Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl S. 570); Untersagung nicht angezeigter öffentlicher Vergnügungen
Die Stadt Memmingen erlässt, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 LStVG, folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
1. In der Zeit vom 23.01.2026, 00:00 Uhr bis einschließlich 26.01.2026, 08:00 Uhr werden für den Bereich der Stadt Memmingen alle nicht angezeigten und nicht genehmigten öffentlichen Vergnügungen verboten.
2. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 1 wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
4. Die Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Hinweise:
1. Private Veranstaltungen und Vergnügungen sind von diesem Verbot nicht umfasst.
2. Mit Geldbuße bis 1.000,00 € kann belegt werden, wer der unter Ziff. 1 genannten vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt (vgl. Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 LStVG).
3. Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs seitens der Polizei gelten die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes (PAG)
Gründe:
I. Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Memmingen ergibt sich aus Art. 6, Art. 7, Art. 19 LStVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG.
Die Anordnungen unter Ziffern 1 - 5 konnten als Allgemeinverfügung gem. Art. 35 Abs. 2 BayVwVfG getroffen werden.
II. Sachverhalt
Der Stadt Memmingen wurde dienstlich bekannt, dass durch einen bislang unbekannten Veranstalter am 24.01.2026 ein Rechtsrockkonzert im Bereich der Gartenschänke im Ortsteil Buxach organisiert wird. Es wird mit einer Teilnehmerzahl im dreistelligen Bereich gerechnet. Die Besucher sollen größtenteils aus dem rechtsextremistischen Spektrum stammen. Für die Teilnahme an der Veranstaltung soll ein Eintrittsgeld erhoben werden. Es gibt Hinweise, dass die Veranstaltung als Geburtstagsfeier betitelt wird, um die Eigenschaft als öffentliche Vergnügung zu verschleiern. Eine fristgerechte Anzeige der Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG erfolgte nicht.
Aufgrund der eingegangenen Hinweise ist davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine nicht angezeigte öffentliche Veranstaltung im Sinne des Art. 19 LStVG handelt.
III. Rechtsgrundlage und Begründung
Rechtsgrundlage für die Anordnung aus Ziffer 1 ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 LStVG
Bei der geplanten Veranstaltung handelt es sich nach derzeitigem Kenntnisstand um eine öffentliche Vergnügung i. S. d. Art. 19 LStVG. Das Interesse der Veranstalter ist überwiegend kommerzieller Natur.
Rechtsrockkonzerte unterfallen grundsätzlich nicht dem Versammlungsrecht. Bei Ihnen steht die öffentliche Meinungsbildung nicht im Vordergrund. Überwiegt die öffentliche Meinungsbildung nicht, handelt es sich um eine Vergnügung nach Art. 19 LStVG. Die geplante Veranstaltung ist daher nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten.
Nachdem für eine öffentliche Vergnügung die fristgerechte Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG nicht erbracht wurde, besteht nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStVG ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Durch dieses präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll sichergestellt werden, dass die Behörde die von der Vergnügung ausgehenden Gefahren rechtzeitig vor ihrem Beginn beurteilen kann. In einem solchen Fall darf die Behörde nicht in Zugzwang geraten, vielmehr muss dann der Veranstalter, bevor er die Vergnügung durchführen darf, die Erteilung einer Erlaubnis abwarten. (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 69).
Bei der Gefahrenbewertung einer Veranstaltung hat die Stadt Memmingen eine Veranstaltung nach den Schutzgütern des Art. 19 Abs. 4 LStVG zu prüfen und zu bewerten. Hierbei ist es das Ziel Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft zu verhüten.
Ohne die erforderliche Anzeige ist eine Prüfung von Gefahren jedoch nicht möglich. Insbesondere ist sodann Folgendes nicht bekannt, bzw. kann nicht geprüft werden.
1. Verantwortliche Personen, die für die Einhaltung notwendiger Sicherheitsauflagen in die Pflicht genommen werden können.
2. Für die Veranstaltung liegen der Genehmigungsbehörde keinerlei Informationen über wesentliche Angaben wie Besucherzahl, Veranstaltungsort, Veranstaltungszeiten, Ausweisung von Campingflächen, Zutritt von Jugendlichen etc. vor.
3. Ein paralleles Umlaufverfahren mit den zu beteiligenden Fachbehörden wie Immissionsschutz, Naturschutz, Brandschutzdienststelle, Jugendschutz etc. konnte nicht durchgeführt und somit nicht abgewogen werden.
4. Für die Veranstaltung liegt kein mit den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept (einschließlich von Teilkonzepten wie Verkehrskonzept, Ordnerkonzept, Sanitätskonzept, Reinigungs- und Entsorgungskonzept etc.) vor.
5. Spontane Gegenveranstaltungen können bei dieser Art von Musikveranstaltung nicht ausgeschlossen werden.
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6. Grundsätzlich sind Immissionsrichtwerte (BImSchG) einzuhalten. Da weder Zeiten noch der Ort der Veranstaltung bekannt sind, konnte dies nicht entsprechend gewürdigt werden. Hiergegen bestehen immissionsschutzrechtliche Bedenken.
7. Erhebliche Beeinträchtigungen der Natur kommen vor allem bei Freiluftkonzerten in Betracht und sind hier mangels Festlegung der Örtlichkeit nicht auszuschließen. Durch Besucher können evtl. vorhandene Schutzgebiete (vgl. § 39 BNatSchG) verletzt werden oder geschützte Arten erheblich gefährdet oder gestört werden (vgl. § 44 BNatSchG). Eine hohe Waldbrandgefahr, insbesondere in den Sommermonaten, ist ebenfalls nicht auszuschließen.
8. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen i. S. v. § 29 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 45 StVO um den Besucherfluss zu kanalisieren, die Park- und Campingflächen auszuweisen und den übrigen Verkehr vom Veranstaltungsverkehr zu trennen konnten nicht getroffen werden.
9. Aufgrund der fehlenden Angaben ist nicht ersichtlich, ob Jugendliche an der Veranstaltung teilnehmen (JuSchG). Aufgrund der vorliegenden Informationen ist nicht auszuschließen, dass es bei dieser Art von Veranstaltung zu einer Jugendgefährdung kommen kann.
10. Eine Gestattung nach Art. 12 GastG wurde nicht beantragt.
Bei dem Genehmigungsvorbehalt handelt es sich mitnichten um eine reine Formvorschrift. Vielmehr sollen dadurch zentrale, und dem Schutzauftrag des Staates unterliegende Grundrechte wie Leben und Gesundheit geschützt werden. Beim Vorliegen einer Anzeige könnte die Stadt Memmingen diese Gefahren individuell bewerten und Maßnahmen nach Art. 19 Abs. 5 LStVG in Form von Auflagen und ggf. Untersagungen treffen. Somit würde ein Verzicht auf die Durchführung eines Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahrens eine erhebliche Gefahrenlage verursachen können.
Die Stadt Memmingen hat daher eine Abwägung zu treffen, ob die öffentliche Vergnügung unter Umgehung der Erlaubnispflicht durchgeführt werden kann oder nicht. Hierbei ist die gesetzgeberische Prämisse des Sicherheitsrechts, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, besonders zu berücksichtigen. Die Abwägung erfolgte ermessensgerecht (Art. 40 BayVwVfG). Dabei wurde auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 8 LStVG). Es ist kein milderes Mittel als die Untersagung hier erkennbar. Insbesondere ist vorliegend mangels Anzeige die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und der Auflagenerlass nicht möglich. Durch die Untersagung sollen daher neben der Einhaltung der Rechtsordnung die Rechte Dritter, namentlich Leben und Gesundheit, geschützt werden. Demgegenüber wird die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht eingeschränkt. Diese findet Ihre Grenzen in den geltenden Gesetzen. Von dem unbestimmten Adressatenkreis wird auch lediglich die Einhaltung des geltenden Rechts verlangt. Insbesondere ist es auch während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung möglich, private Vergnügungen wie z. B. Hochzeiten, Geburtstage oder Ähnliches mit einem bestimmbaren und von vornherein individualisierbaren Personenkreis zu feiern. Es steht jedem Veranstalter frei, auch während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung eine Veranstaltung nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStVG genehmigen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Genehmigungsfähigkeit durch den Veranstalter zweifelsfrei nachgewiesen wurde und eine Fachstellenbeteiligung noch möglich ist. Durch eine engere räumliche und zeitliche Einschränkung wäre ein Ausweichen auf einen anderen Tag oder anderen Ort nicht ausgeschlossen. Die Grundvoraussetzungen einer nicht genehmigten öffentlichen Vergnügung würden aber weiterhin vorliegen. Daher wurde der Geltungsbereich auf das gesamte Stadtgebiet und den zeitlichen Rahmen von Freitag, 23.01.2026 00.00 Uhr bis Montag, 26.01.2026 ausgedehnt. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen.
IV. Zwangsmittel
Die Androhung des Zwangsmittels stützt sich auf Art. 29, 30, 34 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schränkt Art. 34 VwZVG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges ein. Unmittelbarer Zwang ist nur zulässig, soweit die die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen. Eine Ersatzvornahme kommt vorliegend nicht in Betracht, da kein Handeln verlangt wird. Ein Zwangsgeld ist ebenfalls nicht zielführend, da eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden ist und ein Versuch, den Willen des Pflichtigen durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. OVG Berlin NVwZ-RR 1998, 412).
Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist daher die erforderliche und geeignete Maßnahme, um die Verpflichtungen nach Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung durchzusetzen. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt wird. Die Androhung ist angemessen und somit auch verhältnismäßig.
Die Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs erfolgt durch Polizeibeamte.
VI. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Tenors liegt im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich zunächst aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren für Leib und Leben abzuwehren sowie rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, mit sofortiger Wirkung zu verhüten bzw. zu unterbinden. Auf Grund der oben dargestellten (vgl. Abschnitt II) und gewürdigten Situation (vgl. Abschnitt III) muss die Stadt Memmingen davon ausgehen, dass bei ungehindertem Verlauf der Veranstaltung insbesondere die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten mit einer hinreichend konkreten Wahrscheinlichkeit besteht.
Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse besteht insoweit, als durch sofort wirkende Maßnahmen die Entstehung dieser Gefahrensituation bereits im Vorfeld verhindert werden können. Zum Schutz der Allgemeinheit muss bei der derzeitigen Sicherheits- und Gefährdungslage mit entsprechenden sofort wirkenden Maßnahmen der bevorstehenden Situation begegnet werden.
Würde man dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem geschilderten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang einräumen, nähme man die Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern wie Gesundheit etc. bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Kauf, was aufgrund der obigen Schilderungen nicht hingenommen werden kann.
Die sofortige Vollziehung der angedrohten Zwangsmittel besteht kraft Gesetzes (Art. 21 a VwZVG).
V. Kostenentscheidung
Die Kostenfreiheit beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Kostengesetzes.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.