Private Kontakte Es sind private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person möglich, maximal fünf Personen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Maskenpflicht In der Memminger Innenstadt herrscht in der Fußgängerzone (Kramerstraße) sowie auf dem Schrannen- und dem Theaterplatz, dem Weinmarkt, dem Roßmarkt und dem Marktplatz Maskenpflicht. Im Öffentlichen Nahverkehr, beim Einkaufen und bei Gottesdiensten ist für Personen ab 15 Jahren das Tragen von FFP2-Masken Pflicht. Auch auf dem Wochenmarkt sind nur FFP2-Masken erlaubt. Alle Verwaltungsgebäude dürfen nur noch mit FFP2- oder medizinischen Gesichtsmasken betreten werden.
Kinder unter 6 Jahren sind von der Tragepflicht befreit. Zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen Kinder nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
FFP2-Masken und vergleichbare Schutzstandards Als mindestens gleichwertig in diesem Sinne gelten folgende Standards:
- FFP3 (Europa)
- N95 (NIOSH-42C FR84, USA)
- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/ Neuseeland)
- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
- DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018)
- KN95 (GB2626-2006, China)
Veranstaltungen und Feiern sind untersagt. Dies gilt auch auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.
Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gilt FFP2-Maskenpflicht auch am Platz sowie Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und die Einhaltung des Mindestabstands. Diese Regeln gelten auch in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofs.
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse Im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. Dies gilt entsprechend für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr mit der Maßgabe, dass für die jeweiligen Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht gilt. Kinder unter 6 Jahren sind von der Tragepflicht befreit. Zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen Kinder nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Touristische Busreisen sind untersagt.
Alten- und stationäre Pflegeheime Neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) bestehen auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testkonzept). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche testen lassen.
Kontaktfreier Sport Kontaktfreier Sport ist mit Angehörigen des eigenen Hausstands und max. einer weiteren Person erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Dazu zählen unter anderem Freizeitparks und ortsfeste Freizeiteinrichtungen drinnen und draußen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen und Zoos. Spielplätze sind geöffnet, Kinder müssen aber von Erwachsenen begleitet werden. Es gibt keine Stadtführungen. Seilbahnen sind geschlossen.
Geschäfte Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleitungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
Folgende Geschäfte sind ohne Testnachweis geöffnet (bei Einhaltung der Voraussetzungen Mindestabstand, begrenzte Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept): der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte, sowie der Großhandel. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.
Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click&Collect) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
- Sowohl von den Betreibern/ Mitarbeitern, als auch von den Kunden und deren Begleitung ist eine FFP2-Maske zu tragen ist.
- Im Schutz- und Hygienekonzept sind ergänzend insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden. (Siehe auch www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/01/2021_01_10-positivliste.pdf).
Die Ausübung von körpernahen Dienstleistungen ist untersagt, hierzu zählen unter anderem: Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
Friseure sowie körpernahe Dienstleistungsbetriebe zur Fußpflege, Maniküre und Gesichtspflege unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen und einer FFP2-Masken-Pflicht für Kunden sind geöffnet. Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).
Gastronomie Mitnahmefähige Speisen und Getränke dürfen ausschließlich geliefert oder abgeholt werden. Die Kunden und deren Begleitung haben eine FFP2-Maske zu tragen. Das Personal hat ebenfalls eine Maskenpflicht, diese entfällt, falls eine dementsprechende Schutzvorrichtung anbegracht wurde. Der Verzehr an Ort und Stelle (auch vor dem jeweiligen Betrieb) ist untersagt. Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich.
- Ein Mindestabstand von 1,5 m ist zwischen allen Gästen, die nicht zum selben Hausstand gehören, gewährleistet.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Stadt Memmingen vorzulegen.
Außengastronomie bleibt geschlossen.
Hotels und Pensionen Touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben sind nicht zulässig. Übernachtungen sind nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche Zwecke erlaubt.
Schulen In den Schulen gibt es in den Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht. In allen anderen Jahrgangsstufen aller Schularten findet Distanzunterricht statt. Wichtig für Schulen: Die Stadt Memmingen gibt jeden Freitag die maßgebliche Sieben-Tage-Inzidenz bekannt, nach der sich in der Folgewoche die Form des Unterrichts richtet. Die Regelung gilt dann für die komplette folgende Woche, unabhängig davon, wie sich der Inzidenzwert in dieser Woche entwickelt.
Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands, die Beachtung der Maskenpflicht, der Test- und Lüftungskonzepte.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind geschlossen. Es gibt eine Notbetreuung.
Außerschulische Bildung Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sind in Präsenzform untersagt.
Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des Paragraphen 20 Absatz 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zulässig.
Musikschulen sind geschlossen. Näheres auf der Homepage der Städtischen Sing- und Musikschule.
Fahrschulen sind geöffnet. Ebenso sind Fahrschulprüfungen zugelassen. Sie bedürfen insbesondere eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.
Bibliotheken und Archive sind nach Voranmeldung geöffnet. Näheres auf den Webseiten der Bibliothek und des Stadtarchivs.
Kulturstätten Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
Alkoholkonsumverbot Auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen gilt ein Alkoholkonsumverbot: In der Stadt Memmingen betrifft dies den Markt-, Theater- und Schrannenplatz sowie die Kramerstraße, den Weinmarkt und den Roßmarkt.
Nächtliche Ausgangssperre In Memmingen gilt derzeit eine nächtliche Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr ist untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.