Kontakt
Betreuungsstelle der Stadt Memmingen - Rechtliche Betreuung und Betreuungsverfügung
Aktuelles
Ehrenamtliche Betreuer gesucht!
Möchten Sie sich gerne sozial engagieren? Suchen Sie eine sinnstiftende und erfüllende ehrenamtliche Aufgabe?
Dann melden Sie sich unverbindlich bei uns. Wir freuen uns über Ihre Anfrage und informieren Sie gerne zu Inhalten und dem weiteren Verlauf.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite "Menschen helfen - rechtliche Betreuung ehrenamtlich"
Rechtliche Betreuung
1992 hat der Gesetzgeber die damals fast 100 Jahre alten Regelungen zur Vormundschaft abgeschafft und stattdessen das "Betreuungsrecht" verabschiedet. Die Begriffe "Mündel" und "Vormund" wurden damit durch die Begriffe "Betreuter" und "Betreuer" ersetzt. Die neuen Begriffe sorgen jedoch oft für Verwirrung, denn umgangssprachlich ist "Betreuung" ein Synonym für die Erbringung tatsächlicher Hilfen und meint damit z.B. Körperpflege oder Haushaltsführung. Für derartige Dienstleistungen sind die Betreuer jedoch nicht zuständig. Bestehen z.B. Probleme mit der Organisation geregelter Mahlzeiten, ist es Aufgabe der Betreuer, entsprechende Hilfen zu organisieren, nicht sie selbst durchzuführen. Dabei sollten sich die Betreuer an den Wünschen der betreuten Person orientieren und nach Möglichkeit jede Entscheidung mit ihr besprechen. Die betreute Person ist weiterhin geschäftsfähig.
Betreuung bedeutet also ausschließlich die "rechtliche Betreuung" eines Menschen.
Im §1814 BGB heißt es: "Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer)."
Das betrifft alte Menschen, die z.B. aufgrund seniler Demenz Unterstützung benötigen, aber auch junge Menschen, die z.B. nach einem Unfall vorübergehend nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Jede volljährige Person kann das Amt eines Betreuers bzw. einer Betreuerin übernehmen. Bei der Auswahl des Betreuers bzw. Betreuerin ist in erster Linie dem Wunsch der Betroffenen zu entsprechen. Ca. 70% aller Betreuungen werden von Familienangehörigen übernommen. Steht kein naher Verwandter zur Verfügung, kann die Betreuung auch einem ehrenamtlichen Betreuer bzw. Betreuerin übertragen werden oder es wird ein beruflicher Betreuer bzw. Betreuerin bestellt.
Stellt jemand die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person fest, so kann er beim zuständigen Betreuungsgericht (beim Amtsgericht) oder der Betreuungsstelle eine Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch die Betroffenen selbst.
Für die Stadt Memmingen und den Landkreis Unterallgäu ist das Betreuungsgericht Memmingen zuständig. Adresse: Buxacher Str. 6, 87700 Memmingen, Telefon: 08331/105-282
-
Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht (BG) angeregt.
-
Die Betreuungsbehörde erhält vom BG den Auftrag die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Ein Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin der Behörde macht sich beim Hausbesuch ein Bild von der momentanen Lebenssituation der betroffenen Person und berät mit den Angehörigen, ob noch andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere durch soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Es wird auch nach bestehenden Vollmachten gefragt und ob jemand aus der Familie oder Verwandtschaft bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Im einem Sozialgutachten teilt die Betreuungsbehörde dem BG dann mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält und wenn ja, für welche Aufgabenbereiche und sie schlägt auch bereits einen Betreuer bzw. Betreuerin vor.
-
Ein vom BG beauftragter Gutachter erstellt ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung (Die Untersuchung erfolgt in der Regel bei der betroffenen Person zuhause.). Das Gutachten wird dem BG vorgelegt.
-
Dann wird die betroffene Person vom Betreuungsrichter persönlich angehört (im Gericht oder zuhause). Anhand der beiden Gutachten und seines persönlichen Eindrucks entscheidet der Richter bzw. die Richterin, ob die Betreuung notwendig ist oder nicht.
