Eltern sind ihren Kindern zu monatlichem Unterhalt verpflichtet. Zum 1. Januar 2026 änderten sich die Mindestunterhaltsbeträge. Entsprechend änderten sich bei Unterhaltsfestsetzungen, die sich auf den Mindestunterhalt beziehen, die Zahlbeträge. Die Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) wurde angepasst. Diese Tabelle dient allen Gerichten als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, wobei immer die Angemessenheit im Einzelfall zu beachten ist! Eine Informationsbroschüre erhalten Sie gerne auf Anfrage bei unseren Sachbearbeitern. Die wichtigsten Regelungen im Überblick Mindestunterhalt: Minderjährige Kinder können einen sogenannten Mindestunterhalt (früher Regelbetrag oder auch "Alimente" genannt) von ihren Eltern fordern. Auf diesen Mindestunterhalt hat jedes Kind einen grundsätzlichen Anspruch. Glaubt der/die Unterhaltspflichtige, ihn nicht zahlen zu können, hat er zu beweisen, dass er ohne eigenes Verschulden ein so geringes Einkommen hat, dass er nicht den Mindestunterhalt leisten kann. Die Mindestzahlbeträge ("100%-Sätze") lauten nach Abzug des Kindergeldanteils ab 01.01.2026: 356,50 EUR (0-5 Jahre) 428,50 EUR (6-11 Jahre) 523,50 EUR (12-17 Jahre) Mangelfall: Kann der/die Unterhaltspflichtige belegen, dass er/sie unverschuldet zu wenig Geld hat, wird das nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche auf alle vorrangig Berechtigten verteilt (Mangelfall).Dabei gibt es eine Rangfolge, was bedeutet, dass bei solch beengten Verhältnissen bestimmte Berechtigte vor anderen Berechtigten Unterhalt bekommen: 1. Rang: minderjährige Kinder und sog. hauseigene, volljährige Schulkinder 2. Rang: Elternteile, die Kinder betreuen, und Ehegatten bei Ehen von langer Dauer. Beratungsanspruch für Alleinerziehende bei Ihrem Jugendamt Alleinerziehende Elternteile haben bezüglich des Kindesunterhalts einen Beratungsanspruch bei ihrem örtlichen Jugendamt. Soweit bereits eine Beistandschaft bei Ihrem Jugendamt besteht, wird dort alles Notwendige veranlasst. In den übrigen Fällen kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein. §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(§ 51 Abs. 1, 2 Aufenthaltsgesetz) Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen. Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise; spätestens jedoch vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes. Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie eine Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann. Ausnahmen Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen: Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n) Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch diese/dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Sie können sich hierzu auch in der Ausländerbehörde bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beraten lassen. Weitere Ausnahmen sind rechtlich möglich. Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung zur Wiedereinreise beträgt 18,00 €.
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Anspruchsberechtigt können Mieter (Mietzuschuss), Haus- und Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetztes sein. Die Höhe des Wohngeldanspruches hängt unter anderem ab von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, des Brutto-Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Mit dem Antrag sind auf jeden Fall Nachweise über das Jahreseinkommen, die Rente, der Miete oder die Belastung einzureichen. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger von sogenannten Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, sowie alleinstehende Auszubildende, Praktikanten, Schüler, Studenten, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem BAföG oder BAB dem Grunde nach zustehen würden. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch dann nicht, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (z.B. bei zu hohem Vermögen). Der Anspruch auf Wohngeld setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann bei der Wohngeldbehörde im Welfenhaus Zimmer 17, 18 oder 19 abgeholt werden, dabei wird - abgestimmt auf den jeweiligen Antragsteller - mitgeteilt, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags benötigt werden. Bei Antrag auf Lastenzuschuss empfiehlt es sich, einen Termin zu vereinbaren. Ein sich eventuell ergebender Wohngeldanspruch beginnt in dem Monat, in dem der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag bei der Wohngeldstelle abgegeben wurde.
