Vollzug des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG);
Allgemeinverfügung zur Anordnung von Beschränkungen für die im Bereich der Stadt Memmingen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Versammlungen unter freiem Himmel zum Protest gegen das geplante Mercosur-Abkommen Die Stadt Memmingen erlässt gemäß Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) i. V. m. Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
I. Alle nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Versammlungen im Zusammenhang mit dem Protest gegen das geplante Mercosur-Abkommen im Bereich der Stadt Memmingen, werden nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG wie folgt beschränkt:
1. Die Not- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten und ggf. auf Anwei-sung der Polizeibeamten freizuräumen. Hierfür ist stets eine Fahrspur freizuhal-ten.
2. Das Mitführen von angehängten oder angebauten Fahrzeugteilen (z.B. ab-nehmbarer Frontlader), Anhängern und Aufliegern ist bei der Teilnahme an den Versammlungen an allen teilnehmenden Fahrzeugen untersagt. Die Teilnahme an den Versammlungen mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdre-scher, Häcksler) ist nicht erlaubt.
3. Das Ablagern, Auskippen oder Ausgießen von Dünge-, Futter- oder Streumit-teln sowie Tierexkrementen oder ähnlichen die Infrastruktur verschmutzenden Gegenstände oder Stoffen ist untersagt.
4. Den teilnehmenden Fahrzeugen ist es untersagt, die Schallzeichen (Hupen) der Fahrzeuge als Kundgebungsmittel zu verwenden. Gleiches gilt für den Betrieb von Fanfaren oder ähnlichem. Die Schallzeichen dürfen nur zur Warnung an-derer Verkehrsteilnehmer unter den Voraussetzungen des § 16 Straßenver-kehrsordnung verwendet werden.
5. Das Befahren von Bundesfernstraßen (Bundesautobahn) inklusive deren Zu-und Abfahrten zu Versammlungszwecken ist untersagt.
6. Bei der Durchführung von Einzelfahrten und Corsos ist auf allen öffentlichen Straßen und Wegen von allen teilnehmenden Fahrzeugen eine Mindestge-schwindigkeit von 15 km/h einzuhalten, soweit keine verkehrsrechtlichen An-ordnungen und Regelungen entgegenstehen. Anlassloses Stehenbleiben im öf-fentlichen Verkehrsraum ist für alle teilnehmenden Fahrzeuge untersagt, soweit für diese Bereiche keine stationäre Versammlung angezeigt wurde.
7. Das Transportieren von Personen auf der Ladefläche ist verboten.
8. Bei einer größeren Teilnehmerzahl, mindestens 10 Fahrzeuge, sind Fahrzeug-Blöcke zu je maximal 10 Fahrzeuge zu bilden, zwischen denen Abstand zu hal-ten ist, um dem übrigen Verkehr ein Ausfahren an den Anschlussstellen, Park-plätzen, etc. zu ermöglichen.
9. Versammlungsaktivitäten (Blockaden, Langsamfahrten, etc.), durch die sich ein hierdurch erwartbarer Rückstau des Verkehres im Bereich der Autobahnabfahr-ten ergeben kann, sind zu unterlassen.
10. Mitgeführte Transparente und andere Gegenstände (z.B. Fahnen) müssen si-cher an den Fahrzeugen angebracht werden, damit sie sich nicht lösen können und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Die Sicht oder das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darf nicht durch angebrachte Kundgebungsmitteln beeinträchtigt werden.
II. Die Beschränkungen nach Ziffer I. gelten auch für jede andere nicht oder nicht rechtzeitig angezeigte Versammlung unter freiem Himmel im Gebiet der Stadt Memmingen, die die in Ziffer I. genannten Versammlungen unterstützen wollen, gleich welcher Branche zugehörig.
III. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 08.01.2026 durch Veröffentlichung im Internet (www.memmingen.de) bekannt gegeben und ist ab dem 09.01.2026, 00:00 Uhr wirksam.
IV. Die Allgemeinverfügung ist bis zum Ablauf des 12.01.2026, 24.00 Uhr; gültig.
Gründe:
I. Sachverhalt
Am 10.01.2026 soll im Rahmen eines bundesweiten Aktionstag als Protest gegen das geplante Freihandelsabkommen „Mercosur-Abkommen“ zwischen der EU und den Mercosur Staaten eine Sternfahr von Babenhausen nach Erkheim mit Zwischenstopp in Memmingen stattfinden. Hierzu wurde in den Sozialen Medien aufgerufen. Eine An-meldung als Versammlung erfolgte weder bei der Stadt Memmingen noch dem Land-ratsamt Unterallgäu.
Kenntnis erlangten die zuständigen Behörden lediglich über Posts in Sozialen Medien. Diese wurden 22.000-mal aufgerufen, erhielten 767 Likes und wurden 136 mal geteilt.
Ein Veranstalter konnte nicht ermittelt werden. Daher sind keine Einzelfallanordnungen möglich.
Die Allgemeinverfügung im gesamten Wortlaut finden Sie in der angefügten Datei.