Das Fütterungsverbot für Wildvögel in der Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest bezieht sich nur auf freilebende Vögel der Ordnungen Hühner-, Gänse-, Schreit- und Greifvögel sowie Eulen, Regenpfeifer- und Lappentaucherartige. Gartenvögel wie Blaumeisen, Rotkehlchen, Haussperrlinge, etc. sind von diesem Fütterungsverbot nicht betroffen. Enten und Schwäne dürfen allerdings ab sofort nicht mehr gefüttert werden, da sie unter die Wildvogeldefinition der Geflügelpest-Schutzverordnung (Paragraph 1 Absatz 2 Nummer 7) fallen.
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