseite (siehe "Weiterführende Links") veröffentlicht. Es ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Schornsteinfegetätigkeiten, sondern eine reine Informationsquelle. Eigentümer, die keinen Internetzugang haben, sollten bei ihrer Handwerkskammer nachfragen, bevor sie einen Dienstleistungserbringer beauftragen, ob der betreffende Betrieb in dem Register gelistet ist. Die Beauftragung eines Nichtberechtigten geht zulasten der Eigentümer. Für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Aufgaben – v.a. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid – wurde eine staatliche Gebührenordnung erlassen (Anlage 3 zu § 6 KÜO). Alle übrigen Preise für Schornsteinfegerarbeiten sind frei verhandelbar. Für die behördlichen Anordnungen werden Gebühren gemäß dem Bayerischen Kostenverzeichnis erhoben. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) Übersicht der Schornsteinfegerbetriebe und der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Häufige Themen in der Beratung sind: Alltägliche Erziehungsfragen und –unsicherheiten Schul- und Leistungsprobleme Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten Medien-, Alkohol- und Drogenkonsum Essstörungen Mobbing Familienkonflikte Paarkonflikte Eltern/Kind-, Geschwister- und Generationenkonflikte Trennung und Scheidung Alleinerziehen Konflikte in Adoptiv- und Pflegefamilien Konflikte in Familien mit Migrationshintergrund Im speziellen Einzelfall Option zusätzlich zur pädagogischen Beratung auch damit verbundenes therapeutisches Hilfsangebot evtl. möglich. Eltern können sich gemeinsam oder allein anmelden. Auch Kinder und Jugendliche können sich ggf. eigenständig an uns wenden. Unser Beratungsangebot steht kostenfrei allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Memmingen offen. Es bedarf keiner Empfehlung oder Überweisung. Sämtliche Mitarbeiter/innen unterliegen strengsten gesetzlichen Schweigepflichten. Darüber hinaus bieten wir Zusammenarbeit und Coaching mit pädagogischen Fachkräften an. 12 Kinderwünsche an getrennt lebende Eltern Hilfesuchende aus dem Landkreis wenden sich bitte an die Beratungsstelle der Katholischen Jugendfürsorge
Das Europabüro Memmingen informiert Sie über unsere Arbeitsschwerpunkte Wissenswertes im Zusammenhang mit Europa und der EU direkte Antworten auf Ihre allgemeinen Fragen zu EU-Themen oder Hinweise auf weitere Informationsquellen Adressen von Einrichtungen, die Sie ggf. kontaktieren können Antworten auf Ihre Fragen zu den politischen Aktivitäten der Europäischen Union vielfältige praktische Hinweise beispielsweise zur Anerkennung von Berufsabschlüssen Weitere Informationen Fragen zu Europa? Kontaktieren Sie Europe Direct! Wir helfen Ihnen gerne vor Ort im Europe Direct Informationszentrum Memmingen weiter. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich an die "Zentrale" des Europe Direct-Netzwerkes, das so genannte Kontaktzentrum, zu wenden. Sie erreichen das Kontaktzentrum von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr europaweit unter der gebührenfreien Rufnummer: 00 800 6 7 8 9 10 11 Oder im Internet: http://ec.europa.eu/europedirect
Die DRV Schwaben hält in Memmingen regelmäßig einmal wöchentlich (ab 07.03.2016 an jedem Montag) Rentensprechtage ab. Selbstverständlich können auch Versicherte anderer Träger (z. B. Knappschaft , Bahn See) diesen kostenlosen Beratungsservice nutzen. Den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung wird dabei Gelegenheit gegeben, ihre Rentenunterlagen überprüfen und sich in allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung und der zulagengeförderten, privaten Altersvorsorge beraten zu lassen. Die Ratsuchenden sollen zum Sprechtag den Personalausweis und ihre Rentenunterlagen mitbringen. Die Sprechtage finden in der Wielandstr. 1-3, im Gebäude der Arbeitsagentur, im Zimmer Nr. 203 statt. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung, unter der folgenden Nummer, ist unbedingt erforderlich: Tel. 0800 1000 480 21 In diesem Zusammenhang wird um Beachtung gebeten: Für die Aufnahme von Rentenanträgen ist in der Regel die Verwaltung der Wohnsitzgemeinde, bei Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Memmingen das städtische Versicherungsamt, am Ratzengraben 4, zuständig.
Sie haben Post von Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung bekommen und wissen damit wenig anzufangen? Jede/r Versicherte soll frühzeitig über ihre/seine Ansprüche informiert sein. Deshalb gibt es mittlerweile die regelmäßigen Mitteilungen der Rentenversicherung in Form von "Renteninformation" und "Rentenauskunft". Diese machen aber nur Sinn, wenn die Daten auf einem geklärten Versicherungskonto (s.o.) beruhen. Gerne erläutern wir Ihnen die enthaltenen Zahlen und klären Sie über evtl. bestehende Ansprüche auf. Manchmal fehlt nicht mehr viel für einen, vielleicht auch vorzeitigen, Anspruch - bei uns können Sie Auskunft in dieser Sache erhalten. Da wir von der Rentenversicherung unabhängig arbeiten haben wir leider keinen direkten Zugriff auf die gespeicherten Daten - Sie sollten die übersandten Unterlagen also unbedingt vollständig mitbringen! Auch können wir Ihnen nicht seitenlange Probeberechnungen erstellen und überreichen - wir möchten, dass Sie das Prinzip verstehen und Ihre Rechte oder Gestaltungsmöglichkeiten eigenverantwortlich nutzen können. Natürlich unterstützen wir Sie bei den notwendigen Formalitäten.