Die Fahrerlaubnis (Ersterteilung ) wird auf Antrag erteilt. Den hierfür erforderlichen Vordruck erhalten Sie bei der Fahrschule. Der Antrag muss ausgefüllt, unterschrieben (ggf. Erziehungsberechtigten nicht vergessen) beim Einwohnermeldeamt zur Bestätigung der persönlichen Daten vorgelegt werden. Der Antrag muss dann mit den notwendigen Unterlagen bei der Fahrschule abgegeben werden. Die Fahrschule bringt die Anträge dann zur Führerscheinstelle. für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, AM und T 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (vom Optiker) oder in besonderen Fällen ein augenärztliches Gutachten ggf. Zusatzblatt bei Beantragung von Doppelklassen (z. B. Klasse B und Klasse A) für die Klassen C, C1, CE, C1E 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) augenärztliches Gutachten ärztliches Gutachten Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe ggf. Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachten) ggf. Zusatzblatt bei Beantragung von Doppelklassen (z. B. Klasse B und C) ggf. Nachweis über Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG für die Klassen D, DE, D1, D1E 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Führungszeugnis (bei der Bestätigung der persönlichen Daten im Einwohnermeldeamt beantragen) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachten) augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe ggf. Nachweis Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG Fahrerlaubnisklassen: Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) Schlüsselzahlen: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) der FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
Strigel-Museum Das Strigel-Museum ist der Mal- und Bildhauerkunst der Memminger Künstlerfamilie Strigel gewidmet. Untergebracht in der einzigartigen Anlage des Memminger Antonierhauses, eines Antoniterhospitals aus dem 15. Jahrhundert, bietet das Museum die seltene Möglichkeit Kunstwerke der Spätgotik und Frührenaissance in zeitgenössischen Räumlichkeiten zu präsentieren. Neben dem Bildhauer Ivo Strigel ist vor allem der Maler Bernhard-Strigel als wichtiger Vertreter der alten Kunst am Übergang vom 15. zum 16. Jahrhundert bekannt. Der thematisch geordnete Rundgang durch das Museum würdigt den Memminger Maler und seine Künstlersippe nicht nur in ihrer kunsthistorischen Bedeutung, sondern beleuchtet auch deren gesellschaftliche Stellung und die Haltung zu den turbulenten religiösen Verhältnissen der Zeit. Ein Einblick in den Tätigkeitsbereich und die Arbeitsweise der Maler- und Bildhauerwerkstätten soll den Besucher in die spätmittelalterliche Berufswelt der Künstler einführen. Antoniter-Museum Die mit hohem Aufwand sanierte Vierflügelanlage des Memminger Antonierhauses wurde in der zweiten Hälfte des 15. Jh. vom Orden der Antoniter errichtet. Neben den Wohnräumen der Brüder war dort ursprünglich ein Hospital untergebracht. Der Orden hatte sich seit seinem Entstehen im 12. Jahrhundert der Behandlung einer speziellen Krankheit gewidmet, dem Mutterkornbrand. Die Erfolge in der Behandlung und Hospitalorganisation machten die Antoniter zum bekanntesten Spitalorden der mittelalterlichen Christenheit mit Niederlassungen in ganz Europa. Das Gebäude in Memmingen zählt zu den ältesten erhaltenen Anlagen des Ordens überhaupt und erlaubt in vielen Bereichen einen faszinierenden Einblick in die Baukultur des Spätmittelalters. Das Antoniter-Museum erläutert auf dem Wege der historischen Dokumentation das Wirken und Leben der Antoniter und ihre Verdienste in der Bekämpfung der bald "Antoniusfeuer" genannten Erkrankung. Neben der allgemeinen Ordensgeschichte stehen vor allem die Heilungsmethoden und das Funktionieren eines mittelalterlichen Spezialkrankenhauses im Vordergrund. Fundstücke aus den Ausgrabungen im Antonierhaus und vielfältige archivalische Quellen illustrieren das Alltagsleben der Kranken und der Geistlichen. Weitere Informationen
Tuberkulose (Tbc) ist eine übertragbare, ansteckende Krankheit. Für Tuberkulose besteht eine gesetzliche Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz, eine Duldungspflicht für bestimmte Untersuchungen und die Pflicht zur Mitwirkung. Tuberkulose - Die Aufgaben des Gesundheitsamtes Für die Bekämpfung und Verhinderung der Weiterverbreitung ist es notwendig, dass möglichst alle Erkrankten mit einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose entdeckt und einer korrekten medikamentösen Behandlung zugeführt werden. Das Gesundheitsamt veranlasst Umgebungs- und Kontrolluntersuchungen, die sich unter Umständen auf mehrere Jahre ausdehnen können. In besonderen Fällen sind Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die vom Gesundheitsamt überwacht werden. Wir informieren Sie über unsere Aufgaben im Rahmen der Tuberkulosefürsorge, der notwendigen Maßnahmen beim Erkrankten und bei den Kontaktpersonen, sowie über die Durchführung von Röntgenaufnahmen und die erforderlichen Tests. Tuberkulose - Was ist Tuberkulose ? Tuberkulose ist eine übertragbare, ansteckende Krankheit. Sie gehört heute zu den gut behandelbaren, heilbaren Krankheiten. Erreger ist das Tuberkulosebakterium Mycobacterium tuberculosis. Die Ansteckung erfolgt über kleine erregerhaltige Tröpfchen die Erkrankte beim Husten, Niesen, Sprechen und Lachen ausscheiden. Werden sie eingeatmet, können sich die Bakterien in den Lungen ansiedeln. Über das Blut können die Bakterien verteilt werden und auch andere Organe des Körpers befallen (Nieren, Wirbelsäule, Gehirn, etc). Größte Gefahr einer Ansteckung besteht bei engem und häufigem Kontakt zu einem Erkrankten mit ansteckender (offener) Lungentuberkulose. Zu den engen Kontakten zählen besonders Familienmitglieder, Freunde und Arbeitskollegen. Das Risiko sich anzustecken hängt auch von der individuellen Empfindlichkeit ab. In vielen Fällen verhindert die körpereigene Abwehr die Vermehrung und Ausbreitung des Erregers im Organismus. Menschen erkranken an Tuberkulose meist auf Grund einer geschwächten Abwehrlage. Viele tuberkuloseinfizierte Personen entwickeln niemals eine Tuberkulosekrankheit. In diesen Menschen bleibt das Tuberkulosebakterium ein Leben lang inaktiv. Bei anderen Menschen, besonders Menschen mit beeinträchtigtem Immunsystem, kann der Erreger aktiv werden und schließlich eine Erkrankung verursachen.
Die Veranstaltung von Märkten ist grds. erlaubnisfrei möglich. Mit der Marktfestsetzung sind allerdings bestimmte Privilegien verbunden, z. B. in sonn- und feiertagsrechtlicher, ladenschlussrechtlicher, arbeitszeitrechtlicher, gewerbe- und gaststättenrechtlicher Hinsicht. Zu den gewerberechtlichen Privilegien zählt insbesondere die Reisegewerbekartenfreiheit für den Vertrieb von Waren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO. Für nicht festgesetzte Märkte gelten hingegen die allgemeinen Vorschriften. Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen (§ 69 Gewerbeordnung - GewO). Festgesetzt werden können nur märktegewerbliche Anbieter, nicht hingegen ein Flohmarkt von Privatpersonen. Die festsetzbaren Veranstaltungen werden im Folgenden näher beschrieben: Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 64 GewO). Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert (§ 65 GewO). Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 68 GewO). Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet (§ 67 GewO): 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; 2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; 3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet (§ 68 GewO). Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet (§ 69 GewO). Die Vorschrifen über die Marktfestsetzung finden auch auf Volksfeste Anwendung. Allerdings gilt für diese z.B. keine Privilegierung im Hinblick auf die Reisegewerbekarte. Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden (§ 60b GewO). Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer sowie Versteigerer unterliegen auch auf festgesetzten Märkten den Vorschriften über das stehende Gewerbe. Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen (§ 71 GewO). Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen. Es muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob der festzusetzende Markt mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR Führungszeugnis für Behörden Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) Teilnahmebestimmungen Lagepläne §§ 64 ff Gewerbeordnung (GewO) Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
JaS - Jugendsozialarbeit an Schulen ist die intensivste Form der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Sie soll sozial benachteiligte junge Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unterstützen und fördern. Auch bei schwierigen sozialen und familiären Verhältnissen sollen dadurch die Chancen junger Menschen auf eine eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Lebensgestaltung verbessert werden. JaS bringt nicht nur sozialpädagogische Kompetenz ein, sondern agiert mit dem gesamten System der Jugendhilfe. JaS arbeitet einzelfallorientiert. Die Jugendsozialarbeit an Schulen ist ein freiwilliges Angebot. Beratung und Unterstützung durch die JaS-Fachkraft ist kostenlos. Gesprächsinhalte unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht (auch gegenüber der Schule und allen anderen Institutionen). Dies geschieht durch: Beratung und sozialpädagogische Hilfen: In Einzel- oder auch Gruppengesprächen mit den jungen Menschen werden deren Probleme im Alltag, in der Familie, in der Schule oder auch im Übergang in die Ausbildung und in den Beruf besprochen und gemeinsam Lösungswege entwickelt. Soziale Gruppenarbeit zur Stärkung sozialer Kompetenzen, insbesondere der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit. Elternarbeit: Innerfamiliäre, erzieherische und/oder schulische Probleme erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern und deren Beratung, um gemeinsam Wege zur Verbesserung zu finden. Hierbei können auch weitere Leistungen der Jugendhilfe ein-bezogen oder angeregt werden. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (Allgemeiner Sozialdienst, Jugendgerichtshilfe etc.) und mit den Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe (z. B. Erziehungsberatungsstellen, Horten, Jugendzentren) und anderen sozialen Einrichtungen insbesondere mit Angeboten der schulischen Ganztagsbetreuung (offene und gebundene Ganztagsschule), dem Gesundheitswesen (z. B. Drogenberatungsstellen) sowie mit Polizei und Justiz. Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Schule in den Beruf ist die Kooperation mit der Agentur für Arbeit unverzichtbar. JaS wird durch die Stadt Memmingen in eigener Trägerschaft an folgenden Schulen geleistet: Edith-Stein-Schule (Grundschule) Elsbethenschule (Grundschule) Theodor-Heuß-Schule (Grundschule) Jakob-Küner-Schule (Berufsschule) Johann-Bierwirth-Schule (Berufsschule) Reichshainschule (Förderschule) Darüber hinaus erfolgt JaS durch von der Stadt Memmingen beauftragte freie Träger der Jugendhilfe: Bismarck-Schule (Mittelschule) Lindenschule (Mittelschule) Volksschule Amendingen (Mittelschule) Die weit überwiegende Finanzierung wird durch die Stadt Memmingen geleistet. Der Freistaat Bayern unterstützt Teile der Maßnahmen durch sein JaS-Förderprogramm mit festen Zuschüssen. SGB VIII
Sie haben Schwierigkeiten mit den von der Rentenversicherung übersandten Vordrucken (Kontenklärung) und/oder Anschreiben (Anhörung / Bescheid)? Fast jede/r Versicherte erhält im Laufe ihres/seines Lebens mindestens einmal Post von der gesetzlichen Rentenversicherung. Meist fordert der Träger zu einer Kontenklärung auf und fragt hierbei nach Zeiträumen in ihrem Leben, zu welchen die Rentenversicherung noch keine Meldungen oder sonstige Angaben besitzt. Dies hat nichts mit Neugier zu tun sondern soll ihr Rentenkonto auf einen richtigen und vollständigen Stand bringen. Umgekehrt werden im übersandten Versicherungsverlauf die Zeiträume und Tatbestände dargestellt, welche der Rentenversicherung durch Meldungen übermittelt wurden. Auch hier sollten Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben prüfen. Bitte bedenken Sie, dass auch Beiträge und Zeiten in einem ausländischen Sozialversicherungssystem Ansprüche im deutschen Rechtsbereich ergänzen oder sogar schaffen können. Es ist also sinnvoll und notwendig auch diese Tatsachen in geeigneter Form gegenüber der Rentenversicherung nachzuweisen! Umfangreich und unter Umständen schwierig sind Kontenklärungen mit Zeiten im Beitrittsgebiet (ehem. DDR) und für deutsche Staatsangehörige, die aus früheren Siedlungsgebieten in Osteuropa und Staaten der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) (sog. Fremdrentengesetz) stammen. Zeiten in denen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen können dennoch einen Wert für die spätere Rente haben oder zumindest die Voraussetzungen für eine spätere Rentenzahlung begünstigen oder schaffen. Solche Zeiten (z.B. Schulbesuch, Kindererziehung usw.) können aber nur durch Ihre eigene Erklärung geltend gemacht werden - keinesfalls werden diese Tatbestände automatisch in das Rentenkonto eingebucht! Vordrucke und Formulare sollen Verwaltungsabläufe erleichtern und beschleunigen. In ihrer kompakten Form bedienen sie sich jedoch meist einer Fachsprache, die oftmals als "Beamtendeutsch" missverstanden wird. Gerne erläutern wir ihnen die Begriffe und Bezeichnungen aus dem Sozialrecht im persönlichen Gespräch. Ebenso können wir Ihnen den Versicherungsverlauf erläutern und geben Ihnen Tipps und Hinweise, wo und wie ggf. noch fehlende Unterlagen beschafft werden könnten. Egal ob Sie nun ein einfaches Anschreiben, eine Anhörung oder gar einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten: wenn Sie Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Doch ohne Ihr Zutun können wir leider nicht helfen, denn niemand kennt Ihr Arbeits- und Versicherungsleben besser, als Sie selbst!
Informationen zur erziehungsbeauftragten Person Für die erziehungsbeauftragte Person gilt Folgendes: Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein. Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Broschüre zum JuSchG). Ebenso ist sie dafür verantwortlich, dass z. B. weitere Bestimmungen des JuSchG, wie z. B. ein Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden. Eltern sollten daher genau überlegen, wem sie eine solche Beauftragung erteilen. Zweifel an der erziehungsbeauftragten Person können sich dann ergeben, wenn diese z. B. aufgrund ihres Verhaltens offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, den Erziehungsauftrag auszuführen. Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragte Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt. Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrags und der Beaufsichtigung dürften ebenso kaum möglich sein. Der volljährige Partner oder die volljährige Partnerin einer minderjährigen Person kann ebenfalls keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen, da in Beziehungen kein Autoritäts- sondern ein partnerschaftliches Verhältnis besteht, so dass notwendige, erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von (bloßen) Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten der minderjährigen Person. Auch hier kann in der Regel von dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Personen, die sich als Jugendleiter ausweisen, sind nur dann automatisch erziehungsbeauftragte Person, wenn sie genau in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Unternehmung machen oder eine Veranstaltung besuchen. In allen anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine einzelne Beauftragung durch die Eltern notwendig. Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. ein Elternteil bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek. Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Kontakt: Stadtjugendpflege: jugend@memmingen.de ; Tel.: 08331 / 850-419