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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Vormundschaft

Das Jugendamt - Unterstützung die ankommt

Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr.

Gründe für die Verhinderung der Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts können u.a. sein: Tod der Eltern, Ruhen des Sorgerechts (z.B. Koma nach Unfall), gerichtlicher Sorgeentzug wegen Kindeswohlgefährdung (z.B. sex. Missbrauch, Drogenmissbrauch) oder rechtliche Verhinderung (z.B. Minderjährigkeit der Eltern). Bezieht sich der Sorgerechtsentzug nur auf bestimmte Teile des Sorgerechts, wird die Vormundschaft als (Amts-/Ergänzungs-)Pflegschaft bezeichnet.

Die Vormundschaft tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten. Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr.

Grundsätzlich soll dies als Ehrenamt von einer dem Kind nahe stehenden Einzelperson ausgeübt werden. Eine Vormundschaft wird i.d.R. vom Familiengericht angeordnet, vom Vormundschaftsgericht überwacht und kann Beratung und Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Kann keiner der Verwandten o.ä. diese Vormundschaft ausüben, übernimmt ein Mitarbeiter des Jugendamtes diese Aufgabe: Man spricht dann von der Amtsvormundschaft. Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes.

Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und für das Vermögen des Mündels sorgen (§ 1793 BGB).

Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, zum Beispiel das Recht der Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheits- und Vermögenssorge (§ 1909 BGB). Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern.

Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften:

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist (§ 1791 c BGB). Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren.

Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) und die Ergänzungspflegschaft wird durch eine Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im Kinder- und Jugendhilferecht begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen.

Amtsvormundschaft und Ergänzungspflegschaft unterstehen der gerichtlichen Aufsicht und müssen dem zuständigen Gericht regelmäßig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mündel berichten.
Sind Angelegenheiten für eine volljährige Person zu besorgen, spricht man nicht mehr von Vormundschaft sondern von Betreuung.

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SGB VIII

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