-
Erst dann wird ein Betreuer bzw. Betreuerin bestellt. Der Betreuer bzw. die Betreuerin erhält einen Betreuerausweis, der ihn/sie als rechtliche/n Betreuer bzw. Betreuerin legitimiert.
Die Betreuungsbehörde überprüft, welche Bereiche die betroffene Person noch selbständig erledigen kann und in welchen er Unterstützung braucht.
Folgende Bereiche sind möglich:
-
Gesundheitsfürsorge
-
Vermögenssorge
-
Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern
-
Versicherungsangelegenheiten
-
Wohnungsangelegenheiten
-
Aufenthaltsbestimmung
-
Entscheidung über die Unterbringung
-
Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
-
Postangelegenheiten
-
Organisation der ambulanten Versorgung
Ehrenamtliche Betreuer erhalten einmal jährlich –auf Antrag- eine Aufwandspauschale in Höhe von 425,00 €. Im Jahr 2024 und 2025 beträgt die Aufwandspauschale jeweils 449,00 Euro, die geltend gemacht werden kann.
Berufliche Betreuer werden nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG, §4,5) bezahlt. Die Betreuer erhalten eine monatliche Fallpauschale, die sich nach der beruflichen Qualifikation der Betreuer, der Dauer der geführten Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person und deren Vermögensstatus richtet.
Bei nicht vermögenden Personen übernimmt die Staatskasse die anfallenden Kosten.
Eine Betreuung wird zunächst für ein halbes Jahr eingerichtet (=vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können - auf Anregung der betroffenen Person oder der Betreuerin bzw. des Betreuers - jederzeit wieder aufgehoben werden.
Die Betreuung endet mit dem Tod. Aufgabe der Betreuerin bzw. des Betreuers ist es dann, einen Schlußbericht und die Abrechnung anzufertigen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist nicht für die Organisation der Beerdigung oder Regelung des Nachlasses zuständig. Das ist Aufgabe der Angehörigen, der Erben oder des Ordnungsamtes.
Eine Betreuung können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig in einer sogenannten Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson benennen, die Sie als rechtlichen Vertreter einsetzen. Eine Vorsorgevollmacht kann nur erteilt werden, solange man noch geschäftsfähig ist. Wichtig ist, dass ein gutes Verhältnis zu dem Vollmachtnehmer bzw. Vollmachtnehmerin besteht und dass Sie ganz genau aufschreiben, in welchen Bereichen er sie vertreten soll. Eine gültige Vorsorgevollmacht hat rechtlich Vorrang vor einer Betreuerbestellung!
Wo gibt es noch mehr Informationen?
Die gesetzlichen Grundlagen für das Betreuungsgesetz können Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB §§ 1814 nachlesen:
Informationen zum Betreuungsrecht in leichter Sprache finden Sie unter
Literaturempfehlung:
- Patientenrechte am Ende des Lebens, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, selbstbestimmtes Sterben, Wolfgang Putz, Beck Juristischer Verlag 7. Auflage, 2021
Internet:
Zur Registrierung von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer:
Betreuungsverfügung
Unter einer Betreuungsverfügung versteht man eine Verfügung gegenüber dem Betreuungsgericht, in der man für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit eine Person des Vertrauens und zusätzliche Wünsche an diese Person benennen kann.
Auch wenn man keine Person des Vertrauens kennt, also keine konkrete Person benennen kann, ist es möglich, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Die in dieser Verfügung aufgelisteten Wünsche zur individuellen Lebensgestaltung sind auch für einen neutralen Betreuer bindend.
Solche Wünsche können z.B. sein:
-
"Ich möchte möglichst lange zu Hause gepflegt werden."
-
"Ich bevorzuge den Pflegedienst XX."
-
"Ich möchte gerne im Altenheim "Zur Sonne" untergebracht werden."
-
"Auf keinen Fall im Altenheim WW"
-
"Meine Schwester soll weiterhin monatlich 200,-- € aus meinem Vermögen erhalten."
