Seit 2004 werden im Fahrradparkhaus am Bahnhof Memmingen Gitterboxen zur Anmietung als Abstellmöglichkeit für Fahrräder vermietet. Die Miete beträgt bei einer monatlichen Laufzeit 10,00 € pro Monat, bei einem Halbjahresvertrag 50,00 € und für einen Jahresvertrag 90,00 €. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die vereinbarte Laufzeit, sollte nicht eine Kündigung zum dritten Werktag des Monats vor Vertragsablauf erfolgen. Bei Interesse ist eine Eintragung auf die Warteliste anzuraten. Die Wartezeit beträgt derzeit etwa 12 Monate.
Die kommunale Bauleitplanung stellt das entscheidende Instrument der mittel- und langfristigen Stadtentwicklung dar und wird unterschieden in die vorbereitende und die verbindliche Bauleitplanung. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung wird im Zuge des Flächennutzungsplans das gesamte Stadtgebiet überplant und verschiedenen Nutzungsarten zugewiesen. Neben Wohnbauflächen werden hier auch gewerbliche Bauflächen, Mischbauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Diese Siedlungstypen werden darüber hinaus um Grünflächen in Form von Parks, Gartenanlagen etc. ergänzt. Der Flächennutzungsplan ist weder grundstücksgenau zu lesen, noch für Privatpersonen bindend. Nach dem aus ihm und seinen Darstellungen Bebauungspläne zu entwickeln sind, wird er als vorbereitende Bauleitplanung bezeichnet. Als verbindliche Bauleitplanung werden demnach Bebauungspläne bezeichnet, die auf Grundlage des Flächennutzungsplans die dort getroffenen Zielvorgaben in Baurecht überführen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind parzellenscharf zu lesen und für jeden Bauwerber innerhalb des Geltungsbereichs bindend.
Der Wald der Stadt Memmingen gliedert sich in 3 Betriebsverbände, den Stadtwald, den Stiftungswald der Unterhospitalstiftung und den der Dreikönigskapellenstiftung. Laut Waldfunktionsplanung erfüllt der Stadtwald Memmingen neben der Nutzholzerzeugung zahlreiche zusätzliche Funktionen. Diese sind u.a.: Wald zur Erholung Landschaftsprägender Wald Wald mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz Lärmschutzwald Wald mit besonderen Wasserschutzfunktionen Nach festgelegten Forstwirtschaftsplänen werden die Wälder naturnah und als Dauerwald bewirtschaftet. Unsere heranwachsenden Waldbestände werden nach der Maßgabe „früh-mäßig-oft“, im Schnitt alle 5 Jahre durchforstet. Durch Borkenkäfer oder Sturm entstandene Freiflächen werden laufend mit Mischbaumarten aufgeforstet und wiederkehrend gepflegt. Im Rahmen der Nachhaltigkeit wird nur so viel Holz geerntet wie zuwächst, damit gewährleisten wir die dauernde Erhaltung unserer Wälder ebenso wie die Versorgung unserer Bevölkerung mit dem nachwachsenden, ökologisch wertvollen Rohstoff (Bauholz und Papierholz) und dem CO² neutralen Brennstoff Holz (Brennholz). Für die Waldbewirtschaftung und die Erholungssuchenden werden die Waldwege (Erholung im Wald) und Parkplätze angelegt und unterhalten.
Urkunden aus den Personenstandsregistern Eheregister Lebenspartnerschaftsregister Geburtenregister Sterberegister sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen. Als Firma oder Institution (z.B. Inkassounternehmen, Banken etc.) haben Sie kein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Als berechtigte Person können Sie beim Standesamt Memmingen eine Personenstandsurkunde auf folgenden Wegen beantragen: Schriftlicher Antrag per Post Legen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses und die erforderliche Gebühr in bar bei oder überweisen Sie diese auf das Konto der Stadt. Online beantragen Antrag per E-Mail Bitte verwenden Sie unser PDF-Formular zur Urkundenanforderung. In dringenden Fällen persönlich, nur mit vorheriger Terminvergabe Bitte Personalausweis oder Reisepass vorlegen und Gebühr in bar oder mit EC-Karte bezahlen. (PDF-Formular ausfüllen | abspeichern | an die E-Mail anhängen und an urkunden@memmingen.de senden | der Link zum Hochladen des Ausweises wird automatisch nach Zusendung des Formulars verschickt) Bitte überweisen Sie die Gebühren auf das Konto der Stadtkasse Memmingen: Stadtkasse Memmingen IBAN: DE 20 731 500 000 430 111 203 SWIFT-BIC: BYLADEM1MLM Sparkasse Schwaben-Bodensee Bitte unbedingt Namen , Verwendungszweck (Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde / Geburtsurkunde oder Sterbeurkunde) und das Buchungszeichen 077467 angeben! Nach Eingang der Gebühr auf unserem Konto senden wir Ihnen die Urkunde/n umgehend zu. Für Auskünfte über Geburten, die länger als 110 Jahre, Eheschließungen, die länger als 80 Jahre und Sterbefälle, die länger als 30 Jahre zurückliegen, wenden Sie sich bitte an unser Stadtarchiv . Pro Urkunde fällt derzeit eine Gebühr in Höhe von 12,- €, zuzüglich 1,50 € Porto an. Urkunden für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherungen sind gebührenfrei. Bei Versand ins europäische Ausland werden zusätzlich Auslagen für Porto und Verpackung in Höhe von 3,50 Euro, bei weltweitem Versand in Höhe von 6,00 € erhoben.
In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt. Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich. Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt. Das Sachverständigengutachten kann über Hund erst erfolgen, wenn diese 18 Monate alt sind. Solange wird ein "vorläufiges Negativzeugnis" erteilt. Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit . Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt. Voraussetzung: Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen. Bei einem Hund der Kategorie II muss durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Besondere Hinweise: Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000, EUR geahndet werden. Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden. Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes. Hundesachverständigengutachten (Hunde der Kategorie II) Hundehalterhaftpflichtversicherung Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Art. 18, 37 und 37a Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) Art. 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern