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Bäume durch Stümmelschnitte stark beschädigt

Erstellt von Pressestelle |

Bei extremem Rückschnitt von Bäumen Bußgeld fällig – Allgemein gilt: Hecken und Büsche noch im Februar zurückschneiden

Wer Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen oder deren Pflanzung im Bebauungsplan festgelegt ist, extrem zurückschneidet und dadurch dauerhaft schädigt, muss mit einem Bußgeld in fünfstelliger Höhe rechnen. Im Memminger Stadtgebiet wurde das Amt für Stadtgrün in Gewerbegebieten auf mehrere Fälle von Stümmelschnitten aufmerksam. „Wenn Baumkronen gekappt und Versorgungsäste abgeschnitten werden und quasi nur noch der Stamm übrigbleibt, hat der Baum kaum eine Überlebenschance. Es entstehen irreparable Schäden an dem Baum“, betont Amtsleiter Michael Koch. Mit einem hohen Bußgeld werden in solchen Fällen der Eigentümer des Baumes bzw. Auftraggeber des Baumschnitts belangt sowie die Firma, die den Rückschnitt durchgeführt hat. Ist der Baum durch den Stümmelschnitt unwiederbringlich beschädigt, muss der Grundstückseigentümer einen neuen Baum nachpflanzen und dadurch den Vorgaben des Bebauungsplanes nachkommen. 

Allgemein gilt: Wer Hecken und Bäume in seinem Garten zurückschneiden möchte, kann dies noch bis Dienstag, 28. Februar, erledigen. Danach greift von 1. März bis 30 September das Bundesnaturschutzgesetz, das einen Rückschnitt vor allem zum Schutz von Vögeln temporär untersagt. Kleinere Schnittarbeiten sind allerdings auch im Frühjahr und Sommer möglich. Wer gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. 
 

Ein Memminger Baum mit Stümmelschnitt. (Fotos: Alexandra Wehr/ Pressestelle Stadt Memmingen)  
Extrem zurückgeschnittene Bäume haben längerfristig kaum eine Überlebenschance.
Für Stümmelschnitte ist ein hohes Bußgeld fällig.