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Ferienzeit ist auch Ferienjobzeit

Erstellt von Pressestelle |

Städtische Jugendpflegerin Christina Übele informiert über gesetzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler

Viele Schülerinnen und Schüler suchen sich in den Ferien einen Job, um eigenes Geld zu verdienen und sich so manchen Wunsch erfüllen zu können. „Dabei machen die Jugendlichen auch wichtige soziale Erfahrungen. Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs mit den unterschiedlichsten Aufgaben", schildert Jugendpflegerin Christina Übele. Doch dürften die jungen Leute nicht jede Tätigkeit ausüben, verweist Übele auf Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz.

So untersage das Gesetz Kindern bis einschließlich 14. Jahren zu arbeiten, erklärt Übele. Es gebe aber Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürften 13-Jährige bis zu zwei Stunden täglich zwischen acht und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich seien drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. „Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt. Das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein", erläutert Übele.

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gebe es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Wenn die Jugendlichen jedoch noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben", so Übele. „Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung."

Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit kommen für Jugendliche nicht in Frage. "Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit", konkretisiert die Jugendpflegerin. Eine Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche dürfe nicht überschritten werden, und die Arbeitszeit müsse zwischen sechs und 20 Uhr liegen. Ab 16 Jahren dürften Jugendliche im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit sei tabu außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regle auch notwendige Ruhepausen von Minderjährigen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag müssen Schülerinnen und Schüler mindestens eine halbe Stunde Pause bekommen, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Arbeitgeber müssen ihre Ferienjobler auch über den Betrieb unfallversichern.

Werden die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten, rät Übele den Jugendlichen, sich zu wehren: "Verstöße gegen die Arbeitsschutzgesetze für die Jugendlichen sind nicht einfach hinzunehmen. Betroffene sollten sich unbedingt an die örtliche Aufsichtsbehörde wenden." In der Regel sind das die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

Bei der Auswahl der Jobs empfiehlt Christina Übele, den Lohn im Blick zu behalten: "Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn über 896 Euro pro Monat liegt, werden Steuern fällig. Die werden allerdings normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam ist es, beim Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben, damit dieser den Jugendlichen ordnungsgemäß anmelden kann." Auf jeden Fall sollten die Schüler darauf achten, zu Beginn ihres Ferienjobs einen schriftlichen Vertrag zu bekommen, in dem die Aufgaben, Arbeitszeiten und der Lohn klar beschrieben sind.

Weitere Informationen beim Gewerbeaufsichtsamt Augsburg unter Telefon 0821/327-01 (Zentrale); email: gaa@reg-schw.bayern.de

 

 

Eine Schülerin sitzt am Schreibtisch vor einem Computer.
Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die schulfreie Zeit für einen Ferienjob. Im Jugendarbeitsschutzgesetz finden sich klare Regelungen zu Art und Dauer der Arbeit. (Foto: Fotalia)