gebührenpflichtig. Die einzelnen Gebühren können Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erfragen oder über die entsprechende Leistungsbeschreibung (siehe "Verwandte
das Apothekenwesen. Diese Erlaubnis muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) beantragt werden. Die Apotheke darf erst eröffnet werden, wenn eine Abnahme
innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die Behörde setzt anschließend mit einem kostenpflichtigen Zweitbescheid
Beteiligung 85,00 € bzw. 105,00 € Zusatzgebühren : Trauungen am Samstag: 70,00 € Ausstellung von Heiratsurkunden und ein evtl. Familienstammbuch weitere Gebühren je nach Bedarf Sofern Sie noch nie verheiratet