-
"Meine Enkelkinder sollen wie bisher zum Geburtstag und zu Weihnachten jeweils 100,-- € bekommen."
Umfang der Betreuungsverfügung
Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer bzw. eine Betreuerin, der bzw. die geeignet ist, im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis, die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen und sie im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Soweit der Betroffene in einer Betreuungsverfügung Vorschläge in Bezug auf eine bestimmte Person gemacht oder sich gegen eine bestimmte Person ausgesprochen hat, muss dies das Betreuungsgericht beachten, sofern die gewünschte Person zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die Betroffenen selbst bestimmen die Person der Betreuerin bzw. Betreuers (§1816 BGB).
In § 1821 Abs. 2 u. 3 BGB wird bestimmt, dass die Betreuer den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen haben, soweit diese sich bzw. ihr Vermögen dadurch nicht erheblich gefährdet, und den Betreuern dies zuzumuten ist. Somit kann man selbst rechtzeitig auf die Gestaltung der Betreuung Einfluss nehmen.
Eine bestimmte Form ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, allerdings sollte sie, schon zu Beweiszwecken, schriftlich abgefasst werden. Eine notarielle Mitwirkung ist nicht notwendig.
Die Betreuungsverfügung kann man zu Hause aufbewahren oder einer Person des Vertrauens zur Aufbewahrung geben. Nach §1816 Abs. 2 BGB muss jeder, der eine Betreuungsverfügung besitzt, diese unverzüglich dem Betreuungsgericht abliefern, nachdem er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat. In Bayern besteht außerdem die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung dem für den Wohnsitz zuständigem Betreuungsgericht zur Verwahrung zu übergeben.
Da es in der Betreuungsverfügung um Vorschläge und Wünsche der betreuten Person, nicht aber um ein rechtsgeschäftliches Handeln geht, ist das Vorliegen einer Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die betroffene Person die Einsichtsfähigkeit in die von ihm geforderte Maßnahme hat, und zumindest die Folgen ihrer Vorstellungen noch klar einschätzen kann.
-
unterliegen Betreuer der Kontrolle durch das zuständige Betreuungsgericht,
-
müssen Betreuer Rechenschaft ablegen über alle vermögensrechtlichen Handlungen,
-
sind Betreuer erst handlungsfähig, wenn vom Betreuungsgericht eine entsprechende Betreuung ausgesprochen wurde,
-
können Betreuer nur in Aufgabengebieten für Sie tätig werden, für die das Betreuungsgericht eine Betreuung eingerichtet hat,
-
ist die Betreuung kostenpflichtig,
-
endet die Handlungsfähigkeit der Betreuer mit dem Tod der betreuten Person. Alle weiteren Regelungen müssen die Erben veranlassen.
Kontakt
Downloads
Broschüren und Formulare
Die Broschüre "Das Betreuungsrecht" vom Bundesjustizministerium erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download. In leichter Sprache erhalten Sie diese Broschüre ebenfalls kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download (Link: Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache oder Herunterladen wie die anderen Broschüren)
Die Broschüre "Die Patientienverfügung" vom Bundesministerium für Justiz erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download. In leichter Sprache erhalten Sie diese Broschüre ebenfalls kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download (Link: Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache oder Herunterladen wie die anderen Broschüren)
Die Broschüre "Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache“ vom Bundesministerium für Justiz erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download.(Link BMJ - Broschüren und Infomaterial - Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache oder Herunterladen wie die anderen Broschüren)
Hinweis: Alle Broschüren können beim Bundesministerium auch kostenlos bestellt werden : www.bmj.de -> Service -> Broschüren und Infomaterial
Formulare zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des Bundesministerium der Justiz in verschiedenen Sprachen erhalten Sie unter folgendem Link .
Weitere Broschüren wie z.B. "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" oder "Meine Rechte als Betreuer und Betreuter" des Bayerischen Staatsministeriums erhalten Sie als kostenlose Online-Datei über folgende Seiten Broschüren - Bayerisches Staatsministerium der Justiz ->Lebenslagen -> Vorsorge und Betreuung sowie https://www.bestellen.bayern.de/